Stuttgart/Leipzig (rpo). Anleger, die nach dem Kauf von Wertpapieren zu Börsenboomzeiten Verluste erlitten und sich damals falsch beraten oder irregeführt fühlten, müssen sich sputen. Die juristische Uhr tickt.
Die Verjährungsfrist für solche Fälle beträgt nur drei Jahre. Wer 1999 beispielsweise fehlinvestierte und jetzt noch Schadenersatzforderungen gegen seine Bank, Investmentgesellschaft oder eine Firma geltend machen will, kommt schon zu spät. Steht die Verjährung erst kurz bevor, gibt es noch eine letzte Hoffnung auf Verlängerung: Die so genannte Hemmung, wie die Verbraucherzentrale Sachsen erläutert.
Das bedeutet: Die Frist, die mit der fehlerhaften Beratung respektive dem Kauf von Aktien, Fonds oder auch Anleihen zu laufen beginnt, kann vorübergehend angehalten werden. Wer aktuell also bereits mit seiner Bank oder Sparkasse über eine Entschädigung verhandelt, sollte den juristischen Kniff nutzen und versuchen, die Uhr zum Stehen zu bringen.
Für geschädigte Privatanleger, die auf den allerletzten Drücker noch Ansprüche anmelden wollen, gilt das Gleiche, wie Peter Grieble, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betont. Sie alle sollten sich die Mühe machen, das Geldhaus aufzufordern, den Verzicht auf die so genannte Einrede der Verjährung schriftlich zu erklären. Eine persönliche Anfrage des Anlegers genügt. Das Einschalten eines Anwalts ist für diesen Schritt nicht nötig. Kosten entstehen keine. Auch Prospekthaftungsansprüche gegenüber Fondsgesellschaften verjähren nach drei Jahren.
"Die Chancen sind Erfolg versprechend", ermutigt Grieble zum Handeln. Banken seien grundsätzlich daran interessiert, die Problematik der Falschberatung gütlich zu regeln. "Ein Geldinstitut ist an einem Prozess und dem damit verbundenen Rummel nicht sehr interessiert", meint der Verbraucherschützer. Ist die Bank kooperativ, gewinnt der Anleger erst einmal wichtige Zeit. Zeit zum Verhandeln, Zeit zum Überlegen, ob er ein mögliches Entschädigungsangebot akzeptiert, einen Prozess wagt oder schließlich doch alles auf sich beruhen lässt. Das Paradebeispiel, dass der Kniff klappt, hätten Hunderte Telekom-Aktionäre geliefert, die auf den letzten Drücker eine Hemmung erreichten, erzählt Grieble.
Wichtig ist allerdings in allen Fällen die Beweislage. "Man sollte schon etwas in der Hand haben, um nachzuweisen, dass man damals klipp und klar ein risikoarmes Investment wollte und riskante Branchenfonds oder Einzelaktien empfohlen bekam", betont Grieble. Schriftliche Unterlagen sind dafür nicht unbedingt notwendig. Wer beim Beratungsgespräch oder Kauf eine Begleitung dabei hatte, kann diese als Zeugen benennen.
Selbst "alte Hasen" bei Wertpapiergeschäften hätten Chancen, sich gegen riskante Kaufempfehlungen zur Wehr zu setzen. "Die Anforderungen an die Beweislage von Leuten, die schon öfter mit Aktien zu tun hatten, wird natürlich höher sein als die von völlig unerfahrenen Sparern", meint der Stuttgarter Finanzexperte. Kunden von Direkt- und Internetbanken haben dagegen so gut wie keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie diesen Weg beschreiten. Dort gibt es normalerweise keine Kundenberatung beim Investment.
Will eine Bank trotz stichhaltiger Argumente partout nicht kooperieren, bleibt nur, die Verjährungsuhr durch ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren zu stoppen. Anlegern, bei denen die Zeit drängt, sollten in jedem Fall nicht voreilig resignieren und zu früh die Flinte ins Korn werfen. "Die Erfolgschancen, die man gegen eine Bank hat, sind sehr viel höher als die gegen eine Einzelfirma wie Telekom oder Comroad", betont Grieble. Verbraucherzentralen könnten in jedem Fall eine Einschätzung der Lage sowie professionellen Rat geben. Ist die Summe, um die gestritten wird, recht hoch, sei es oft sogar am sichersten, gleich einen Anwalt einzuschalten.
