Höhere Kuponzahlungen der Deutschen Telekom bergen steuerliche Überraschung
Emissionen in Höhe von 7 Milliarden Euro betroffen / Steuerlich sind Titel Finanzinnovation
mtr. FRANKFURT, 13. Januar. Die Herabstufung der Bonität der Deutschen Telekom könnte für sieben Schuldtitel des Unternehmens im Volumen von insgesamt rund 7 Milliarden Euro in absehbarer Zeit einen höheren Kupon bedeuten. Bei diesen Anleihen hängt die Verzinsung von der Bonitätseinstufung durch die beiden Ratingagenturen Moody's und Standard & Poor's ab.
Moody's hatte am vergangenen Freitag das Unternehmen überraschend deutlich auf "Baa3" und damit nur noch eine Stufe über dem Status von Ramschanleihen eingestuft (F.A.Z. vom 11. Januar). Die Ratingagentur begründete dies mit Zweifeln an den Plänen des Unternehmens, den Schuldenberg bis Ende dieses Jahres von 66 auf rund 50 Milliarden Euro abzubauen. Sollte Standard & Poor's nachfolgen, erhöhte sich die Verzinsung der betroffenen Anleihen um 0,5 Prozentpunkte. Die jährliche Zinslast der Deutschen Telekom stiege dann um rund 35 Millionen Euro. Bisher hat Standard & Poor's jedoch noch keine Ratingveränderung vorgenommen.
Die Deutsche Telekom hat in den zurückliegenden Jahren wie ihre Konkurrenten eine Vielzahl solcher vom Rating abhängigen, auf Euro, Dollar oder Pfund lautenden Titel begeben. Neben breit gestreuten Anleihen mit langen Laufzeiten zählen dazu auch bei institutionellen Anlegern plazierte sogenannte "Medium term notes". Die Titel der Telekom sind so ausgestaltet, daß sie nur ein einziges Mal einen Zinsaufschlag um 0,5 Prozentpunkte bei Ratingherabstufungen gewähren. Die zehn Emissionen der Telekom, deren Kupons bereits von einem vorherigen Bonitätsabschlag profitierten, wären somit nach Angaben des Unternehmens von einer erneuten Herabstufung nicht betroffen.
Anleger, die diese Anleihen derzeit verkaufen, um noch schnell ihre Kursgewinne vor der Bundesregierung zu retten, müssen bedenken, daß diese Titel steuerlich als sogenannte Finanzinnovation gelten. Viele Privatanleger merken aber bisweilen erst bei der Verkaufsabrechnung, daß sie sich - oder ihre Anlageberater ihnen - eine solche Finanzinnovation ins Depot gelegt haben. Denn auf die Kursgewinne wird bei Finanzinnovationen die Zinsabschlagsteuer (Zahlstellensteuer) in Höhe von 30 Prozent fällig. Kursgewinne gelten in diesem Fall als positive Kapitalerträge. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer der Anleihen. Für die Einstufung als Finanzinnovation spielt es auch keine Rolle, ob es während der Laufzeit tatsächlich zu einer Bonitätsherabstufung durch Ratingagenturen kommt. Auch andere variabel verzinsliche Anleihen, bei denen die Höhe der Zinszahlung als Auf- oder Abschlag eines Referenzzinses erfolgt, gelten als Finanzinnovationen.
Nach Einschätzung von Anlageexperten bei Banken ist es noch zu früh, genaue Aussagen über den Einfluß der Steuerpläne der Bundesregierung auf Finanzinnovationen wie diese Telekom-Anleihen zu machen. "Finanzinnovationen sind in steuerlicher Hinsicht schon seit Jahren ein Irrgarten", heißt es bei der Dresdner Bank. Fachleute raten, auch bei solchen Anlagen zunächst auf grundsätzliche Informationen zu achten. Dazu gehört - so trivial es klingen mag -, Bankberater nach der steuerlichen Behandlung zu fragen. Meist ist diese Information in den gängigen Banksystemen verzeichnet, so daß Kundenberater in der Lage sein sollten, Papiere als Finanzinnovationen zu erkennen. Leider ist dies nicht immer der Fall. Manche Anleihen wie die in Not geratenen Argentinien-Anleihen werden auch erst während der Laufzeit von den Finanzbehörden zu Finanzinnovationen erklärt.
Ungemach droht auch, wenn in den Banksystemen der Einstandspreis beim Erwerb der Titel nicht mit dem richtigen Schlüssel eingespeichert wird. Auch bei Depotübertragungen auf andere Geldinstitute wird der Einstandspreis Anlageberatern zufolge generell nicht mitübertragen. Liegt kein Einstandpreis vor, wird auf eine Pauschalbesteuerung zurückgegriffen. Das kann teuer werden, denn als Bemessungsgrundlage werden 30 Prozent des Verkaufserlöses angesetzt. Auf diesen Betrag wird dann wiederum die Zinsabschlagsteuer von 30 Prozent fällig. Die einfachste Lösung für die Privatanleger liegt wohl darin, ihre Belege bei solchen Wertpapiertransaktionen aufzubewahren, um den Einstandspreis in jedem Fall nachweisen zu können.
