Kontopfändung durch das Finanzamt

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Kontopfändung durch das Finanzamt

 
16.12.01 18:32
Sendedatum: 16.12.2001

Kontopfändung durch das Finanzamt

Was tun, wenn die Bank kein Geld mehr rausrückt?

Kontopfändung durchs Finanzamt: Die ganze Härte der Vollstreckung durch die Finanzämter bekommen nicht nur Hasardeure zu spüren, die mit Geld schlicht nicht umgehen können. Es reicht, wenn die Einkommensteuer-Erklärung zu spät abgegeben wird, das Finanzamt die Steuer schätzen muß und eine dicke Nachzahlung verlangt. Was viele Steuerzahler nicht wissen: Ein Steuerbescheid ist – ohne gerichtliche Verfügung – sofort vollstreckbar. Ein Einspruch gegen die vom Finanzamt getroffene Verfügung reicht in einer solchen Situation nicht aus, um die Pfändung zu verhindern. Zahlen müssen Sie dann dennoch. Richtig wäre, bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dieser muß begründet werden.

Aber in vielen Fällen kommt es auch zur Kontopfändung durchs Finanzamt, weil die Vollstreckungsstellen der Finanzämter die Akten nicht kennen, die den Einkommensteuerabteilungen vorliegen. Das erachtet der Bund der Steuerzahler für sehr kritisch: "Es ist Aufgabe des Finanzamtes dafür zu sorgen, daß innerhalb der Abteilungen ein Austausch stattfindet. Es kann nicht angehen, daß eine Vollstreckungsstelle einfach pfändet, ohne sich vorher genau zu erkundigen, ob nicht bereits Rechtsmittel gegen die Steuerschuld eingelegt wurden, die eine Pfändung nicht zulassen und der Steuerzahler nicht längst mitgeteilt hat, daß das Geld unterwegs ist", erklärt Georg Lampen, der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler NRW. Diese Kritik und auch die in etwa gleichlautende der Schuldner-Beratungsstellen richtet sich gegen die Praxis von Finanzämtern, wegen minimaler Beträge Kontopfändungen vorzunehmen.

Eine Kontopfändung ist immer eine große Blamage für den Bankkunden und viele Banken schließen danach das Konto des Schuldner, was unabsehbare Folgen bis hin zur Arbeitslosigkeit haben kann. Dennoch wehren sich nur wenige gegen solche Härten der Vollstreckung, die von der untersten Instanz, den Finanzgerichten, bis hin zum Bundesfinanzhof als unverhältnismäßig kritisiert wurden.

Pfändungen wegen nur ein paar hundert Mark und sogenannte Kahlpfändungen stehen hier im Zentrum der Kritik. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (AZ: VII R 101/98) wandte sich der Bund der Steuerzahler mit der Sorge an den nordrhein-westfälischen Finanzminister, daß oft Forderungen gepfändet werden, ohne daß "ein hinreichender Anhalt dafür besteht, daß die Pfändung zu Ihrer Befriedigung führen kann" und als einziges Ergebnis bleibe, daß der Schuldner als Blamierter vorgeführt wird. Solche Kritik an der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens wies das Finanzministerium von sich. Trotzdem bleibt der Bund der Steuerzahler bei seiner Kritik: Zu oft und wegen zu geringer Geldbeträge werden von Finanzämtern Kontopfändungen durchgeführt, die den Betroffenen schaden.

Kontopfändung durchs Finanzamt: Anders als bei einer Lohnpfändung müssen dabei zunächst nicht einmal die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden - es sei denn, es wird ein entsprechender Antrag bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes gestellt. Falls Sie eine solche Kontopfändung trifft, sollten Sie, sofort bei der Vollstreckungsstelle Ihres Finanzamtes beantragen, daß Ihnen Ihre Bank das Lebensnotwendige auszahlen darf. Dies schon darum, um noch ein wenig Geld zum Leben zu haben. Dabei helfen Ihnen gern und kostenlos die Schuldner-Beratungsstellen vor Ort. Halten Sie das Vorgehen des Finanzamtes für insgesamt nicht korrekt, sollten Sie sich Hilfe bei Ihrem Steuerberater oder einem Anwalt für Steuerrecht suchen.
www.wdr.de/tv/recht/sendung/beitrag/rs2001121606.html
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