Hoffnungsschimmer für geprellte Anleger
22. März 2002 Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesetzgeber dem Markt hinterherhinkt. Marktakteure handeln in ihren eigenen Interessen, der Gesetzgeber muss verschiedene Interessen unter einen Hut bekommen. Mit zeitlichen Abstand zu Manipulationen und Täuschungen im großen Stil am Neuen Markt beschließt der Bundestag am Freitag mit den Stimmen der Koalition das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, mit dem Aktionäre mehr Rechte bekommen sollen.
Danach können Anleger in Zukunft Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch Ad-hoc-Meldungen von Mitgliedern der Geschäftsführung mit falschen Informationen zum Kauf von Aktien gelockt wurden. Allerdings richten sich die Haftungsansprüche nicht an Vorstände persönlich, sondern an das Unternehmen. Aktionärsschützer bedauern diese Halbherzigkeit. Im Zweifelsfall werden Anleger davon keinen Gebrauch machen, weil sie durch eine Schadensersatzklage den Kurs ihres Unternehmens schädigen.
Keine Vorwarnung der Aktionäre
Auch die Forderung nach mehr Transparenz beim Verkauf von Aktien durch Mitglieder der Geschäftsführer wird in dem Gesetz nur halbherzig umgesetzt. Zwar sind sogenannte „Directors Dealings“ über einer Bagatellgrenze von monatlich 25.000 Euro „unverzüglich“ von der Geschäftsleitung dem Bundesamt für Wertpapieraufsicht mitzuteilen. Doch „unverzüglich“ ist ein dehnbarer Begriff, heißt übersetzt „ohne schuldhafte Verzögerung“.
Ob die Meldung am selben Tag oder später erfolgen muss, darüber können sich dann im Zweifelsfall Anleger vor Gericht mit den Geschäftsführern streiten. In jedem Fall wurde eine Forderung von Aktionärsschützern nicht aufgegriffen, wonach Mitglieder der Geschäftsführung den Verkauf größerer Aktienpakete vor der Transaktion ankündigen müssen. Letztendlich haben die Anleger das Nachsehen, weil sie erst auf einen bereits getätigten Verkauf reagieren können.
Kein gläsernes Konto
Weiterhin regelt das Gesetz das schärfere Vorgehen gegen Geldwäsche. Die im Zuge der Terroranschläge vom 11. September erhobene Forderung nach der totalen Durchleuchtung aller 400 Millionen Konten in Deutschland in einer zentralen Evidenzzentrale wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heruntergeschraubt. Das Bundesamt für das Kreditwesen soll zwar in Zukunft online Zugriff auf alle Konten in Deutschland haben. Aber die dabei zugänglichen Daten sind begrenzt auf den Namen, das Geburtsdatum und falls der Bank bekannt der Geburtsort des Kontoinhabers. Einblick in die Kontenbewegungen selbst bekommen die Beamten nicht.
Die Banken stehen vor der technisch aufwendigen Aufgabe, dem Bundesamt den Zugriff über das Internet zu ermöglichen. Der Bundesverband deutsche Banken hat einen Alternativvorschlag unterbreitet, wonach Anfragen der Bankenaufsicht zur Verfolgung von Geldwäsche auf gesichertem elektronischem Wege an die Banken weiter geleitet würden, die dann die gewünschten Informationen erteilen würden. Dieses Verfahren ist nach Angaben des Bankenverbandes schnell, kostengünstig und birgt weniger Risiken bei der Datenübermittlung.
faz.de
22. März 2002 Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesetzgeber dem Markt hinterherhinkt. Marktakteure handeln in ihren eigenen Interessen, der Gesetzgeber muss verschiedene Interessen unter einen Hut bekommen. Mit zeitlichen Abstand zu Manipulationen und Täuschungen im großen Stil am Neuen Markt beschließt der Bundestag am Freitag mit den Stimmen der Koalition das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, mit dem Aktionäre mehr Rechte bekommen sollen.
Danach können Anleger in Zukunft Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch Ad-hoc-Meldungen von Mitgliedern der Geschäftsführung mit falschen Informationen zum Kauf von Aktien gelockt wurden. Allerdings richten sich die Haftungsansprüche nicht an Vorstände persönlich, sondern an das Unternehmen. Aktionärsschützer bedauern diese Halbherzigkeit. Im Zweifelsfall werden Anleger davon keinen Gebrauch machen, weil sie durch eine Schadensersatzklage den Kurs ihres Unternehmens schädigen.
Keine Vorwarnung der Aktionäre
Auch die Forderung nach mehr Transparenz beim Verkauf von Aktien durch Mitglieder der Geschäftsführer wird in dem Gesetz nur halbherzig umgesetzt. Zwar sind sogenannte „Directors Dealings“ über einer Bagatellgrenze von monatlich 25.000 Euro „unverzüglich“ von der Geschäftsleitung dem Bundesamt für Wertpapieraufsicht mitzuteilen. Doch „unverzüglich“ ist ein dehnbarer Begriff, heißt übersetzt „ohne schuldhafte Verzögerung“.
Ob die Meldung am selben Tag oder später erfolgen muss, darüber können sich dann im Zweifelsfall Anleger vor Gericht mit den Geschäftsführern streiten. In jedem Fall wurde eine Forderung von Aktionärsschützern nicht aufgegriffen, wonach Mitglieder der Geschäftsführung den Verkauf größerer Aktienpakete vor der Transaktion ankündigen müssen. Letztendlich haben die Anleger das Nachsehen, weil sie erst auf einen bereits getätigten Verkauf reagieren können.
Kein gläsernes Konto
Weiterhin regelt das Gesetz das schärfere Vorgehen gegen Geldwäsche. Die im Zuge der Terroranschläge vom 11. September erhobene Forderung nach der totalen Durchleuchtung aller 400 Millionen Konten in Deutschland in einer zentralen Evidenzzentrale wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heruntergeschraubt. Das Bundesamt für das Kreditwesen soll zwar in Zukunft online Zugriff auf alle Konten in Deutschland haben. Aber die dabei zugänglichen Daten sind begrenzt auf den Namen, das Geburtsdatum und falls der Bank bekannt der Geburtsort des Kontoinhabers. Einblick in die Kontenbewegungen selbst bekommen die Beamten nicht.
Die Banken stehen vor der technisch aufwendigen Aufgabe, dem Bundesamt den Zugriff über das Internet zu ermöglichen. Der Bundesverband deutsche Banken hat einen Alternativvorschlag unterbreitet, wonach Anfragen der Bankenaufsicht zur Verfolgung von Geldwäsche auf gesichertem elektronischem Wege an die Banken weiter geleitet würden, die dann die gewünschten Informationen erteilen würden. Dieses Verfahren ist nach Angaben des Bankenverbandes schnell, kostengünstig und birgt weniger Risiken bei der Datenübermittlung.
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