Oberlandesgericht: Homepage-Betreiber haftet für Einträge in seinem Gästebuch
Ein Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt eines Gästebuches seiner Homepage regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen. Das geht aus einem heute bestätigten Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Mai (AZ 4 O 106/00) hervor. Unterlasse er eine regelmäßige Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reiche eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Ein Steuerberater hatte gegen einen nicht näher bezeichneten Homepagebetreiber geklagt, der ein frei zugängliches Gästebuch unterhält. Am 24.01.2000 erschien in diesem Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders, der den mit Namen und Anschrift benannten Kläger aufforderte, aufzupassen, "ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben". Dieser Eintrag war bis mindestens zum 23.02.2000 im Internet abrufbar. Der Kläger fühlte sich durch den Eintrag in seiner Ehre verletzt und nahm mit der Klage die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten haben entgegnet, der Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche keineswegs ihrer Meinung.
Sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzierten reicht nicht
Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen, ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Auf der Homepage sei der Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzierten. Dieses werde regelmäßig überprüft und rechtswidrige Eintragungen würden gelöscht. Das Landgericht Trier hat nun den Beklagten verpflichtet, solche Behauptungen zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
Die Beklagten seien als Diensteanbieter nach §§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997 ( BGBL. I 1997, S. 1870) für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden. Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag im Gästebuch gehabt. (as)
[ Donnerstag, 20.06.2002, 13:32 ]
bye peet
Ein Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt eines Gästebuches seiner Homepage regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen. Das geht aus einem heute bestätigten Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Mai (AZ 4 O 106/00) hervor. Unterlasse er eine regelmäßige Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reiche eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Ein Steuerberater hatte gegen einen nicht näher bezeichneten Homepagebetreiber geklagt, der ein frei zugängliches Gästebuch unterhält. Am 24.01.2000 erschien in diesem Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders, der den mit Namen und Anschrift benannten Kläger aufforderte, aufzupassen, "ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben". Dieser Eintrag war bis mindestens zum 23.02.2000 im Internet abrufbar. Der Kläger fühlte sich durch den Eintrag in seiner Ehre verletzt und nahm mit der Klage die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten haben entgegnet, der Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche keineswegs ihrer Meinung.
Sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzierten reicht nicht
Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen, ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Auf der Homepage sei der Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzierten. Dieses werde regelmäßig überprüft und rechtswidrige Eintragungen würden gelöscht. Das Landgericht Trier hat nun den Beklagten verpflichtet, solche Behauptungen zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
Die Beklagten seien als Diensteanbieter nach §§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997 ( BGBL. I 1997, S. 1870) für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden. Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag im Gästebuch gehabt. (as)
[ Donnerstag, 20.06.2002, 13:32 ]
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