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gere1 hat Recht:
zu XI ZR 5/97 (damit Du nicht erst suchen mußt)
Bereich ZG; ZS
Gericht BGH, Urteil
Aktenzeichen XI ZR 5/97
Fundstelle WM 1997, 2298 = NJW 1998, 309 = iff intern
Normen AGBG § 9; AGBG § 11; BGB § 665; BGB § 670; BGB § 675
Datum 21/10/1997
Text Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift
wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG. Sie stellen im Hinblick auf § 11 Nr. 5 AGBG auch keine wirksamen Schadenspauschalierungen dar.
Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisverzeichnis. Unter der Überschrift "Preisverzeichnis Preise für Dienstleistungen im normalen Geschäftsverkehr mit Privatkunden" heißt
es u.a.:
"Dauerauftrag
- Nichtausführung mangels Deckung 3,- DM
Überweisung
- Nichtausführung mangels Deckung 3,- DM
Scheck
- Scheckrückgabe bis 100 DM, - 5,- DM
über 100 DM, - 10,- DM
Lastschriftrückgabe bis 100 DM, - 5,- DM
über 100 DM, - 10,- DM"
Im Verfahren nach § 13 AGBG verlangt der Kläger von der Beklagten, die Verwendung dieser Entgeltklauseln zu unterlassen. Das Landgericht und das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1997, 60
veröffentlicht ist, haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
I.
Das Berufungsgericht hält alle angesprochenen Vergütungsklauseln für unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG). Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei den streitigen Klauseln handele es
sich um nach § 8 AGBG kontrollfähige (Preis)-Nebenabreden für irreguläre Geschäftsvorfälle innerhalb der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung. Soweit die Störungen des Zahlungsverkehrs
auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden (z.B. Ausstellung von Schecks ohne ausreichendes Guthaben oder Erteilung ungedeckter Überweisungsaufträge) beruhten, seien die Formularabreden nicht zu
beanstanden, da der beklagten Bank insoweit ohnehin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zustehe. Ihrem weiten Wortlaut nach
erfaßten die Klauseln aber auch die Fälle, in denen die Bank die fehlende Deckung durch Fehlbuchungen selbst verursacht habe. Das bei der Verbandsklage gemäß § 13 AGBG geltende Prinzip der
kundenfeindlichsten Auslegung führe deshalb zu der Annahme, daß die Beklagte aufgrund der Klausel den Kunden sogar dann mit einem Entgelt belasten könne, wenn sie für die Deckungslücke allein
verantwortlich sei. Daß völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten selbst im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht zu bleiben hätten, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil das
Fehlbuchungsrisiko insgesamt gesehen keine zu vernachlässigende Größe darstelle. Zudem seien die beiden Scheckklauseln nicht transparent, da weder eine Eingrenzung auf eine mangelnde Deckung noch auf
zu Lasten des Kontoinhabers gezogene Schecks vorgenommen worden sei. Auch Fälle der Rückgabe von zur Gutschrift auf das Konto eingereichter Schecks könnten durch die Klauseln erfaßt werden und unter
anderem dann eine Vergütungspflicht des Kunden auslösen, wenn die Beklagte den Formfehler der Scheckurkunde schon am Schalter hätte erkennen müssen. Darüber hinaus nehme die für den Lastschriftverkehr
geschaffene Regelung auf das dem Kunden im Bereich des Einzugsermächtigungsverfahrens zustehende Widerspruchsrecht keine Rücksicht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar in wesentlichen Punkten nicht stand; das Ergebnis ist aber nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es handele sich bei den angegriffenen Klauseln um preisregelnde Bestimmungen, die trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen.
Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt.
Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb
eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Der Bundesgerichtshof hat sich demgemäß bisher in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 114, 330, 333 = WM 1991, 1113; 124, 254, 256 ff. = WM 1993, 2237;
Senatsurteile vom 7. Mai 1996 = BGHZ 133, 10 = WM 1996, 1080, 1082 und vom 15. Juli 1997 = WM 1997, 1663 = ZIP 1997, 1638, für BGHZ vorgesehen) durch § 8 AGBG nicht gehindert gesehen, Preisklauseln
daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt. Daß für die vorliegenden Gebührenklauseln andere Grundsätze gelten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
2. Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht, soweit es der Ansicht ist, die streitigen Bestimmungen entsprächen bei einer Deckungslücke oder der Einreichung eines formungültigen Schecks
entweder dem haftungsrechtlichen Verschuldensprinzip oder der in § 670 BGB normierten Aufwendungsersatzregelung.
