Für BioNTech ist die Entscheidung der Beschwerdekammer 3.3.08 der entscheidende Befreiungsschlag: Mit dem Widerruf von EP 3 590 949 entfällt die Anspruchsgrundlage sämtlicher europäischer Moderna-Verfahren gegen Comirnaty rückwirkend. Die bereits erstrittenen Titel Modernas in Düsseldorf und London werden damit wirtschaftlich wertlos. Das US-Verfahren und die Klagen anderer Wettbewerber bleiben unberührt.
1. Rechtliche Wirkung des Widerrufs
Art. 68 EPÜ: Die Wirkungen des europäischen Patents nach Art. 64, 67 EPÜ gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen wurde, als von Anfang an nicht eingetreten (ex tunc). Der Widerruf wirkt in allen benannten Vertragsstaaten gleichermaßen — auch für die britische Benennung (Großbritannien ist trotz Brexit EPÜ-Vertragsstaat; national umgesetzt in s. 77 Patents Act 1977).
Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist endgültig; ein ordentlicher Rechtszug besteht nicht (Art. 111 Abs. 1, Art. 21 EPÜ). Moderna bleibt nur der Überprüfungsantrag zur Großen Beschwerdekammer nach Art. 112a EPÜ — auf eng begrenzte Verfahrensmängel beschränkt, praktisch chancenarm und ohne aufschiebende Wirkung (Art. 112a Abs. 3 EPÜ).
Grund war nach der Presseberichterstattung die unzulässige Erweiterung (Art. 100 lit. c i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ). Das ist bislang unbestätigt: die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor.
2. Deutschland — das Düsseldorfer Urteil bricht zusammen
Aus dem BioNTech-Quartalsbericht (Form 6-K, Q2/2026) ergibt sich die entscheidende prozessuale Lage:
Das LG Düsseldorf hatte am 5.3.2025 die Verletzung von EP'949 bejaht und die Aussetzung abgelehnt.
BioNTech und Pfizer haben Berufung eingelegt; diese ist anhängig.
Moderna hat aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht vollstreckt.
Daraus folgt:
Keine Restitutionsklage nötig. Da noch keine Rechtskraft eingetreten ist, ist der rückwirkende Wegfall des Klagepatents unmittelbar im Berufungsverfahren zu berücksichtigen; das OLG Düsseldorf wird das Urteil aufheben und die Klage abweisen. Der Umweg über § 580 Nr. 6 ZPO analog (BGH, Urt. v. 29.7.2010 – Xa ZR 118/09, BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 – Bordako, Rn. 12; bestätigt BGH, Urt. v. 17.4.2012 – X ZR 55/09 ausdrücklich für den Widerruf im EPA-Einspruchsverfahren) wäre nur bei bereits rechtskräftiger Verurteilung erforderlich gewesen — dass BioNTech Berufung eingelegt hat, erspart die Klagefrist des § 586 ZPO.
Kosten: Bei Klageabweisung trägt Moderna die Kosten beider Instanzen, § 91 ZPO.
Kein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, weil mangels Vollstreckung kein Vollstreckungsschaden entstanden ist. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der Klageerhebung als solcher scheidet aus (Grundsatz des privilegierten Verfahrenshandelns; vgl. BGH, Beschl. d. Großen Senats v. 15.7.2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). BioNTech bleibt auf der Kostenerstattung sitzen.
Die titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten (§ 140b PatG, § 242 BGB) entfallen ersatzlos.
3. Vereinigtes Königreich — der wertvollste Effekt
In UK war BioNTech eigentlich schon endgültig unterlegen: Court of Appeal 1.8.2025 (Gültigkeit bestätigt), UK Supreme Court hat am 8.12.2025 die permission to appeal verweigert. Damit war EP'949 (UK) rechtskräftig als gültig und verletzt festgestellt; offen war nur noch das inquiry as to damages, das Moderna noch nicht eingeleitet hatte.
Genau diese Konstellation hat der UK Supreme Court in Virgin Atlantic Airways Ltd v Zodiac Seats UK Ltd [2013] UKSC 46 entschieden: Wird ein Patent nach einem rechtskräftigen englischen Verletzungsurteil vom EPA rückwirkend widerrufen oder beschränkt, kann sich der Beklagte im Schadensersatzverfahren auf diesen Wegfall berufen; Unilin, Coflexip und Poulton wurden ausdrücklich aufgegeben. Für BioNTech heißt das: Das rechtskräftige UK-Urteil steht zwar formal, ist aber nicht mehr monetarisierbar.
4. Übrige Jurisdiktionen
Auch EP'565 ist bereits endgültig widerrufen (TBA-Entscheidung schriftlich 29.4.2026); Moderna hat die darauf gestützten Klagen zurückgenommen.
5. Was für BioNTech bleibt
Teilanmeldungen: EP 4 108 671 (Einspruchsverfahren) und EP 4 435 100 (Prüfung). Das Risiko ist real, aber gedämpft: Teilanmeldungen unterliegen derselben Offenbarungsschranke, Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; wenn der Erweiterungsvorwurf an der Ursprungsanmeldung ansetzt, trifft er die Abkömmlinge strukturell ebenso — anspruchsbezogen bleibt jedoch Spielraum.
Eigene Angriffsposition: Die von BioNTech übernommene CureVac klagt am UPC (Lokalkammer Den Haag) gegen Moderna aus EP 4 108 769 (UPC-CFI-1407/2026) — Verhandlungsmasse für eine Gesamtlösung.