Die Verjährungsfrist für solche Fälle beträgt nur drei Jahre. Wer 1999 beispielsweise fehlinvestierte und jetzt noch Schadenersatzforderungen gegen seine Bank, Investmentgesellschaft oder eine Firma geltend machen will, kommt schon zu spät. Steht die Verjährung erst kurz bevor, gibt es noch eine letzte Hoffnung auf Verlängerung: Die so genannte Hemmung, wie die Verbraucherzentrale Sachsen erläutert.
Das bedeutet: Die Frist, die mit der fehlerhaften Beratung respektive dem Kauf von Aktien, Fonds oder auch Anleihen zu laufen beginnt, kann vorübergehend angehalten werden. Wer aktuell also bereits mit seiner Bank oder Sparkasse über eine Entschädigung verhandelt, sollte den juristischen Kniff nutzen und versuchen, die Uhr zum Stehen zu bringen.
Für geschädigte Privatanleger, die auf den allerletzten Drücker noch Ansprüche anmelden wollen, gilt das Gleiche, wie Peter Grieble, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betont. Sie alle sollten sich die Mühe machen, das Geldhaus aufzufordern, den Verzicht auf die so genannte Einrede der Verjährung schriftlich zu erklären. Eine persönliche Anfrage des Anlegers genügt. Das Einschalten eines Anwalts ist für diesen Schritt nicht nötig. Kosten entstehen keine. Auch Prospekthaftungsansprüche gegenüber Fondsgesellschaften verjähren nach drei Jahren.
"Die Chancen sind Erfolg versprechend", ermutigt Grieble zum Handeln. Banken seien grundsätzlich daran interessiert, die Problematik der Falschberatung gütlich zu regeln. "Ein Geldinstitut ist an einem Prozess und dem damit verbundenen Rummel nicht sehr interessiert", meint der Verbraucherschützer. Ist die Bank kooperativ, gewinnt der Anleger erst einmal wichtige Zeit. Zeit zum Verhandeln, Zeit zum Überlegen, ob er ein mögliches Entschädigungsangebot akzeptiert, einen Prozess wagt oder schließlich doch alles auf sich beruhen lässt. Das Paradebeispiel, dass der Kniff klappt, hätten Hunderte Telekom-Aktionäre geliefert, die auf den letzten Drücker eine Hemmung erreichten, erzählt Grieble.
Wichtig ist allerdings in allen Fällen die Beweislage. "Man sollte schon etwas in der Hand haben, um nachzuweisen, dass man damals klipp und klar ein risikoarmes Investment wollte und riskante Branchenfonds oder Einzelaktien empfohlen bekam", betont Grieble. Schriftliche Unterlagen sind dafür nicht unbedingt notwendig. Wer beim Beratungsgespräch oder Kauf eine Begleitung dabei hatte, kann diese als Zeugen benennen.
Selbst "alte Hasen" bei Wertpapiergeschäften hätten Chancen, sich gegen riskante Kaufempfehlungen zur Wehr zu setzen. "Die Anforderungen an die Beweislage von Leuten, die schon öfter mit Aktien zu tun hatten, wird natürlich höher sein als die von völlig unerfahrenen Sparern", meint der Stuttgarter Finanzexperte. Kunden von Direkt- und Internetbanken haben dagegen so gut wie keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie diesen Weg beschreiten. Dort gibt es normalerweise keine Kundenberatung beim Investment.
Will eine Bank trotz stichhaltiger Argumente partout nicht kooperieren, bleibt nur, die Verjährungsuhr durch ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren zu stoppen. Anlegern, bei denen die Zeit drängt, sollten in jedem Fall nicht voreilig resignieren und zu früh die Flinte ins Korn werfen. "Die Erfolgschancen, die man gegen eine Bank hat, sind sehr viel höher als die gegen eine Einzelfirma wie Telekom oder Comroad", betont Grieble. Verbraucherzentralen könnten in jedem Fall eine Einschätzung der Lage sowie professionellen Rat geben. Ist die Summe, um die gestritten wird, recht hoch, sei es oft sogar am sichersten, gleich einen Anwalt einzuschalten.