Warum erzählst du den Lesern nicht, was die Bafin zu dem Urteil aus dem Jahr 2005 als Auskunft erteilt, wenn man dort anruft ?
Hatten wir das Thema nicht schon mehrmals auf Ariva, Minninger ? Ich suche die Fälle mal raus die Tage, damit sich jeder Leser hier ein Bild machen kann.
Das Urteil bezieht sich - wie man deutlich lesen kann - auf §11 wpHG, richtig ?
Der Text der Bafin bezieht sich weiterhin auf die Datenbank der Bafin, richtig ?
Hier §11 WpHG: Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
dejure.org/gesetze/WpHG/11.html
1. Stimmt, in §11 WpHG steht nicht drin, dass der Insolvenzverwalter bei ihm eingehende Stimmrechtsmeldungen veröffentlichen muss.
2. Es steht aber dort im Gesetz, dass der Insolvenzverwalter den SCHULDNER bei der Erfüllung seiner PFLICHTEN mit Mitteln aus der Insovlenzmasse unterstützen muss.
3. Im WPHG steht untger § 26, den die Bafin erwähnt: Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister. Ergo: Der Emittent und nicht der Insolvenzverwalter haben PFLICHTGEMÄSS zu veröffentlichen und an das Unternehmensregister zu übermitteln.
D.h., dass der Emittent weiterhin in der PFLICHT ist, richtig ?
4. Was passiert, falls diese PFLICHTEN seitens des Emittenten versäumt oder missachtet werden ? Was wird der Insovlenzverwalter tun, falls er an seine PFLICHTEN erinnert wird ?
Hier nachzulesen bzgl. Bussgelder WpHG:
www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/...ldleitlinien-bafin/
Es ist also nicht so einfach, dass man es in einem Posting als Zitat abtun kann., da es Gesetze
und ihre Einhaltung betrifft.
Meine Meinung.