Während die Schweizer Bank aus Angst vor einem Aufweichen des Bankgeheimnisses der Deutschen Börse eine Abfuhr erteilt, ist man in Deutschland auf dem besten Weg, den gläsernen Bankkunden zu schaffen. Ab April 2005 können Arbeitsämter, Finanzamt und auch BAföG-Stellen alle Kontendaten einsehen. Was eigentlich für Terrorbekämpfung und Verfolgung illegaler Finanzströme gedacht war, erweist sich immer mehr als "Instrument zur Förderung der Steuererlichkeit".
Ab dem 1. April 2005 steht allen öffentlichen Stellen, die mit "Begriffen des Einkommensteuergesetzes" zu tun haben, ein automatisiertes Kontenabfragesystem zur Verfügung. Im Wesentlichen wird die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter und BAföG-Stellen auf die Abfrage zurückgreifen können. Ursprünglich war das umstrittene Abfragesystem zur Terrorbekämpfung eingeführt worden.
Wer glaubt seine Spuren durch permanente Konto-Neueröffnungen verwischen zu können, sieht sich getäuscht: Gelöschte Konten müssen drei Jahre lang gespeichert werden. In einem zweiten Schritt können die Ermittler nähere Informationen wie Kontostand, Aktienbestände oder Geldbewegungen anfordern.
Ab dem 1. April 2005 tritt nun ein Abschnitt des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft, der den Kreis der zugangsberechtigten Behörden erweitert. Es sieht vor, dass auch die Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen diese Dateien abrufen können, "wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsbegehren an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht".
Ab dem 1. April 2005 steht allen öffentlichen Stellen, die mit "Begriffen des Einkommensteuergesetzes" zu tun haben, ein automatisiertes Kontenabfragesystem zur Verfügung. Im Wesentlichen wird die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter und BAföG-Stellen auf die Abfrage zurückgreifen können. Ursprünglich war das umstrittene Abfragesystem zur Terrorbekämpfung eingeführt worden.
Wer glaubt seine Spuren durch permanente Konto-Neueröffnungen verwischen zu können, sieht sich getäuscht: Gelöschte Konten müssen drei Jahre lang gespeichert werden. In einem zweiten Schritt können die Ermittler nähere Informationen wie Kontostand, Aktienbestände oder Geldbewegungen anfordern.
Ab dem 1. April 2005 tritt nun ein Abschnitt des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft, der den Kreis der zugangsberechtigten Behörden erweitert. Es sieht vor, dass auch die Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen diese Dateien abrufen können, "wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsbegehren an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht".