Emissionen in Höhe von 7 Milliarden Euro betroffen / Steuerlich sind Titel Finanzinnovation
mtr. FRANKFURT, 13. Januar. Die Herabstufung der Bonität der Deutschen Telekom könnte für sieben Schuldtitel des Unternehmens im Volumen von insgesamt rund 7 Milliarden Euro in absehbarer Zeit einen höheren Kupon bedeuten. Bei diesen Anleihen hängt die Verzinsung von der Bonitätseinstufung durch die beiden Ratingagenturen Moody's und Standard & Poor's ab.
Moody's hatte am vergangenen Freitag das Unternehmen überraschend deutlich auf "Baa3" und damit nur noch eine Stufe über dem Status von Ramschanleihen eingestuft (F.A.Z. vom 11. Januar). Die Ratingagentur begründete dies mit Zweifeln an den Plänen des Unternehmens, den Schuldenberg bis Ende dieses Jahres von 66 auf rund 50 Milliarden Euro abzubauen. Sollte Standard & Poor's nachfolgen, erhöhte sich die Verzinsung der betroffenen Anleihen um 0,5 Prozentpunkte. Die jährliche Zinslast der Deutschen Telekom stiege dann um rund 35 Millionen Euro. Bisher hat Standard & Poor's jedoch noch keine Ratingveränderung vorgenommen.
Die Deutsche Telekom hat in den zurückliegenden Jahren wie ihre Konkurrenten eine Vielzahl solcher vom Rating abhängigen, auf Euro, Dollar oder Pfund lautenden Titel begeben. Neben breit gestreuten Anleihen mit langen Laufzeiten zählen dazu auch bei institutionellen Anlegern plazierte sogenannte "Medium term notes". Die Titel der Telekom sind so ausgestaltet, daß sie nur ein einziges Mal einen Zinsaufschlag um 0,5 Prozentpunkte bei Ratingherabstufungen gewähren. Die zehn Emissionen der Telekom, deren Kupons bereits von einem vorherigen Bonitätsabschlag profitierten, wären somit nach Angaben des Unternehmens von einer erneuten Herabstufung nicht betroffen.
Anleger, die diese Anleihen derzeit verkaufen, um noch schnell ihre Kursgewinne vor der Bundesregierung zu retten, müssen bedenken, daß diese Titel steuerlich als sogenannte Finanzinnovation gelten. Viele Privatanleger merken aber bisweilen erst bei der Verkaufsabrechnung, daß sie sich - oder ihre Anlageberater ihnen - eine solche Finanzinnovation ins Depot gelegt haben. Denn auf die Kursgewinne wird bei Finanzinnovationen die Zinsabschlagsteuer (Zahlstellensteuer) in Höhe von 30 Prozent fällig. Kursgewinne gelten in diesem Fall als positive Kapitalerträge. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer der Anleihen. Für die Einstufung als Finanzinnovation spielt es auch keine Rolle, ob es während der Laufzeit tatsächlich zu einer Bonitätsherabstufung durch Ratingagenturen kommt. Auch andere variabel verzinsliche Anleihen, bei denen die Höhe der Zinszahlung als Auf- oder Abschlag eines Referenzzinses erfolgt, gelten als Finanzinnovationen.
Nach Einschätzung von Anlageexperten bei Banken ist es noch zu früh, genaue Aussagen über den Einfluß der Steuerpläne der Bundesregierung auf Finanzinnovationen wie diese Telekom-Anleihen zu machen. "Finanzinnovationen sind in steuerlicher Hinsicht schon seit Jahren ein Irrgarten", heißt es bei der Dresdner Bank. Fachleute raten, auch bei solchen Anlagen zunächst auf grundsätzliche Informationen zu achten. Dazu gehört - so trivial es klingen mag -, Bankberater nach der steuerlichen Behandlung zu fragen. Meist ist diese Information in den gängigen Banksystemen verzeichnet, so daß Kundenberater in der Lage sein sollten, Papiere als Finanzinnovationen zu erkennen. Leider ist dies nicht immer der Fall. Manche Anleihen wie die in Not geratenen Argentinien-Anleihen werden auch erst während der Laufzeit von den Finanzbehörden zu Finanzinnovationen erklärt.
Ungemach droht auch, wenn in den Banksystemen der Einstandspreis beim Erwerb der Titel nicht mit dem richtigen Schlüssel eingespeichert wird. Auch bei Depotübertragungen auf andere Geldinstitute wird der Einstandspreis Anlageberatern zufolge generell nicht mitübertragen. Liegt kein Einstandpreis vor, wird auf eine Pauschalbesteuerung zurückgegriffen. Das kann teuer werden, denn als Bemessungsgrundlage werden 30 Prozent des Verkaufserlöses angesetzt. Auf diesen Betrag wird dann wiederum die Zinsabschlagsteuer von 30 Prozent fällig. Die einfachste Lösung für die Privatanleger liegt wohl darin, ihre Belege bei solchen Wertpapiertransaktionen aufzubewahren, um den Einstandspreis in jedem Fall nachweisen zu können.