es sind 1,7 Mrd. EUR
Hier mal die Aufstellung aller Risiken (Rechtsstreitigkeiten + Rueckkaufforderungen) aus dem Geschaeftsbericht Q3 mit den Kommentaren:
Teil 1:
Rechtsstreitigkeiten
Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich der Konzern bewegt, birgt erhebliche Prozessrisiken. Als Folge davon ist der Konzern in Deutschland und einer Reihe von anderen Ländern, darunter den Vereinigten Staaten, in Gerichts-, Schiedsgerichts- und aufsichtsbehördliche Verfahren und Untersuchungen verwickelt, wie sie im normalen Geschäftsverlauf vorkommen. Die rechtlichen und aufsichtsbehördlichen Verfahren, für die der Konzern wesentliche Rückstellungen gebildet hat oder für die wesentliche Eventualverbindlichkeiten bestehen, bei denen die Möglichkeit eines zukünftigen Verlusts größer als unwahrscheinlich ist, werden nachfolgend beschrieben. Vergleichbare Verfahren werden zu einer Gruppe zusammengefasst, und einige Verfahren umfassen mehrere Ansprüche. Diese und andere Verfahren könnten signifikante finanzielle und andere Auswirkungen für die Bank nach sich ziehen. Die für diese Verfahren geschätzten Verluste wurden, soweit eine Schätzung möglich ist, nicht für einzelne Verfahren ausgewiesen, da der Konzern davon ausgeht, dass diese Offenlegung den Ausgang der Verfahren ernsthaft beeinträchtigen würde. Die Anhangangabe 29 „Rückstellungen“ des Finanzberichts 2013 beschreibt, wie der Konzern Rückstellungen und erwartete Verluste in Bezug auf Eventualverbindlichkeiten schätzt und welche Ungewissheiten sowie Einschränkungen prozessimmanent sind. Für diese und andere Verfahren, die für die Gruppe materiell sind und bei denen eine Schätzung möglich ist, schätzt der Konzern derzeit, dass sich zum 30. September 2014 mögliche zukünftige Verluste, bei denen die Möglichkeit eines Eintritts größer als unwahrscheinlich, aber kleiner als wahrscheinlich ist, insgesamt auf circa 1,7 Mrd € (31. Dezember 2013: 1,5 Mrd €) belaufen. Diese Zahl schließt Eventualverbindlichkeiten für Verfahren ein, bei denen der Konzern möglicherweise gesamtschuldnerisch haftet und erwartet, dass eine solche Haftung von Drittparteien übernommen wird.
Der Konzern kann gerichtliche und aufsichtsbehördliche Verfahren per Vergleich beenden, bevor ein Endurteil ergangen ist oder über die Haftung endgültig entschieden wurde. Er kann dies tun, um Kosten, Verwaltungsaufwand oder negative Geschäftsauswirkungen, aufsichtsrechtliche Folgen oder Nachteile für die Reputation aus einer Fortsetzung des Bestreitens einer Haftung zu vermeiden, auch wenn der Konzern der Auffassung ist, dass durchgreifende Einwände gegen die Haftung bestehen. Dies kann auch geschehen, wenn die möglichen Folgen einer negativen Entscheidung in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten eines Vergleichs stehen. Außerdem kann der Konzern aus ähnlichen Gründen Gegenparteien deren Verluste auch in solchen Situationen ersetzen, in denen er der Auffassung ist, dazu rechtlich nicht verpflichtet zu sein.
Kartellrechtliche Verfahren zu Kreditausfall-Swaps. Am 1. Juli 2013 richtete die Europäische Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („die Mitteilung“) an die Deutsche Bank, die Markit Group Limited (Markit), die International Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) sowie zwölf andere Banken. In dieser hat sie wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) behauptet. Die Mitteilung legt vorläufige Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission dar, denen zufolge (i) Versuche bestimmter Unternehmen, im Geschäft mit börsengehandelten ungedeckten Kreditderivaten tätig zu werden, durch unzulässiges kollektives Verhalten im Zeitraum 2006 bis 2009 vereitelt wurden und (ii) das Verhalten von Markit, der ISDA, Deutsche Bank und zwölf anderen Banken eine einzelne und fortgesetzte Verletzung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellte. Sollte die Europäische Kommission letztlich zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verletzung vorgelegen hat, könnte sie die Verhängung von Bußgeldern oder andere Maßnahmen gegen Markit, die Deutsche Bank, ISDA und zwölf andere Banken anstreben. Im Januar 2014 gab die Deutsche Bank eine Stellungnahme ab, in der sie die vorläufigen Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission anficht. Die Deutsche Bank und andere Banken, an die die Mitteilung ergangen ist, haben die Kernelemente ihrer Stellungnahmen bei einer mündlichen Anhörung im Mai 2014 vorgetragen. Anschließend hat die Europäische Kommission angekündigt, eine weitere Untersuchung des Sachverhalts durchzuführen. Der EU-Kommissar erklärte, er erwarte nicht, dass die Untersuchung der Europäischen Kommission 2014 abgeschlossen werde.
