bzw. wir dürfen nicht mehr mit euch geschäften...
Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen
von der Schweiz nach Deutschland
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‚BaFin') in Deutschland plant angeblich den Erlass eines Rundschreibens über seine künftige Verwaltungspraxis betreffend grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen. Sie hat ferner ein Schreiben veröffentlicht, das in einem Einzelfall ergangen ist und Hinweise auf die mögliche künftige Praxis gibt. Am 25. Juli 2002 findet diesbezüglich eine Sitzung der Juristischen Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung zusammen mit deutschen Experten statt zum Thema grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Deutschland statt.
2. Grundsätzlich ändert sich bis zum allfälligen Erlass des Rundschreibens nichts. Allerdings sollte es vermieden werden, Präzedenzfälle zu liefern, die dem Rundschreiben eine bestimmte Richtung geben könnten.
3. Vor diesem Hintergrund sollte bis auf Weiteres folgende Linie eingehalten werden:
a) Eindeutig nicht zulässig sind
· die Entgegennahme oder die Überbringung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten oder Wertgegenständen;
· der Abschluss von Geschäften in Deutschland (z.B. die beidseitige Unterzeichnung von Verträgen, der mündliche Abschluss von Verträgen, mündliche Zusagen, die Entgegennahme von mündlichen Aufträgen, etc.). Verträge dürfen nur in der Schweiz geschlossen werden. Der RM darf hieran nicht beteiligt sein (z.B. als Zeichnungsberechtigter), d.h. die Verträge sollten von einer anderen Person als dem RM gegengezeichnet werden.
· das Aushandeln von Konditionen und Preisen.
b) Aufgrund der Äusserungen des BaFin bis auf weiteres unterlassen werden sollten
· die aktive Anwerbung von neuen Kunden (z.B. das Anschreiben, Anrufen, etc. von Nichtkunden; das aktive Ansprechen von Nichtkunden auf Veranstaltungen und die Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem RM in Deutschland oder in der Schweiz, etc.). Erlaubt ist die Reaktion auf eine Aufforderung des Nichtkunden, wobei dies hinreichend dokumentiert werden muss (Anschreiben des Kunden, Telefonnotiz über Anfrage des Kunden, etc.); beim referral gilt dies nur, wenn der Nichtkunde selber zur Kontaktaufnahme aufgefordert hat;
· das Schalten von Produktwerbung (insbesondere unter Angabe einer Telefonnummer oder Adresse in der Schweiz) und sonstiger, nicht reiner Imagewerbung;
· die Weiterleitung von Kontoeröffnungsunterlagen an den Kunden durch den RM (Internet und postalische Zusendung jetzt mal nicht angesprochen. Ok?) sowie die Weiterleitung von unterzeichneten Kontoeröffnungsunterlagen in die Schweiz durch den RM.
c) Wohl noch zulässig ist derzeit
· die Anlageberatung bei bestehenden Kunden (nicht jedoch die Anlagevermittlung!);
· der telefonische oder sonstige Kontakt mit dem und der Besuch des Kunden, jeweils zum Zwecke der Anlageberatung;
· die Weiterleitung von schriftlichen Aufträgen des Kunden durch den RM (z.B. durch Aufgabe auf die deutsche Post durch den RM);
· die Präsentation neuer Produkte an bestehende Kunden (nicht jedoch die Annahme einer Kauforder, es sei denn, diese wird schriftlich von dem Kunden erteilt und unterzeichnet).
Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und es sollte insgesamt Zurückhaltung geübt werden.
4. Am 25. Juli 2002 wird eine Aussprache der Juristischen Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung zusammen mit deutschen Experten zum Thema grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Deutschland stattfinden.
Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen
von der Schweiz nach Deutschland
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‚BaFin') in Deutschland plant angeblich den Erlass eines Rundschreibens über seine künftige Verwaltungspraxis betreffend grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen. Sie hat ferner ein Schreiben veröffentlicht, das in einem Einzelfall ergangen ist und Hinweise auf die mögliche künftige Praxis gibt. Am 25. Juli 2002 findet diesbezüglich eine Sitzung der Juristischen Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung zusammen mit deutschen Experten statt zum Thema grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Deutschland statt.
2. Grundsätzlich ändert sich bis zum allfälligen Erlass des Rundschreibens nichts. Allerdings sollte es vermieden werden, Präzedenzfälle zu liefern, die dem Rundschreiben eine bestimmte Richtung geben könnten.
3. Vor diesem Hintergrund sollte bis auf Weiteres folgende Linie eingehalten werden:
a) Eindeutig nicht zulässig sind
· die Entgegennahme oder die Überbringung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten oder Wertgegenständen;
· der Abschluss von Geschäften in Deutschland (z.B. die beidseitige Unterzeichnung von Verträgen, der mündliche Abschluss von Verträgen, mündliche Zusagen, die Entgegennahme von mündlichen Aufträgen, etc.). Verträge dürfen nur in der Schweiz geschlossen werden. Der RM darf hieran nicht beteiligt sein (z.B. als Zeichnungsberechtigter), d.h. die Verträge sollten von einer anderen Person als dem RM gegengezeichnet werden.
· das Aushandeln von Konditionen und Preisen.
b) Aufgrund der Äusserungen des BaFin bis auf weiteres unterlassen werden sollten
· die aktive Anwerbung von neuen Kunden (z.B. das Anschreiben, Anrufen, etc. von Nichtkunden; das aktive Ansprechen von Nichtkunden auf Veranstaltungen und die Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem RM in Deutschland oder in der Schweiz, etc.). Erlaubt ist die Reaktion auf eine Aufforderung des Nichtkunden, wobei dies hinreichend dokumentiert werden muss (Anschreiben des Kunden, Telefonnotiz über Anfrage des Kunden, etc.); beim referral gilt dies nur, wenn der Nichtkunde selber zur Kontaktaufnahme aufgefordert hat;
· das Schalten von Produktwerbung (insbesondere unter Angabe einer Telefonnummer oder Adresse in der Schweiz) und sonstiger, nicht reiner Imagewerbung;
· die Weiterleitung von Kontoeröffnungsunterlagen an den Kunden durch den RM (Internet und postalische Zusendung jetzt mal nicht angesprochen. Ok?) sowie die Weiterleitung von unterzeichneten Kontoeröffnungsunterlagen in die Schweiz durch den RM.
c) Wohl noch zulässig ist derzeit
· die Anlageberatung bei bestehenden Kunden (nicht jedoch die Anlagevermittlung!);
· der telefonische oder sonstige Kontakt mit dem und der Besuch des Kunden, jeweils zum Zwecke der Anlageberatung;
· die Weiterleitung von schriftlichen Aufträgen des Kunden durch den RM (z.B. durch Aufgabe auf die deutsche Post durch den RM);
· die Präsentation neuer Produkte an bestehende Kunden (nicht jedoch die Annahme einer Kauforder, es sei denn, diese wird schriftlich von dem Kunden erteilt und unterzeichnet).
Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und es sollte insgesamt Zurückhaltung geübt werden.
4. Am 25. Juli 2002 wird eine Aussprache der Juristischen Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung zusammen mit deutschen Experten zum Thema grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Deutschland stattfinden.