DEAG gewinnt zweitinstanzlichen Rechtsstreit gegen CTS Eventim AG
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DEAG Deutsche Entertainment AG gewinnt zweitinstanzlichen Rechtsstreit gegen CTS
Eventim AG
Schadensersatzansprüche abgelehnt
Keine Verpflichtungen zur Kooperation mit CTS
Mit Urteil vom 22.04.2002 (Az: 2 U 4/02 Kart) hat das Kammergericht ein Urteil
des Landgerichts Berlin vom 29.05.2001 aufgehoben und zugunsten der DEAG
entschieden. In dem aufgehobenen Urteil hatte das Landgericht Berlin
festgestellt, dass der im Juli 1999 zwischen CTS und der DEAG geschlossene
Kooperationsvertrag einschließlich der darin geregelten
Andienungsverpflichtungen wirksam sei. Die DEAG wäre danach verpflichtet
gewesen, mindestens 80 % ihres Ticketvolumens über CTS abzuwickeln.
Das Kammergericht hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und festgestellt, dass die
Andienungsverpflichtung des Kooperationsvertrages von vornherein unwirksam war.
Die DEAG ist deshalb auch nicht verpflichtet, Schadensersatzleistungen an CTS
für das nicht über CTS abgewickelte Ticketvolumen zu leisten. In der mündlichen
Verhandlung führte der Kartellsenat des Kammergerichts aus, dass darüber hinaus
die Kündigung der Kooperationsvereinbarung durch die DEAG wirksam gewesen wäre.
Das Gericht hob ferner hervor, dass die DEAG seine Auffassung zu keinem Zeit-
punkt verpflichtet war, die Kartenkontingente der STELLA - Musicals über CTS
abzuwickeln.
Das Kammergericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Eine
Revisionszulassungsbeschwerde hätte nach Aussicht der Prozessbevollmächtigten
der DEAG nur geringe Aussichten auf Erfolg.
Die DEAG sieht sich durch die Argumentation des Kartellsenates des
Kammergerichts in der mündlichen Verhandlung in ihrer Rechtsauffassung voll
bestätigt. Danach sind insbesondere jegliche Schadensersatzansprüche wegen der
vermeintlichen Verletzung des Kooperationsvertrages erledigt.
Berlin, 23. April 2002
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Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 23.04.2002
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