Zivilrechtliche Verfahren zu Kreditausfall-Swaps. Gegen die Deutsche Bank, zahlreiche andere Banken, die Kreditausfall-Swaps ausgegeben haben, sowie Markit und die ISDA sind derzeit distriktübergreifend als zivilrechtliche Sammelklagen bezeichnete Verfahren beim United States District Court for the Southern District of New York anhängig. Die Kläger reichten am 11. April 2014 eine zweite zusammengeführte und erweiterte Sammelklage ein, derzufolge die Banken mit Markit und der ISDA konspiriert hätten, um den Handel mit börsengehandelten Kreditausfall-Swaps zu verhindern und dadurch die Preise für außerbörslich gehandelte Kreditausfall-Swaps in die Höhe zu treiben. Die Kläger wollen natürliche und juristische Personen in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern vertreten, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 direkt Kreditausfall-Swaps von den Beklagten in den Vereinigten Staaten gekauft oder dort an diese verkauft haben. Die Beklagten beantragten am 23. Mai 2014 die Abweisung der zweiten zusammengeführten und erweiterten Sammelklage. Am 4. September 2014 hat das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Das Beweisverfahren (Discovery) zu den übrigen Klagen wird fortgesetzt.
Kreditkorrelationen. Einige Aufsichtsbehörden untersuchen das Handelsbuch für Kreditkorrelationsprodukte der Deutschen Bank sowie bestimmte Risiken in diesem Buch während der Kreditkrise. So werden beispielsweise die Methoden zur Bewertung der Handelsbuchpositionen sowie die Stabilität der Kontrollen überprüft, die für die Anwendung von Bewertungsmethoden maßgeblich sind. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen.
Untersuchungen und Verfahren im Devisenhandel. Die Deutsche Bank hat weltweit Auskunftsersuchen von bestimmten Aufsichtsbehörden, die den Devisenhandel untersuchen, erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. Hierzu führt die Deutsche Bank eigene interne Untersuchungen des Devisenhandels weltweit durch. Im Zusammenhang mit dieser Überprüfung hat die Bank, sofern entsprechende Tatsachen oder Umstände vorlagen, disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter eingeleitet und wird dies auch künftig tun. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in drei als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die beim United States District Court for the Southern District of New York angestrengt wurden und in denen auf Kartellrecht basierte Ansprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Manipulation von Devisenkursen geltend gemacht werden.
Hochfrequenzhandel. Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichtsbehörden Auskunftsersuchen in Bezug auf den Hochfrequenzhandel erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Auskunftsersuchen. Die Deutsche Bank war zunächst Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, in denen mit Blick auf den Hochfrequenzhandel Verstöße gegen die US-amerikanischen Wertpapiergesetze geltend gemacht werden. In der am 2. September 2014 eingereichten zusammengeführten und erweiterten Klage haben die Kläger die Deutsche Bank jedoch nicht als Beklagte benannt.
Interbanken-Zinssatz. Die Deutsche Bank hat von verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden in Europa, Nordamerika und der Region Asien/Pazifik Auskunftsersuchen in Form von Subpoenas und Informationsanfragen erhalten. Diese stehen im Zusammenhang mit branchenweiten Untersuchungen bezüglich der Festsetzung der London Interbank Offered Rate (LIBOR), der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR), der Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR) und anderer Zinssätze im Interbankenmarkt. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen.
