Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse
aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die
(drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g.
erheblichen Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft
beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten,
das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich
finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute
kommen. Daher war die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AngebVO grundsätzlich - wenn auch unter
Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der
Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der
bereits in § 9 WpÜG-AngebVO durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, waren - abgesehen von
dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben -
nicht ersichtlich.
Also wird der Erhalt und Betrieb von ITN gesichert...... es gibt halt kein Übernahmeangebot für die Aktionäre.