Crine: #687Ennocon. Ich muss sagen mich überraschen die derart intensiven und hohen Zukäufe von Ennocon. Es wurden alleine in den letzten 2,5 Wochen 543.801 Aktien erworben. Nach deren Meldungen in den Quartalsberichten könnten Sie bis 29,90% (so kummuniziert die Obergrenze) noch rd 394.000 Aktien erwerben. Warum man nun so aktiv erwirbt, ist mir ein Rätsel.....Abgesehen von dieser spekulativen operativen Möglichkeit, stellt sich für mich die Frage, was passiert, wenn Kontron ein ARP startet, denn dann würde Ennocon jedenfalls anteilsmässig über 30% gehen (passive Kontrollerlangung) - verpflichtendes Übernahmeangebot? Der verpflichtende Mindestpreis wäre jedenfalls nicht besonders hoch und würde wahrscheinlich eine geringe Annahme des Angebots nach sich ziehen. .."
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Es gibt derzeit knapp 64 Mio. Kontron-Aktien. Daran hält laut Deutscher Börse Enoconn 27,54 %.( =>live.deutsche-boerse.com/aktie/kontron-ag?mic=XFRA ). Um auf 29,99% zu kommen müßten die also knapp noch 2,5% Luft nach oben haben. Das wären ca. 1,6 Mio Aktien. Wenn die jetzt, wie du schreibst, ca. 550.000 Aktien zugekauft haben (was unter 1% aller Kontron-Aktien entspricht), dann wären die noch immer gut eine Mio Aktien von der 30% Grenze entfernt. Und ein ARP bedeutet doch nicht automatisch, daß die eigenen Aktien auch später eingezogen werden. Denke als mit Abstand größter Aktionär bei Kontron haben die Asiaten genug Einfluß darauf mitzubestimmen was mit eigenen Aktien passieren soll bzw. dafür zu sorgen, daß man nicht durch Kapitalmaßnahmen über 29,99% kommt. Die eigenen Aktien könnten auch sehr gut verwendet werden, um z.B. Zukäufe damit zu finanzieren bzw. Zukäufe mit einer Mischung aus Cash und eigenen Aktien. Oder man kann die als Paket an Investoren verkaufen, um so schnell zu mehr Liquidität zu kommen. Genau das wurde ja auf der letzten HV auch so geregelt:
cms.kontron.com/kontron/ir/...amp;-bezugsrechtsausschluss.pdf "...Die ordentliche Hauptversammlung der Kontron AG, FN 190272 ("Gesellschaft"), vom 11. Juni 2025 beschloss zu Tagesordnungspunkt 11 die Ermächtigung des Vorstands, für die Dauer von fünf Jahren ab der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung eigene Aktien der Gesellschaft ("eigenen Aktien") auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere einen außerbörslichen Verkauf (unter teilweise oder vollständigem Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre), etwa in Form einer beschleunigten Privatplatzierung, oder als nicht in einer Barleistung bestehende Transaktionswährung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten, und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts) sowie die Veräußerungsbedingungen festzusetzen ("Ermächtigung")...."
(Verkleinert auf 35%)

