Seit einiger Zeit ist es nicht nur Selbstständigen, sondern auch Angestellten möglich, die Kosten für ihr Handy als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.
Wer als Handy-Nutzer Steuernachlässe erreichen will, muss dafür im wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllen. Die geltend gemachten Kosten müssen beruflich bedingt sein. Als Nachweis hierfür genügt in der Regel die Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gerät "überwiegend dienstlich" genutzt wird, etwa um Geschäftspartner auch außerhalb der Bürozeiten zu kontaktieren oder wenn man häufig im Auftrag seines Arbeitgebers unterwegs ist und dabei erreichbar sein muss.
Die Bonner Steuerberaterin Isolde Hohenleitner empfiehlt, so detailliert wie möglich zu beschreiben, warum das Handy benötigt wird: "Das erspart lästige Nachfragen des Finanzamtes."
Wichtig sei auch der Einzelverbindungsnachweis (EVN). Dieser muss das Datum, die Zielrufnummer einschließlich Vorwahl und die Kosten für jedes einzelne Gespräch auflisten. Die Mobilfunk-Betreiber stellen ihren Vertragskunden einen so genannten Standard-EVN mit den nötigen Daten kostenlos zur Verfügung. Prepaid-Kunden bekommen diesen Service allerdings nicht.
Wer keinen Einzelverbindungsnachweis präsentiert, beispielsweise weil er mit einer Prepaid-Karte telefoniert, muss sich damit zufrieden geben, dass das Finanzamt die abzugsfähigen Kosten schätzt. Dafür muss der Besitzer eines Prepaid-Handys die Rechnungen für seine Nachlade-Karten als Belege sammeln und mit seiner Steuererklärung einreichen.
Bei Rechnungen unter hundert Mark im Monat: meist nur 20 Prozent abzugsfähig
In einem solchen Fall unterstellen die Finanzbeamten grundsätzlich, dass das Handy zu einem guten Teil auch für Privatgespräche genutzt wird. So gelten bei Rechnungen unter hundert Mark im Monat meist nur 20 Prozent als abzugsfähig. Dieser Anteil erhöht sich, wenn die monatlichen Gesprächsgebühren die Hundert-Mark-Grenze übersteigen.
Besonders interessant: Der Anteil der geschäftlich bedingten Gesprächskosten an den Gesprächsgebühren darf auf sämtliche Handy-Kosten übertragen werden. Dazu gehören die einmalige Anschlussgebühr und die monatliche Grundgebühr, die Kosten für das Handy sowie für Zubehör wie einen Zweitakku oder eine Freisprecheinrichtung einschließlich Einbaukosten.
Wer seine Handy-Rechnung zu hundert Prozent absetzen will, sollte sich einen Zweitanschluss zulegen, der ausschließlich für private Gespräche genutzt wird. Dann erkennt das Finanzamt die Rechnungen für den beruflich genutzten Anschluss inklusive Grundgebühren voll an. Allerdings müssen auch hier Einzelverbindungsnachweise mitgeliefert werden.
Wer als Handy-Nutzer Steuernachlässe erreichen will, muss dafür im wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllen. Die geltend gemachten Kosten müssen beruflich bedingt sein. Als Nachweis hierfür genügt in der Regel die Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gerät "überwiegend dienstlich" genutzt wird, etwa um Geschäftspartner auch außerhalb der Bürozeiten zu kontaktieren oder wenn man häufig im Auftrag seines Arbeitgebers unterwegs ist und dabei erreichbar sein muss.
Die Bonner Steuerberaterin Isolde Hohenleitner empfiehlt, so detailliert wie möglich zu beschreiben, warum das Handy benötigt wird: "Das erspart lästige Nachfragen des Finanzamtes."
Wichtig sei auch der Einzelverbindungsnachweis (EVN). Dieser muss das Datum, die Zielrufnummer einschließlich Vorwahl und die Kosten für jedes einzelne Gespräch auflisten. Die Mobilfunk-Betreiber stellen ihren Vertragskunden einen so genannten Standard-EVN mit den nötigen Daten kostenlos zur Verfügung. Prepaid-Kunden bekommen diesen Service allerdings nicht.
Wer keinen Einzelverbindungsnachweis präsentiert, beispielsweise weil er mit einer Prepaid-Karte telefoniert, muss sich damit zufrieden geben, dass das Finanzamt die abzugsfähigen Kosten schätzt. Dafür muss der Besitzer eines Prepaid-Handys die Rechnungen für seine Nachlade-Karten als Belege sammeln und mit seiner Steuererklärung einreichen.
Bei Rechnungen unter hundert Mark im Monat: meist nur 20 Prozent abzugsfähig
In einem solchen Fall unterstellen die Finanzbeamten grundsätzlich, dass das Handy zu einem guten Teil auch für Privatgespräche genutzt wird. So gelten bei Rechnungen unter hundert Mark im Monat meist nur 20 Prozent als abzugsfähig. Dieser Anteil erhöht sich, wenn die monatlichen Gesprächsgebühren die Hundert-Mark-Grenze übersteigen.
Besonders interessant: Der Anteil der geschäftlich bedingten Gesprächskosten an den Gesprächsgebühren darf auf sämtliche Handy-Kosten übertragen werden. Dazu gehören die einmalige Anschlussgebühr und die monatliche Grundgebühr, die Kosten für das Handy sowie für Zubehör wie einen Zweitakku oder eine Freisprecheinrichtung einschließlich Einbaukosten.
Wer seine Handy-Rechnung zu hundert Prozent absetzen will, sollte sich einen Zweitanschluss zulegen, der ausschließlich für private Gespräche genutzt wird. Dann erkennt das Finanzamt die Rechnungen für den beruflich genutzten Anschluss inklusive Grundgebühren voll an. Allerdings müssen auch hier Einzelverbindungsnachweise mitgeliefert werden.