Lest den Bericht aus der FTD (gibts hier im Board), lest die Stellungnahme von Intershop-
und urteilt selbst
(ich glaube, es ist nicht noetig, hier in duerren Worten (`Luegner!`, `Helden!`) seine Meinung dazuzukleben...)
von www.intershop.de (nach Hinweis von user Steinpilz)
Stellungnahme zu Medienberichten über Ermittlungsverfahren gegen Vorstände der
Intershop Communications AG
Hamburg, 3.5.01. - In einem Zeitungsartikel vom 3. Mai 2001 wurde über ein
Ermittlungsverfahren der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen die Vorstände der
Intershop Communications AG wegen eines angeblichen Verstoßes gegen §88
Börsengesetz berichtet. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dies auf Anfrage bestätigt.
Hierzu stellt Intershop folgendes klar:
1. Weder der Intershop Communications AG, noch seinen Vorständen ist der Inhalt der Strafanzeigen
oder Einzelheiten der darin erhobenen Vorwürfe bislang bekannt. Insofern ist es dem Unternehmen
derzeit nicht möglich, zu Vorwürfen im einzelnen Stellung zu nehmen. Grundsätzlich stellt der §88
Börsengesetz auf Kursmanipulation durch vorsätzliche Falschinformation ab. Der Vorstand der
Intershop Communications AG weist alle in diese Richtung lautenden Vorwürfe mit aller Entschiedenheit
zurück und wird sich mit allen Mitteln gegen anderslautende Behauptungen zur Wehr setzen.
Kursmanipulationen wären weder im Interesse des Unternehmens, noch im persönlichen Interesse der
Vorstände. Der Vorstand hat seit mehr als 12 Monaten keine Aktien der Intershop Communications AG
veräußert. Der Vorstand sieht sich jederzeit in der Lage, durch die Offenlegung interner
Geschäftsunterlagen Vorwürfe wegen vorsätzlicher Kursmanipulation zu widerlegen.
2. Die Medienberichte können den Eindruck erwecken, allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
würde bedeuten, dass hinreichende Hinweise für eine Straftat vorliegen. Dieser Eindruck ist falsch.
Keineswegs vermutet die Staatsanwaltschaft Hamburg ein strafbares Handeln der Vorstände, Stephan
Schambach und Wilfried Beeck. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr dazu verpflichtet, nach dem
Eingang von Strafanzeigen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Auf Nachfrage bestätigt der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Hamburg, Rüdiger Bagger: "Die
Staatsanwaltschaft hat im Falle Intershop den Sachverhalt nach Eingang der Strafanzeigen zu prüfen.
Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Ermittlungen nicht von Amts wegen aufgenommen, sondern
ist einzig infolge der Strafanzeigen tätig geworden. Dieses Vorgehen entspricht den Grundsätzen
unseres Rechtsstaats und erfolgt in Deutschland täglich. Die Aufnahme von Ermittlungen bedeutet dabei
selbstverständlich nicht, dass sich derjenige, gegen den das Verfahren gerichtet ist, auch strafbar
gemacht hat. Im Gegenteil, nahezu 65% aller Ermittlungsverfahren werden wieder eingestellt."
3. Zudem wurde berichtet, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) stehe kurz vor
dem Abschluss von Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Ad-hoc-Publizität gem. §
15 WpHG durch Intershop und habe sich "bisher gescheut", ein Bußgeld zu verhängen.
Diese Behauptung ist falsch. Auf Nachfrage teilte das BAWe gegenüber Intershop mit, dass mit
Bußgeldverhängung kurzfristig nicht zu rechnen sei. Nach Prüfung durch das Fachreferat werde das
Verfahren gegebenenfalls an das Rechtsreferat überwiesen. Das BAWe hatte im Januar 2001 in einem
Auskunftsersuchen Intershop um die Zurverfügungstellung von Informationen im Zusammenhang mit
seiner Ad-hoc-Meldung vom 2. Januar 2001 gebeten. Diesem Ersuchen ist Intershop ausführlich
nachgekommen. Bereits vorher hatte Intershop von sich aus sowohl den Privataktionärsverbänden als
auch dem BAWe unaufgefordert angeboten, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, um
aufgekommene Unsicherheiten bezüglich der Informationspolitik von Intershop schnellstmöglich
auszuräumen.
