muß dich leider korrigieren.
1. "Der Investor muss also der AG die Anteile entweder abkaufen oder direkt die AG erwerben"
Dies trifft nicht zu, wenn sich die Tochter GmbH hier die TAE, ebenfalls in der Insolvenz befindet. Nach derzeit geltender InSO hat hier der Gläubigerschutz Vorrang vor dem wirtschaftlichen Beherrschungs und Gewinnabführungsvertrag mit der T.-AG-Mutter.
Nur wenn beim Verkauf der TAE GmbH ein Nettogewinn (nach Abzug aller IV-Kosten und IV-Honorar) übrig bliebe, müßte der TAE-IV Bruno Kübler den Überschuß an den AG-IV Dr. Achim Ahrendt überweisen.
2. Zwischenzeitlich hat sich dieser Fall aber erledigt, da alle Vermögenswerte der TAE GmbH an die Technify Motors GmbH, welche der chines. AVIC-Holding gehört, übergegangen sind: Quelle Handelsblatt vom 23.7.2013:
www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/...lug/8536552.html
M.f.G.
1. "Der Investor muss also der AG die Anteile entweder abkaufen oder direkt die AG erwerben"
Dies trifft nicht zu, wenn sich die Tochter GmbH hier die TAE, ebenfalls in der Insolvenz befindet. Nach derzeit geltender InSO hat hier der Gläubigerschutz Vorrang vor dem wirtschaftlichen Beherrschungs und Gewinnabführungsvertrag mit der T.-AG-Mutter.
Nur wenn beim Verkauf der TAE GmbH ein Nettogewinn (nach Abzug aller IV-Kosten und IV-Honorar) übrig bliebe, müßte der TAE-IV Bruno Kübler den Überschuß an den AG-IV Dr. Achim Ahrendt überweisen.
2. Zwischenzeitlich hat sich dieser Fall aber erledigt, da alle Vermögenswerte der TAE GmbH an die Technify Motors GmbH, welche der chines. AVIC-Holding gehört, übergegangen sind: Quelle Handelsblatt vom 23.7.2013:
www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/...lug/8536552.html
M.f.G.