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Die Abgrenzungsgrundsätze des deutschen HGB (das Vorsichtsprinzip sowie die aus diesem resultierenden untergeordneten Prinzipien (strenges Realisationsprinzip, Anschaffungswertprinzip, Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip) bzw. die diesen Grundsätzen gehorchenden Einzelvorschriften erzwingen oder erlauben die Bildung von Stillen Reserven in erheblichem Umfang. Die Bildung von Willkürreserven ist allerdings verboten. Die Bildung stiller Reserven folgt unmittelbar aus dem das deutsche Handelsbilanzrecht dominierenden Gläubigerschutzgedanken. Der Gläubigerschutz dominiert die Informationsfunktion der Rechnungslegung, so dass die Verzerrung der Vermögens- und Ertragslage im Rahmen der HGB-Rechnungslegung akzeptiert wird. Die Bildung stiller Reserven stellt - soweit es sich nicht um Willkürreserven handelt - keinen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) dar. Der Umfang der stillen Reserven ist bei Kapitalgesellschaften aufgrund der für diese geltenden Spezialvorschriften etwas geringer als bei Nichtkapitalgesellschaften.
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