und urteilt selbst
(ich glaube, es ist nicht noetig, hier in duerren Worten (`Luegner!`, `Helden!`) seine Meinung dazuzukleben...)
von www.intershop.de (nach Hinweis von user Steinpilz)
Stellungnahme zu Medienberichten über Ermittlungsverfahren gegen Vorstände der
Intershop Communications AG
Hamburg, 3.5.01. - In einem Zeitungsartikel vom 3. Mai 2001 wurde über ein
Ermittlungsverfahren der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen die Vorstände der
Intershop Communications AG wegen eines angeblichen Verstoßes gegen §88
Börsengesetz berichtet. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dies auf Anfrage bestätigt.
Hierzu stellt Intershop folgendes klar:
1. Weder der Intershop Communications AG, noch seinen Vorständen ist der Inhalt der Strafanzeigen
oder Einzelheiten der darin erhobenen Vorwürfe bislang bekannt. Insofern ist es dem Unternehmen
derzeit nicht möglich, zu Vorwürfen im einzelnen Stellung zu nehmen. Grundsätzlich stellt der §88
Börsengesetz auf Kursmanipulation durch vorsätzliche Falschinformation ab. Der Vorstand der
Intershop Communications AG weist alle in diese Richtung lautenden Vorwürfe mit aller Entschiedenheit
zurück und wird sich mit allen Mitteln gegen anderslautende Behauptungen zur Wehr setzen.
Kursmanipulationen wären weder im Interesse des Unternehmens, noch im persönlichen Interesse der
Vorstände. Der Vorstand hat seit mehr als 12 Monaten keine Aktien der Intershop Communications AG
veräußert. Der Vorstand sieht sich jederzeit in der Lage, durch die Offenlegung interner
Geschäftsunterlagen Vorwürfe wegen vorsätzlicher Kursmanipulation zu widerlegen.
2. Die Medienberichte können den Eindruck erwecken, allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
würde bedeuten, dass hinreichende Hinweise für eine Straftat vorliegen. Dieser Eindruck ist falsch.
Keineswegs vermutet die Staatsanwaltschaft Hamburg ein strafbares Handeln der Vorstände, Stephan
Schambach und Wilfried Beeck. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr dazu verpflichtet, nach dem
Eingang von Strafanzeigen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Auf Nachfrage bestätigt der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Hamburg, Rüdiger Bagger: "Die
Staatsanwaltschaft hat im Falle Intershop den Sachverhalt nach Eingang der Strafanzeigen zu prüfen.
Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Ermittlungen nicht von Amts wegen aufgenommen, sondern
ist einzig infolge der Strafanzeigen tätig geworden. Dieses Vorgehen entspricht den Grundsätzen
unseres Rechtsstaats und erfolgt in Deutschland täglich. Die Aufnahme von Ermittlungen bedeutet dabei
selbstverständlich nicht, dass sich derjenige, gegen den das Verfahren gerichtet ist, auch strafbar
gemacht hat. Im Gegenteil, nahezu 65% aller Ermittlungsverfahren werden wieder eingestellt."
3. Zudem wurde berichtet, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) stehe kurz vor
dem Abschluss von Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Ad-hoc-Publizität gem. §
15 WpHG durch Intershop und habe sich "bisher gescheut", ein Bußgeld zu verhängen.
Diese Behauptung ist falsch. Auf Nachfrage teilte das BAWe gegenüber Intershop mit, dass mit
Bußgeldverhängung kurzfristig nicht zu rechnen sei. Nach Prüfung durch das Fachreferat werde das
Verfahren gegebenenfalls an das Rechtsreferat überwiesen. Das BAWe hatte im Januar 2001 in einem
Auskunftsersuchen Intershop um die Zurverfügungstellung von Informationen im Zusammenhang mit
seiner Ad-hoc-Meldung vom 2. Januar 2001 gebeten. Diesem Ersuchen ist Intershop ausführlich
nachgekommen. Bereits vorher hatte Intershop von sich aus sowohl den Privataktionärsverbänden als
auch dem BAWe unaufgefordert angeboten, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, um
aufgekommene Unsicherheiten bezüglich der Informationspolitik von Intershop schnellstmöglich
auszuräumen.