Glücklose Day-Trader müssen Verluste bei der Bank nicht immer ausgleichen
Urteil des Bundesgerichtshofes
Berlin - Vorsichtiger dürften Banken künftig beim Thema Day- Trading vorgehen. Davon gehen Rechtsexperten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ. XI ZR 363/00) aus. Danach müssen Anleger beim schnellen Kauf und Verkauf von Wertpapieren unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verluste bei der Bank nicht ausgleichen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei den Spekulationsgeschäften nach Paragraf 764 BGB um verdeckte Differenzgeschäfte handle.
Ein Kaufmann hatte 440 Devisen-Kassageschäfte im Rahmen von teilweise fünf bis zehn Mio. US-Dollar über eine Hamburger Bank abgewickelt. Den Spekulationen konnte der Trader kein ausreichendes Barvermögen oder Kredite entgegensetzen. Mit 720 000 DM stand der Hamburger bei seiner Bank in der Kreide, die das Geld zurückforderte. Nach dem Urteil muss der Anleger jedoch für seine Verluste nicht gerade stehen. Die Geschäfte hätten nicht dem effektiven Austausch von Devisen und Kaufpreis, sondern der Erzielung von Spekulationsgewinnen gedient, so die Richter. Die Devisen dienten der Bank als Sicherheit. Der Anleger habe "kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die Devisen erlangt", sieht der BGH hierin ein verdecktes Differenzgeschäft.
"Banken müssen die Verluste aus Schein-Kassageschäften selbst tragen und werden verstärkt prüfen, ob Day-Trader über Kapital oder Kredite verfügen", sagt Rechtsanwalt Thorsten Krause, der den Fall für den Anleger erstritten hat. Letztendlich stünden Kunden damit auch Gewinne nicht zu: "Das wäre die logische Konsequenz." Die auf Finanzgeschäfte spezialisierte Kanzlei Tilp & Kälberer sieht auf Discountbroker "erhebliche Forderungen zukommen". Diese Breitenwirkung erwartet die Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz nicht. Geschäftsführer Carsten Heise: "Day-Trader, die über Direktbroker aus Papieren rein und raus gehen, sind mit Trade-Floors nicht zu vergleichen. Sie schaffen einen Wertpapierbestand."
Gruß Kostolmoney
Urteil des Bundesgerichtshofes
Berlin - Vorsichtiger dürften Banken künftig beim Thema Day- Trading vorgehen. Davon gehen Rechtsexperten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ. XI ZR 363/00) aus. Danach müssen Anleger beim schnellen Kauf und Verkauf von Wertpapieren unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verluste bei der Bank nicht ausgleichen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei den Spekulationsgeschäften nach Paragraf 764 BGB um verdeckte Differenzgeschäfte handle.
Ein Kaufmann hatte 440 Devisen-Kassageschäfte im Rahmen von teilweise fünf bis zehn Mio. US-Dollar über eine Hamburger Bank abgewickelt. Den Spekulationen konnte der Trader kein ausreichendes Barvermögen oder Kredite entgegensetzen. Mit 720 000 DM stand der Hamburger bei seiner Bank in der Kreide, die das Geld zurückforderte. Nach dem Urteil muss der Anleger jedoch für seine Verluste nicht gerade stehen. Die Geschäfte hätten nicht dem effektiven Austausch von Devisen und Kaufpreis, sondern der Erzielung von Spekulationsgewinnen gedient, so die Richter. Die Devisen dienten der Bank als Sicherheit. Der Anleger habe "kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die Devisen erlangt", sieht der BGH hierin ein verdecktes Differenzgeschäft.
"Banken müssen die Verluste aus Schein-Kassageschäften selbst tragen und werden verstärkt prüfen, ob Day-Trader über Kapital oder Kredite verfügen", sagt Rechtsanwalt Thorsten Krause, der den Fall für den Anleger erstritten hat. Letztendlich stünden Kunden damit auch Gewinne nicht zu: "Das wäre die logische Konsequenz." Die auf Finanzgeschäfte spezialisierte Kanzlei Tilp & Kälberer sieht auf Discountbroker "erhebliche Forderungen zukommen". Diese Breitenwirkung erwartet die Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz nicht. Geschäftsführer Carsten Heise: "Day-Trader, die über Direktbroker aus Papieren rein und raus gehen, sind mit Trade-Floors nicht zu vergleichen. Sie schaffen einen Wertpapierbestand."
Gruß Kostolmoney