Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten
Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis war jedenfalls in der Zeit vor dem Urteil des BVerfG v. 28. 3. 2006 (NJW 2006, 1261 = GRUR 2006, 688 = JuS 2006, 745 [Sachs]) nicht gem. § 284 StGB strafbar. Der Strafbarkeit steht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EG entgegen.
Der Angeklagte hat in seinen Geschäftsräumen Tippscheine für einen Buchmacher in Großbritannien entgegen genommen und an diesen weiter geleitet. Eine Erlaubnis des Freistaats Bayern hierfür besaß er nicht. Von der Anklage wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hat das AG ihn freigesprochen. Diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision zum OLG München angegriffen. Der 5. Strafsenat bestätigte den Freispruch mit folgenden Erwägungen:
Das BayObLG hat mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten nach dem Buchmacherprinzip (Oddsetwetten), bei denen so genannte Odds gesetzt werden, indem der Veranstalter eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem Gewinnerauf jeden Fall auszahlen muss, wenn ein oder mehrere Sportereignisse ein bestimmtes Ergebnis haben, als „Glücksspiele“ i. S. des § 284 StGB anzusehen sind. Hieran hält der erkennende Senat fest. Die Strafbarkeit des Angeklagten gem. § 284 I StGB ist jedoch sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen als auch aus – insoweit korrespondierenden – verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Art. 49 EG erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer wie das britische Wettbüro mit Sitz in einem Mitgliedsstaat über das Internet – und damit ohne Ortswechsel – in einem anderen Mitgliedsstaat erbringt, so dass jede Beschränkung dieser Tätigkeiten eine Beschränkung der freien Erbringung von Dienstleistungen durch einen solchen Leistungserbringer darstellt. Darüberhinaus umfasst der freie Dienstleistungsverkehr auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden. Eine entgegenstehende nationale Regelung stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art.43, 49 EG dar. Den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kommt grundsätzlich Anwendungsvorrang zu. Die Art.49 ff. EG verbieten nicht nur diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, sondern grundsätzlich bereits jede nationale Maßnahme, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen kann. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht folgt eine Neutralisierung deutscher Straftatbestände für alle Fälle, in denen der Straftatbestand in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.
Die Voraussetzungen, die der EuGH für die Zulässigkeit von Strafbewehrungen zur Durchsetzung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt hat, sind ausweislich der Entscheidung des BVerfG v. 28. 3. 2006 nicht gegeben. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung angeordnet hat, dass das Bayerische Staatslotteriegesetz „nach Maßgabe der Gründe“ bis zu einer Neuregelung weiter angewandt werden darf. Denn diese Weitergeltungsanordnung, welcher gem. § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft zukommt, gilt nicht uneingeschränkt, sondern lediglich „nach Maßgabe der Gründe“. (OLG München, Urt. v. 26. 9. 2006 – 5 St RR 115/05)
Pressemitteilung des OLG München
Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis war jedenfalls in der Zeit vor dem Urteil des BVerfG v. 28. 3. 2006 (NJW 2006, 1261 = GRUR 2006, 688 = JuS 2006, 745 [Sachs]) nicht gem. § 284 StGB strafbar. Der Strafbarkeit steht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EG entgegen.
Der Angeklagte hat in seinen Geschäftsräumen Tippscheine für einen Buchmacher in Großbritannien entgegen genommen und an diesen weiter geleitet. Eine Erlaubnis des Freistaats Bayern hierfür besaß er nicht. Von der Anklage wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hat das AG ihn freigesprochen. Diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision zum OLG München angegriffen. Der 5. Strafsenat bestätigte den Freispruch mit folgenden Erwägungen:
Das BayObLG hat mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten nach dem Buchmacherprinzip (Oddsetwetten), bei denen so genannte Odds gesetzt werden, indem der Veranstalter eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem Gewinnerauf jeden Fall auszahlen muss, wenn ein oder mehrere Sportereignisse ein bestimmtes Ergebnis haben, als „Glücksspiele“ i. S. des § 284 StGB anzusehen sind. Hieran hält der erkennende Senat fest. Die Strafbarkeit des Angeklagten gem. § 284 I StGB ist jedoch sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen als auch aus – insoweit korrespondierenden – verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Art. 49 EG erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer wie das britische Wettbüro mit Sitz in einem Mitgliedsstaat über das Internet – und damit ohne Ortswechsel – in einem anderen Mitgliedsstaat erbringt, so dass jede Beschränkung dieser Tätigkeiten eine Beschränkung der freien Erbringung von Dienstleistungen durch einen solchen Leistungserbringer darstellt. Darüberhinaus umfasst der freie Dienstleistungsverkehr auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden. Eine entgegenstehende nationale Regelung stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art.43, 49 EG dar. Den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kommt grundsätzlich Anwendungsvorrang zu. Die Art.49 ff. EG verbieten nicht nur diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, sondern grundsätzlich bereits jede nationale Maßnahme, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen kann. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht folgt eine Neutralisierung deutscher Straftatbestände für alle Fälle, in denen der Straftatbestand in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.
Die Voraussetzungen, die der EuGH für die Zulässigkeit von Strafbewehrungen zur Durchsetzung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt hat, sind ausweislich der Entscheidung des BVerfG v. 28. 3. 2006 nicht gegeben. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung angeordnet hat, dass das Bayerische Staatslotteriegesetz „nach Maßgabe der Gründe“ bis zu einer Neuregelung weiter angewandt werden darf. Denn diese Weitergeltungsanordnung, welcher gem. § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft zukommt, gilt nicht uneingeschränkt, sondern lediglich „nach Maßgabe der Gründe“. (OLG München, Urt. v. 26. 9. 2006 – 5 St RR 115/05)
Pressemitteilung des OLG München
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Rien ne va plus. Nichts geht mehr. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) bangt um die Zukunft der hessischen Spielbanken. Sollte bis Jahresende kein EU-konformer Glücksspielvertrag durch die Länderparlamente gehen, hätte das verheerende Auswirkungen auf die Arbeitsplätze bei den Spielbanken, fürchtet Verdi.