Der Begriff Carrier Billing beschreibt die Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen über die Mobilfunkrechnung zu bezahlen. Carrier Billing wird derzeit in erster Linie für die Abrechnung von digitalen Inhalten (wie z. B. Apps oder Features für Online-Games) verwendet. Der Zahlungsbetrag wird über die Mobilfunkrechnung abgerechnet (bei einem Postpaid-Handytarif) oder vom Prepaid-Guthaben abgezogen (bei einem Prepaid-Handytarif). Der Begriff beschreibt also einen Zahlungsmechanismus über das Mobiltelefon, mittels welchem Kunden Zahlungen, z.B. für Apps, Spiele und Musik direkt über ihr Mobiltelefonabonnement bzw. auf ihre Mobiltelefonabrechnung tätigen können.
Das Carrier Billing gehört grundsätzlich zu den Zahlungsdiensten - siehe oben #349
Was ändert sich durch die PSD II für das Carrier Billing?
Wer in Deutschland oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat das Carrier Billing anbietet, erbringt grundsätzlich einen Zahlungsdienst*** und braucht dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Das gilt heute und auch nach der Umsetzung der PSD II.
*** siehe in D: Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG, www.gesetze-im-internet.de/zag/__1.html )
§ 1 Abs. 2 ZAG
Zahlungsdienste sind:
5. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft)
Ausnahme für Dienste im Bereich der elektronischen Kommunikation (z.B. Klingeltöne, Musik, Spiele, Videos oder Apps):
PSD II präzisiert die Ausnahmeregelung und richtet sie speziell auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte aus. Die Ausnahme sieht vor, dass Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste für einen Teilnehmer des Dienstes zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten getätigt werden, dann keinen Zahlungsdienst darstellen, wenn der Zahlungsvorgang den Erwerb von digitalen Inhalten betrifft (ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts) und auf der entsprechenden (Telefon-)Rechnung abgerechnet wird. Der Wert einer Einzelzahlung darf 50 und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines Teilnehmers innerhalb eines Monats 300 nicht überschreiten.
www.noerr.com/de/newsroom/News/...lungsdiensterichtlinie.aspx
Wer in Deutschland oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat das Carrier Billing anbietet, erbringt grundsätzlich einen Zahlungsdienst*** und braucht dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Das gilt heute und auch nach der Umsetzung der PSD II.
*** siehe in D: Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG, www.gesetze-im-internet.de/zag/__1.html )
§ 1 Abs. 2 ZAG
Zahlungsdienste sind:
5. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft)
Ausnahme für Dienste im Bereich der elektronischen Kommunikation (z.B. Klingeltöne, Musik, Spiele, Videos oder Apps):
PSD II präzisiert die Ausnahmeregelung und richtet sie speziell auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte aus. Die Ausnahme sieht vor, dass Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste für einen Teilnehmer des Dienstes zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten getätigt werden, dann keinen Zahlungsdienst darstellen, wenn der Zahlungsvorgang den Erwerb von digitalen Inhalten betrifft (ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts) und auf der entsprechenden (Telefon-)Rechnung abgerechnet wird. Der Wert einer Einzelzahlung darf 50 und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines Teilnehmers innerhalb eines Monats 300 nicht überschreiten.
www.noerr.com/de/newsroom/News/...lungsdiensterichtlinie.aspx
