FXdirekt Bank AG
Mit Anordnung vom 21. Dezember 2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Moratorium gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 KWG gegen die FXdirekt Bank AG verfügt. Damit hat die BaFin gegenüber der FXdirekt Bank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Die Forderungen der Kunden an die FXdirekt Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Kunden entschädigen kann. Die EdW hat die Gläubiger des Instituts dann unverzüglich darüber zu unterrichten. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Kunde begrenzt auf 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und auf den Gegenwert von 20.000 Euro.
Mit Anordnung vom 21. Dezember 2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Moratorium gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 KWG gegen die FXdirekt Bank AG verfügt. Damit hat die BaFin gegenüber der FXdirekt Bank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Die Forderungen der Kunden an die FXdirekt Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Kunden entschädigen kann. Die EdW hat die Gläubiger des Instituts dann unverzüglich darüber zu unterrichten. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Kunde begrenzt auf 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und auf den Gegenwert von 20.000 Euro.