Sonderschule?
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siehe pdf´s
www.k-plus-s.com/de/ks-aktie/rueckkauf/rueckkauf2015.html
Auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstands der K+S Aktiengesellschaft,
Kassel, vom 18. Februar 2015, im April 2015 bis zu 250.000 eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben (vgl. Bekanntmachung in der Börsenzeitung vom
31. März 2015), hat die K+S Aktiengesellschaft 100.000 eigene Aktien erworben.
Die erworbenen Aktien sollen Mitarbeitern der K+S Aktiengesellschaft oder mit
ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden. Der Erwerb
erfolgte durch die Degussa Bank über die Börse im XETRA-Handel
Der Aktienrückkauf ist damit abgeschlossen.
Die Information über die Transaktionen ist gemäß §§ 14 Abs. 2, 20a Abs. 3
WpHG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
Kommission
vom 22. Dezember 2003 im Internet unter www.k-plus-s.com/de/ks-aktie/
rueckkauf/rueckkauf2015.html veröffentlicht
Abgeschlossen den sie müssen nicht wie angekündigt alles ausreitzen.Sprich nicht 2500000 Stk zurückkaufen.
..Übersee liefert auch schlechte Daten und siehe da, die Vormittagsgewinne purzeln so langsam den Bach herunter.
Die durchgeführte (Peanuts-) Transaktion im April 2015 war vor der HV und die alte Ermächtigung vom 11.05.2010 lief per 10.Mai 2015 aus.
In der HV 2015 hat sich der Vorstand die Möglichkeit einräumen lassen, bis zu 10% der ausstehenden eigenen Aktien zu erwerben (S. Punkt 9 der Tagesordnung http://www.k-plus-s.com/de/hv-2015/) und dieser Erwerb kann entweder über die Börse oder auch über ein öffentliches Erwerbsangebot an alle Aktionäre erfolgen (S. Punkt 9 1.b.). Diese erworbenen Aktien kann der Vorstand ohne weiteren HV-Beschluss dann jederzeit einziehen (s. Punkt 9 Unterpunkt 3 => Kapitalherabsetzung).
Der Vorstand könnte also z.B. ein Angebot zum Erwerb von bis zu 10 Millionen Aktien (max. 19.140.000 Aktien) zu einem Kurs von 34,- Euro an alle Aktionäre machen und dann abwarten was passiert.
Diese Vorgehensweise hätte in meinen Augen folgende Vorteile für den Vorstand:
1) Ein tatsächliches Zeichen, dass der Vorstand den aktuellen Aktienkurs für deutlich zu tief hält (wenn man schon 41,- für zu tief hält, dann sollte man doch auch bereit sein bei 34,- Euro eigene Aktien zurückzukaufen). Stichwort: Kurspflege
2) Kampfansage an alle gegen die Gesellschaft spekulierende Leerverkäufer (diese Leerverkäufer schaden der Gesellschaft ja derzeit und durch die "Kursdrückerei" dieser Leerverkäufer wird die Verkaufsbereitschaft der Aktionäre bei einem feindlichen Übernahmegebot in meinen Augen derzeit deutlich erhöht)
3) Der Vorstand muss in dieser Angelegenheit (noch freundschaftliches Angebot) auch in irgendeiner Weise Taten ergreifen und Zeichen setzen, damit er sich auf der HV 2016 rechtfertigen kann und überhaupt Entlastung bekommt. Stellt euch mal vor, es kommt zu keinem weiteren freundlichen oder feindlichen Angebot und der Aktienkurs steht nächstes Jahr zur HV bei z.B. 26,- Euro => da kann ich mir eine Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates nur sehr sehr schwer vorstellen und da möchte ich dann nicht Vorstand oder Aufsichtsratsmitglied sein.
4) Selbst wenn kaum Aktien zu 34,- Euro der Gesellschaft angedient werden (was dem Vorstand ja evtl. nicht ganz ungelegen käme), hätte man durch diesen Schachzug aus Sicht des Vorstandes und aller Aktionäre nur Vorteile (Kurspflege + Zeichen an die Leerverkäufer + tatsächliche Handlung des Vorstandes + Zeichen an Potash etc.).
5) Kritische Aktionäre hätte man mit diesem Schachzug "etwas" beruhigt und diese hätten ja dann die Möglichkeit eines Exit durch den Verkauf Ihrer Aktien an die Gesellschaft; wenn diese dann über den "geringen" Erwerbs- bzw. Rückkaufskurs klagen, kann man seitens des Vorstandes auf die gesetzliche Regelung (max. 10% über dem Durchschinttskurs der letzten 10 Tage ....s.Punkt 9 1.b.) verweisen.
etc. etc.,
Es gibt gesetzliche Vorschriften und die sind auch unter Punkt 9 der Tagesordnung zur HV genau aufgeführt (Tagesordnungspunkt 9 1b. oder siehe Aktiengesetz §71):
"Im Falle des Erwerbs mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenpreis um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Computer-Handelssystem XETRA (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung des
Kaufangebots."
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