Unverändertes Risiko aus anderen Richtungen: GSK (UPC Den Haag, UK, Irland, Delaware), Arbutus/Genevant (New Jersey, Kanada, UPC), Bayer/Monsanto (Delaware). Promosome ist am UPC München bereits unterlegen (Entscheidung v. 7.7.2026).
Bilanziell ändert sich wenig: BioNTech hatte für die Moderna-Verfahren bewusst keine Rückstellung gebildet, sondern nur eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Es gibt also keinen Auflösungsertrag, wohl aber den Wegfall eines Milliardenrisikos aus dem Risikoprofil.
6. Das wirtschaftlich erledigte Volumen — die eigentliche Zahl
Hier wird es interessant, und hier liegt ein Punkt, den die Presseberichterstattung durchweg unterschlägt: Der deutsche Anspruch war nicht auf deutsche Verkäufe beschränkt.
Nach § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG ist bereits das Herstellen im Inland Benutzungshandlung. Beklagte war unter anderem die BioNTech Manufacturing Marburg GmbH. Comirnaty, das in Marburg produziert und von dort in alle Welt exportiert wurde, verletzt damit die deutsche Benennung von EP'949 — unabhängig davon, wo es später verimpft wurde. Die Bemessungsgrundlage der Lizenzanalogie ist also der Wert der in Deutschland hergestellten Ware, nicht der deutsche Absatz.
Anhaltspunkte für die Größenordnung (Zeitraum ab 8.3.2022, also nach Widerruf des Patent Pledge):
Größe§Betrag
BioNTech Gesamtumsatz 2022 ~17,3 Mrd. € (davon Bundesgesundheitsministerium 3.020,5 Mio. €, Region Deutschland 3.031,0 Mio. €)
BioNTech Umsatz 2023 3,8 Mrd. €
BioNTech Umsatz 2024 ~2,8 Mrd. €
BioNTech COVID-Umsatz H1 2026 nur noch 118,8 Mio. €
Pfizer Comirnaty-Umsatz 2022 / 2023 ~38 Mrd. $ / ~11 Mrd. $
Rechnet man mit einer in der Praxis für Plattform-/Einzelkomponentenpatente üblichen Lizenzanalogie von 2–5 % auf die in Deutschland hergestellte Menge, landet man für Deutschland — je nachdem, welcher Anteil der Weltproduktion Marburg zuzurechnen ist und wie der Restitutionsanspruch zeitlich abgeschnitten worden wäre — realistisch im oberen dreistelligen Millionenbereich bis in den einstelligen Milliardenbereich.
Für das Vereinigte Königreich ist die Größenordnung deutlich kleiner: Dort gab es keine Produktion, nur Absatz; die Bemessungsgrundlage sind die britischen Comirnaty-Umsätze ab März 2022. Das führt eher in den zwei- bis niedrigen dreistelligen Millionenbereich (£).
Dazu kommen die Niederlande, Irland und Belgien, die sich ebenfalls erledigen — dort war die Klage jeweils auf die nationalen Benennungen desselben EP'949 gestützt.
Gesamtbild: Erledigt hat sich für BioNTech und Pfizer zusammen ein europäisches Schadensersatzrisiko, das seriös nur als hoher dreistelliger Millionen- bis niedriger Milliardenbetrag zu beziffern ist — bei einem formellen Streitwert, der kostenrechtlich bei 30 Mio. € gedeckelt war. Das Missverhältnis ist typisch für deutsche Patentverletzungsverfahren mit Auskunfts-/Feststellungsantrag.
7. Rechtspolitische Pointe
Der Fall ist ein Lehrstück zum Auseinanderfallen von EPA- und nationaler Bestandsprüfung: Der Court of Appeal hielt das Patent für rechtsbeständig, der UK Supreme Court ließ die Beschwerde nicht zu — und die Beschwerdekammer vernichtet es gleichwohl mit Wirkung auch für UK. Das ist kein Systembruch, sondern die konsequente Anwendung von Art. 68 EPÜ; es zeigt aber, wie streng das EPA Art. 123 Abs. 2 EPÜ im Vergleich zu nationalen Gerichten handhabt, und wie teuer eine nicht ausgesetzte Verletzungsklage werden kann.
Belegstatus (gemäß Ihrer Vorgabe):
Im Volltext gelesen: BioNTech SE, Form 6-K/Exhibit 99.1, Quartalsbericht zum 30.6.2026 (SEC EDGAR) — Note 11 „Contingent Liabilities", Abschnitt „Moderna Proceedings". Primärquelle für sämtliche Verfahrensstände und Daten oben.
Nur Sekundärquelle / Hinweis, kein Beleg: JUVE Patent v. 18.9.2026 (Ihr Ausgangstext) zum Widerruf selbst und zum Erweiterungsgrund. Der EPA-Registereintrag zu EP 19177059 war mir nicht abrufbar; die schriftliche Entscheidungsbegründung liegt noch nicht vor. Der Widerruf ist damit noch nicht aus der Primärquelle verifiziert.
Nur Sekundärquelle (Entscheidungsdatenbanken/Fundstellennachweise), nicht im Volltext gelesen: BGH – Bordako (Xa ZR 118/09, BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996), BGH X ZR 55/09, BGH GSZ 1/04 (BGHZ 164, 1). Fundstellen sind belegt, die Randnummernangabe zu Bordako (Rn. 12) stammt aus Zitaten in BGH
X ZR 55/09.
Virgin Atlantic v Zodiac [2013] UKSC 46: Rn. 1–2 des Urteils und die Press Summary eingesehen, nicht das vollständige Judgment.