Am 4. Dezember 2013 hat die Deutsche Bank bekannt gegeben, dass als Teil eines Gesamtvergleichs mit der Europäischen Kommission eine Vereinbarung zum Abschluss der Untersuchungen bezüglich des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Handel mit Euro-Zinssatz-Derivaten und Yen-Zinssatz-Derivaten erzielt worden war. Im Rahmen des Vergleichs hat die Deutsche Bank zugestimmt, 466 Mio € für Euro-Zinssatz-Derivate und 259 Mio € für Yen-Zinssatz-Derivate, also insgesamt 725 Mio €, zu zahlen. Der Vergleichsbetrag war bereits zum Großteil in den bestehenden Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten der Bank enthalten, so dass keine weiteren wesentlichen Rückstellungen erforderlich waren. Die Vergleichssumme spiegelt den hohen Anteil der Deutschen Bank in einigen der von der Europäischen Kommission untersuchten Märkte wider. Die Deutsche Bank bleibt in Bezug auf diese Benchmarks zivilrechtlichen Verfahren und weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen ausgesetzt.
Die Deutsche Bank wurde von bestimmten mit der Untersuchung dieser Angelegenheiten befassten Behörden informiert, dass gegen sie unter Umständen Verfahren hinsichtlich einiger der zu untersuchenden Sachverhalte vorgeschlagen werden. Die Bank hat bereits Gespräche mit den Behörden über eine mögliche Klärung der Sachverhalte aufgenommen. Zurzeit kann für die in verschiedenen Untersuchungen und Verfahren behandelten Sachverhalte nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, welches endgültige Ergebnis wann und mit welchen potenziellen Auswirkungen erzielt wird.
Zwischen Mitte 2012 und Herbst 2014 haben fünf Finanzinstitute zu jeweils unterschiedlichen Bedingungen Vergleichsvereinbarungen mit der britischen Financial Services Authority, der US-amerikanischen Commodity Futures Trading Commission und dem US-Justizministerium (Department of Justice – „DOJ“) abgeschlossen. Alle Vereinbarungen beinhalten hohe Geldstrafen und aufsichtsrechtliche Konsequenzen. So umfassten die Vergleiche dreier Finanzinstitute Vereinbarungen über die Aussetzung der Strafverfolgung durch das DOJ, wenn das entsprechende Finanzinstitut die jeweiligen Bedingungen der Vereinbarung erfüllt. Die beiden anderen Vergleichsvereinbarungen sehen vor, dass das DOJ auf Strafverfolgung gegen die Finanzinstitute verzichtet, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Zusätzlich haben verbundene Unternehmen von zweien dieser Finanzinstitute zugestimmt, sich vor einem US-amerikanischen Gericht eines Vergehens im Zusammenhang mit vorgenannten Vorwürfen für schuldig zu erklären.
Gegen die Deutsche Bank und zahlreiche andere Banken wurde eine Reihe zivilrechtlicher Klagen, einschließlich als Sammelklage bezeichneter Verfahren, beim United States District Court for the Southern District of New York (SDNY) eingereicht. Alle bis auf zwei dieser Klagen wurden für Parteien eingereicht, die behaupten, sie hätten auf US-Dollar lautende LIBOR-bezogene Finanzderivate oder andere Finanzinstrumente gehalten oder mit diesen gehandelt und aufgrund angeblicher Absprachen oder Manipulationen der Beklagten bei der Festsetzung des US-Dollar-LIBOR-Zinssatzes Verluste erlitten. Mit einer Ausnahme werden alle zivilrechtlichen US-Dollar-LIBOR-Klagen, die beim SDNY anhängig sind, in einem distriktübergreifenden Rechtsstreit (US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation) behandelt. Im März 2013 wies das Gericht die Ansprüche, die auf Bundes- und Landeskartellrecht sowie dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO) basieren, und sechs erweiterte Klagen im Zusammenhang mit bestimmten Ansprüchen ab, die auf bundesstaatlichem Recht basieren. Einige beim United States Court of Appeals for the Second Circuit eingereichte Klagen wurden als verfrüht abgewiesen. Der United States Supreme Court hat einem Antrag auf Zulassung der Revision stattgegeben, den Kläger in einem der Verfahren gestellt haben, und wird die Frage erörtern, ob sich der Court of Appeals nun mit der abgewiesenen Klage befassen soll. Zusätzliche Klagen wurden wegen des Vorwurfs der Manipulation des US-Dollar-LIBOR-Zinssatzes beim SDNY eingereicht, an das Gericht weitergeleitet oder verwiesen. Sie werden im Rahmen des vorgenannten US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation behandelt. Das Gericht hat im Juni 2014 eine Entscheidung bezüglich verschiedener Angelegenheiten getroffen, die zu diesem Zeitpunkt anhängig waren, und prüft nun die Anträge auf Bildung bestimmter als angebliche Sammelklagen bezeichneter Verfahren. Zahlreiche in eigenem Namen handelnde Kläger (d. h. nicht als Sammelklage bezeichneten Verfahren) haben erweiterte Klagen eingereicht. Die Parteien bereiten derzeit Anträge auf Klageabweisung vor. Eine einzelne zusätzliche US-Dollar-LIBOR-Klage ist beim SDNY anhängig. Über den Antrag auf Klageabweisung wurde noch nicht entschieden. Die Bank wurde darüber hinaus als Beklagte in einer im Central District of California anhängigen US-Dollar-LIBOR-Klage benannt. Ein Antrag auf Klageabweisung wird derzeit vorbereitet.
