Betrug ist ein strafrechtlich relevanter Tatbestand nach § 263 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren -in schweren Fällen bis zu 10 Jahren- bestraft. Vorausetzung ist, dass absichtlich ein Irrtum erzeugt wird, um sich an jemand anders ungerechtfertigt zu bereichern.
Betrug rechtfertigt außerdem die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB.
Aufgrund der bisherigen Informationen schließe ich, dass die Telekom glaubt, Drillisch - und zwar offensichtlich explizit dem Vorstand - Betrug nachweisen zu können und hat aus diesem Grunde Strafanzeige gestellt und außerordentlich gekündigt. Das bloße Vorliegen von Ungereimtheiten oder unterschiedliche Vertragsauslegungen reichen für einen Betrugsvorwurf nicht aus.
Wenn dem so wäre, ist das natürlich ein ziemlicher Hammer und könnte strafrechtliche Konsequenzen für ausführende Mitarbeiter und dem Vorstand von Drillisch haben. Telekom beruft sich aber nur auf datenschutzkonforme Auswertungen. Für mich hört sich das so an, als hätten sie bei einer Auskunftei die Adressen der Kunden abgefragt und bei mehreren 10.000 festgestellt, dass es den Kunden an der Adresse nicht gibt. Das würde aber keinen Betrugsvorwurf rechtfertigen, da die Gründe hierfür unterschiedlich sein können. Es muss schon explizit nachgewiesen werden, dass falsche Adressen absichtlich abgerechnet wurden. Ich frage mich daher, wie die Telekom dann nachweisen will, dass systematisch betrogen wurde. Selbst wenn es die Adresse nicht gibt, kann es immer noch sein, dass Kunden falsche Adressen angegeben haben.
Wenn sich der Vorwurf umgekehrt als haltlos erwiese, könnte das dann fatale Auswirkungen für die Telekom haben. Nehmen wir einmal an, die Staatsanwaltschaft kann den Vorwurf nicht erhärten, wie ist es denn dann, wenn hier jemand für 3,30 Euro geschmissen hat? Ist denn die Telekom dem Anleger dann nicht schadenersatzpflichtig? Ich meine, so oder so halte ich es nicht für nachvollziehbar von der Telekom, herauszuposaunen, dass Strafanzeige gestellt wurde. Den tatsächlichen Sachverhalt kann man allein durch die Bekanntmachung nicht klären und man gäbe Drillisch die Möglichkeit, tatsächliche Sachverhalte vor einer möglichen staatsanwaltlichen Ermittlung zu verschleiern.