Gem. Satzung der CGift AG übt diese keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf oder anderweitig erlaubnispflichtig ist:
GEGENSTAND
"(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und die Verwertung von Beteiligungen aller Art, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Kryptowährungen und Blockchaintechnologie betätigen, sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. (2) Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf oder anderweitig erlaubnispflichtig ist."
Der Handel mit Kryptowaehrungen, also der Kauf bei Einlösung einer Geschenkkarte oder aber der Verkauf bei Umtausch der Kryptowaehrung in eine normale Währung, erfordert aber seit 01.01.2020 eine BaFin-Lizenz.
www.lto.de/recht/hintergruende/h/...ermoegenswerte-erlaubnis/
Von daher könnte es sein, dass die Bernstein-Bank eine solche Lizenz bereits beantragt hat und künftig für die CGift AG den Handel der Kryptowaehrungen im Zusammenhang mit den digitalen und physischen Geschenkkarten abwickelt.