Gegen die Deutsche Bank und andere Banken wurde eine Sammelklage wegen des Vorwurfs der Manipulation des Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR eingereicht. Am 28. März 2014 hat der SDNY den Klageabweisungsanträgen der Beklagten auf Grundlage des US-amerikanischen Bundeskartellrechts und der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben. Gleichzeitig wurden jedoch die Anträge der Beklagten in Bezug auf Ansprüche unter dem Commodity Exchange Act abgelehnt. Anträge auf eine erneute Überprüfung der Ablehnung sind noch bei Gericht anhängig. Dies gilt auch für die von der Deutschen Bank und bestimmten anderen ausländischen Klägern eingereichten Anträge auf Verfahrenseinstellung aufgrund fehlender persönlicher Zuständigkeiten. Das Beweisverfahren (Discovery) wurde ausgesetzt. Gegen die Deutsche Bank wurde ebenfalls ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren wegen des Vorwurfs der Manipulation des EURIBOR angestrengt. Das Gericht hat einem Antrag auf Aussetzung des Beweisverfahrens bis 12. Mai 2015 stattgegeben. Die Frist für eine Stellungnahme der Beklagten wurde vorbehaltlich einer Erweiterung der Klage ausgesetzt. Die Schadensersatzforderungen in diesen Rechtsfällen wurden auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt, einschließlich der Verletzung des Commodity Exchange Act, kartellrechtlicher Vorschriften der Bundesstaaten und der USA, des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act sowie anderer Bundes- und einzelstaatlicher Gesetze.
Kirch. Im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren ermittelte und ermittelt die Staatsanwaltschaft München I weiterhin gegen mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder der Deutsche Bank AG sowie gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner. Das Kirch-Verfahren umfasste mehrere zivilrechtliche Verfahren zwischen der Deutschen Bank AG und Dr. Leo Kirch beziehungsweise dessen Medienunternehmen. Die zentrale Streitfrage in den Zivilverfahren war, ob der damalige Sprecher des Vorstands der Deutsche Bank AG, Dr. Rolf Breuer, durch seine Äußerungen in einem Interview mit dem Fernsehsender Bloomberg im Jahre 2002 die Insolvenz der Kirch Unternehmensgruppe herbeigeführt habe. In diesem Interview äußerte sich Dr. Rolf Breuer zu der mangelnden Finanzierungsmöglichkeit der Kirch Unternehmensgruppe. Im Februar 2014 schlossen die Deutsche Bank und die Erben von Dr. Leo Kirch einen umfangreichen Vergleich, der sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beendete.
Das Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Fitschen und mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder ist abgeschlossen. Anfang August 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht München erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung der Nebenbeteiligung der Deutschen Bank in Bezug auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 OWiG beantragt. Die Anklageschrift wurde den ehemaligen Vorstandsmitgliedern, Jürgen Fitschen und der Deutsche Bank AG Mitte September zugestellt.
Die Ermittlungen gegen Dr. Stephan Leithner dauern noch an.
Die Staatsanwaltschaft wirf den derzeitigen Vorstandsmitgliedern vor, versäumt zu haben, Tatsachenbehauptungen, die von den für die Deutsche Bank in dem Kirch-Verfahren tätigen Rechtsanwälten in Schriftsätzen an das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof vorgebracht wurden, rechtzeitig zu korrigieren, nachdem sie angeblich Kenntnis erlangt hatten, dass diese Ausführungen nicht korrekt gewesen sein sollen. Nach deutschem Recht haben die Parteien eines Zivilverfahrens die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Gericht abgegebenen Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die Verfahren gegen Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner werden geführt, weil ihnen – im Gegensatz zu ihren derzeitigen Vorstandskollegen – vorgeworfen wird, dass sie Spezialwissen oder -verantwortung im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren gehabt haben sollen. Das Verfahren gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder beruht auf dem Vorwurf, dass diese vor dem Oberlandesgericht München falsch ausgesagt haben sollen.