Die Ohnmacht des Aufsehers

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Die Ohnmacht des Aufsehers

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20.06.07 15:10
Die Ohnmacht des Aufsehers

Rolf Lebert

20.06.2007

Air Berlin ist kein Einzelfall: Allein 2006 leitete die Finanzaufsicht BaFin 51 Insiderverfahren ein. Doch meistens verlaufen die Ermittlungen im Sande – der Nachweis einer Straftat gelingt nur äußerst selten

Der Aufwand ist erheblich, das öffentliche Aufsehen mitunter spektakulär, die Ausbeute in vielen Fällen mager. „Zu viele der Insiderverfahren, die wir einleiten, verlaufen im Sande“, sagte Jochen Sanio im Januar. Der Chef der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) monierte, dass etwa drei von vier Fällen, die seine Behörde an die Strafverfolger weiterleite, später sang- und klanglos untergingen.

Die Statistik gibt Sanio recht: 2006 leitete die BaFin 51 neue Insiderverfahren ein. 23 Untersuchungen stellte sie selbst ein, 24 Vorgänge mit 106 Verdächtigen wurden bei der Staatsanwaltschaft angezeigt – die Trefferquote mutet bescheiden an. Die Staatsanwaltschaft schloss im vorigen Jahr 71 Insiderfälle ab. Davon wurden 42 Verfahren eingestellt, 17 gegen Zahlung einer Geldauflage. In sechs Fällen reichte es nur zu einem Strafbefehl, in lediglich fünf Fällen kam es zur Verurteilung durch Gerichte. Ein Angeklagter wurde freigesprochen.

Die Entwicklung 2006 untermauert nach Unterlagen der BaFin einen Trend, der sich 2007 fortsetzt. Von Anfang Januar bis Ende April eröffnete die BaFin zwölf neue Untersuchungen. Sieben Vorgänge mit 28 Betroffenen wurden bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, die 30 Fälle abschließen konnte. Die Beweislage reichte nur für drei Strafbefehle. Verurteilung in einer Hauptverhandlung? Fehlanzeige.

Die Diskrepanz zwischen Verdacht und Nachweis einer Straftat ist enorm. Auffällige Kursbewegungen sind relativ leicht nachzuweisen, weit schwieriger ist es, Geschäfte als Insidervergehen einer Person zuzuordnen. Bei der BaFin überprüfen 30 Spezialisten in vier Referaten den Wertpapierhandel.

Die Referate Ad-hoc-Publizität und Marktanalyse beobachten auffällige Kursbewegungen in zeitlicher Nähe zu Ad-hoc-Mitteilungen. „Dabei sind Ankündigungen von Übernahmen von besonderem Interesse“, sagt eine Sprecherin. Bei auffälligen Kursbewegungen schalten sich die Referate Insider- und Marktüberwachung ein, die umfangreiche Vollmachten bei der Informationsbeschaffung haben. Banken müssen ihnen Auskünfte zu konkreten Geschäften geben. Damit endet jedoch ihr Einflussbereich. Erhärtet sich der Verdacht auf strafbare Handlungen, muss sie die Staatsanwaltschaft einschalten, da nur diese Straftaten verfolgen darf. Das unterscheidet die BaFin etwa von der US-Aufsicht SEC, die schon Verdächtige in Handschellen aus ihren Büros abführen ließ.

Vom Anfangsverdacht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist es jedoch ein weiter Weg. Die Urteile selbst sind oft wenig ergiebig, wie ein Fall aus dem Jahresbericht 2006 der BaFin zeigt: Als die Deutsche Bank 2000 den US-Wertpapierhändler National Discount Brokers übernehmen wollte, kauften ein an den Verhandlungen beteiligter Mitarbeiter der Bank und seine Ehefrau über einen Dritten Aktien des Brokers, die sie nach der Transaktion mit 139 000 DM Gewinn veräußerten. Der Dritte informierte 2002 die BaFin, die den Fall zur Anzeige brachte. Im März 2006 stellte das Landgericht Duisburg das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 25 000 Euro ein – den erzielten Kursgewinn durfte das Ehepaar behalten.

aus FTD 20.06.07 Seite 21


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