Haben einige eben nicht richtig verstanden, welchen Teil des Sanierungsrechts das Urteil trifft... ;-)
"Der EuGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 (Rs. C-203/16 P u.a., RS1274432; vgl. dazu auch Müller, StR kompakt, DB1274429) entschieden, dass die Sanierungsklausel zum Erhalt der Verlustvorträge im Rahmen des Anteilseignerwechsels bei Kapitalgesellschaften gem. § 8c Abs. 1a KStG keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und mithin rechtmäßig ist."
blog.handelsblatt.com/steuerboard/2018/07/...wirkend-erhalten/
Was steht denn in § 8c Abs. 1a KStG ?
(1a) 1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. 2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Weiterlesen schult...
dejure.org/gesetze/KStG/8c.html
Tja, leider sind die "wesentlichen Betriebsstrukturen" veräußert worden im Rahmen der Liquidation von Vermögenswerten der Arcandor AG.
"Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt."
Ich sag ja, typisch Zocker. Nur meine Meinung.