a) Bei der den Gegenstand der Vergütungsregelungen bildenden Prüfung ausreichender Deckung wird die beklagte Bank ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Die Bank ist zur Ausführung von
Daueraufträgen und Überweisungen sowie zur Einlösung einer Lastschrift oder eines auf das Konto ihres eigenen Kunden gezogenen Schecks aus dem Girovertrag, einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nur
verpflichtet, wenn ausreichende Deckung in Form eines entsprechenden Giroguthabens oder einer offenen Kreditlinie vorhanden ist. Sie ist andererseits nicht gehindert, eine durch die Belastungsbuchung
eintretende Überreizung des Kontos hinzunehmen (siehe dazu Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 49 Rdn. 11). Entscheidet sie sich bei fehlender Deckung für die
Nichtausführung, so liegt in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden gemäß §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine
Vergütungspflicht auslösender Tatbestand. Bei der Nichteinlösung von Lastschriften kommt hinzu, daß die Bank in dem die Regel bildenden Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne eine
entsprechende Einzelweisung ihres Kunden vornimmt (siehe dazu Senatsurteil vom 14. Februar 1989 = WM 1989, 520, 521; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 58 Rdn. 53 m.w.N.),
ihre Erfüllungsverweigerung sich also als die Nichtausführung eines Auftrags der Gläubigerbank im Rahmen des Lastschriftabkommens (vgl. auch dazu van Gelder, a.a.O., Rdn.115 ff. m.w.N.) darstellt.
Die bei der Prüfung ausreichender Deckung entstehenden Aufwendungen kann sie deshalb auch nicht nach § 670 BGB von dem Kunden ersetzt verlangen, da der gesetzliche Anspruch auf Wertersatz (siehe etwa
Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb., § 670 Rdn. 8) ein für den Beauftragten erbrachtes Vermögensopfer voraussetzt. Ob das von der beklagten Bank berechnete Entgelt den einzelnen Kunden mehr oder
weniger stark belastet, ist im Rahmen der Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG, die dem Rechtsverkehr im ganzen dient, ohne Belang (BGHZ 124,254,260 = WM 1993, 2237). Für den Fall, daß die Beklagte
aufgrund der beanstandeten Scheckklausel - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein pauschaliertes Entgelt für die Rückgabe eines formungültigen Schecks berechnen sollte, so liegt auch dieser
Regelung keine Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung zugrunde.
b) Ob die durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden über die Nichteinlösung (siehe dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 = WM 1989, 625) entstehenden Aufwendungen
eine Leistung darstellen und demzufolge ersatzfähig sind, kann offenbleiben, da es nach dem Vorbringen der Beklagten bei den vorliegenden Klauseln nicht um den Ersatz dieser Auslagen geht.
3. Die angegriffenen Bestimmungen lassen sich auch nicht als wirksame Schadenspauschalierungen halten. Dabei bedarf die Frage, ob der Kunde, der eine General- oder Einzelweisung erteilt und nicht
rechtzeitig für ausreichende Deckung gesorgt oder einen formungültigen Scheck zur Gutschrift auf sein Konto eingereicht hat, wegen Verletzung seiner girovertraglichen Pflichten gegenüber der
kontoführenden Bank schadensersatzpflichtig wäre, keiner Entscheidung. Jedenfalls wären die von der Beklagten verwendeten Klauseln, wenn man in ihnen eine pauschalierte Schadensersatzregelung sehen
wollte, wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam. Gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG dürfen Pauschalierungsklauseln dem Kunden nicht den Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
eingetretenen Schadens abschneiden. Zwar verlangt das Gesetz nicht, daß die Klauseln den besonderen Hinweis enthalten, dem Kunden bleibe der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten.
Der Nachweis wird jedoch abgeschnitten, wenn der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der AGB-Regelung davon ausgehen muß, daß er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich
niedrigeren Schaden des Verwenders berufen kann. Infolgedessen sind alle Pauschalierungsklauseln nach § 11 Nr.5 b AGBG unzulässig, die den Kunden für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung eine
Schadensersatzleistung in fester Höhe befehlen (siehe etwa BGH, Urteil vom 5. März 1987 = WM 1987, 613 = NJW 1987, 2220, 2222) oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich
niedrigeren Schadens (vgl. Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,7. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdn. 18 m.w.N.) verschließen. Für die vorliegenden Klauseln ergäbe sich nichts anderes. Denn da sie dem
eindeutigen Wortlaut nach Gebühren für "Dienstleistungen" festsetzen, wird für den Kunden nicht einmal deutlich, daß die Beklagte eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung oder
einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden bzw. des durchschnittlichen Schadens geltend machen will.
Erfaßt am 03/06/1998
Stichworte Preisverzeichnis; Gebührenklausel; Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB; Schadenspauschalierung; Lastschriften; Lastschriftverfahren; electronic-banking; Überweisungen; Scheckeinlösung
Anbieter IFF
Land D
Sprache D
Nr. U-003854
DB judgements