der Marktmanipulation findet Ihr in der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung, die auf der Basis des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen wurde. Wenn sich die Bafin um deren Durchsetzung drückt, ist es Aufgabe der vorgesetzten Behörde des Bafins, des Finanzministeriums, das durchzusetzen. Da der neue Finanzminister Schäubele ja von der Juristerei kommt, sollte er sich damit schleunigst befassen. Wenn auch diese Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung und der § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes zu viel Spielräume lassen, sollte Herr Schäubele schnellsten eine neue Gesetzesvorlage auf den Weg bringen oder die Verordnung, ändern - denn das letztere kann er selber.
Allerdings meine ich, dass auch die momentane Fassung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung schon genug Handhabe bietet, wie die folgenden Passagen zeigen:
§ 4 Sonstige Täuschungshandlungen
(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.
(2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein
1. unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder
2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben.
(3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch
1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden;
2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.