Lex Haffa: Was bringen die neuen Anlegerrechte?


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Lex Haffa: Was bringen die neuen Anlegerrechte?

 
03.07.02 19:44

Lex Haffa:
Was bringen die neuen Anlegerrechte?

Eine zweifelhafte Ehre für den ehemaligen EM.TV-Chef Thomas Haffa: Zum 1. Juli tritt das 4. Finanzmarktförderungsetz in Kraft. Ein Gesetz, das in Branchenkreisen „Lex Haffa“ heißt. Der Name ist so zusagen Programm: das Regelwerk soll die Anleger in Deutschland besser vor den teilweise kriminellen Machenschaften am Aktienmarkt schützen.



Besserer Anlegerschutz

Vorstände und Manager sollen in Zukunft den wahren Zustand ihres Unternehmens nicht mehr ungeniert schönfärben können. Denn die Anleger können künftig einen Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen falscher kursrelevanter Tatsachen („Ad-hoc-Meldungen“) geltend machen. Macht ein börsennotiertes Unternehmen falsche, unvollständige oder verspätete Angaben, muss es Anlegern, die im Vertrauen auf diese Angaben Aktien gekauft und Vermögensverluste erlitten haben, den Schaden ersetzen. Stichtag für diese Regelung ist der 1. Juli.
Damit hat der Gesetzgeber erstmals einen direkten Schadenersatzanspruch für Aktionäre eingeführt. Ein Novum in Deutschland. Bisher zog ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Mitteilungspflicht maximal ein Bußgeld nach sich - einen Schadenersatzanspruch konnten Anleger daraus nicht ableiten.



Die Haken

Der Schadenersatzanspruch richtet sich nicht gegen die verantwortlichen Vorstände und Aufsichtsräte, sondern gegen das Unternehmen. Ein Nachteil für die Anleger: wird gegen ein Unternehmen Klage erhoben, an dem sie selbst Aktien halten, könnte bei einem Sieg vor Gericht unter Umständen der Grundstein für eine Insolvenz der Firma gelegt werden. Die verantwortlichen Vorstände und Aufsichtsräte müssen ihren Kopf nach wie vor nicht hinhalten.

Außerdem: im Extremfall ist bei dem Unternehmen nichts mehr zu holen. Denn Firmen mit dubiosen Geschäftspraktiken sind bei Prozessbeginn meist pleite. Ein weiterer Haken: Nur Ad-hoc-Meldungen sind Grundlage für Schadenersatzansprüche. Für falsche Aussagen in Interviews, Artikeln, Reden oder in Analystengesprächen müssen die Unternehmen weiterhin nicht haften.
Außerdem muss der Anleger nachweisen, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Ad-hoc-Meldung und dem Kursverfall gibt. Dieser Beweis ist schwer zu erbringen. Und: hat es überhaupt eine unrichtige Meldung gegeben? Die Anleger müssen nämlich klären, dass es zum Zeitpunkt, als die umstrittene Ad-hoc-Meldung veröffentlicht wurde, bereits intern andere Erkenntnisse vorlagen. Mit der Forderung nach einer Beweislastumkehr haben sich die Anlegerschützer nicht durchsetzen können.



Mehr Transparenz

Vorstände, Aufsichtsräte und ihnen nahestehende Personen dürfen ihre Aktien am eigenen Unternehmen nicht mehr heimlich kaufen oder verkaufen. Künftig müssen sie diese so genannten „director´s dealings“ ab einer so genannten Bagatellegrenze von 25.000 Euro pro Monat unverzüglich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden und die Transaktion auf der Homepage des Unternehmens veröffentlichen. Nachteil: Die Meldung muss erst nachträglich erfolgen.
Auch für Analysten gelten schärfere Regeln. In Zukunft müssen sie ihr wirtschaftliches Interesse an analysierten Wertpapieren und mögliche Interessenkonflikte (Bestehen geschäftliche Verbindungen zwischen Bank und Unternehmen? Wie viele Anteile der anlaysierten Aktie besitzt die Bank? Ist ein Vorstand der Bank Mitglied im Aufsichtsrat des Unternehmens? War die Bank am Börsengang beteiligt?) offenlegen. Wer dagegen verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.



Verfolgung

Zuständig für die Überwachung und Verfolgung ist die neu geschaffene Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Die Bundesbehörde hat jetzt die zentrale Zuständigkeit für die Ermittlungen wegen Verstoßes gegen die neuen Regeln (Ad-hoc-Mitteilungen, director´s dealing, Insiderhandel, Ausschluss von Interessenkonflikten, Kursmanipulationen). Bislang lag diese verstreut bei den Staatsanwaltschaften am jeweiligen Tatort. Von dieser Kompetenzballung versprechen sich die Fahnder bessere Erfolge und eine gezieltere Strafverfolgung, zum Beispiel bei Ausstreuen von Gerüchten oder Abschluss von Scheingeschäften.



Fazit

Anlegerschützer loben das Gesetz als einen Schritt in die richtige Richtung. Den meisten Experten gehen die neuen Regelungen aber nicht weit genug. Letztlich werde der Anlegerschutz nicht wesentlich verbessert. Solange die Beweislast beim Anleger bleibe, werde er es schwer haben, seine Schadenersatzansprüche vor Gericht durchzusetzen. Und eine entscheidende Forderung der Anlegerschützer, die Sammelklage, ist gänzlich außen vor geblieben. Nach wie vor müssen Geschädigte ihre Ansprüche einzeln vor Gericht durchsetzen.
Bleibt den Anlegern also nur, auf weitere Verbesserungen in einem 5. Finanzmarktförderungsgesetz zu warten.

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interessant o.T.

 
03.07.02 20:55
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Arbeiter:

Ja o.T.

 
03.07.02 21:24
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