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Arcandor AG nach der Insolvenz

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Passende Knock-Outs auf Automatic Data Processing Inc

Strategie Hebel
Steigender Automatic Data Processing Inc-Kurs 4,99 9,20 15,03
Fallender Automatic Data Processing Inc-Kurs 4,88 7,87 12,63
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000VM4R881 , DE000VM4QLP1 , DE000VM8AQ08 , DE000VK6R9E7 , DE000VH5S8V9 , DE000VH7HTA5 .Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

Beiträge: 8.324
Zugriffe: 1.245.077 / Heute: 105
Arcandor AG 0,0055 € +0,00% Perf. seit Threadbeginn:   -97,16%
 
GREENHORN A.:

ach ist das spaßig...

 
22.02.13 20:31

http://www.ariva.de/forum/...ochmals-0-70-394568?page=305#jumppos7644

das einfallslose rumgeeier nebenan zu lesen, da kann man beruhigt ins WE gehen.

 

carpe diem
Antworten

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.SPS.:

witzig

2
24.02.13 12:12

 seit ihr hier, die meinen das sie noch etwas für ihre wertlosen Papiere bekommen werden. Drüben im anderem Thread wird sachliches geschrieben, nicht so ein Dummpush wie man hier liest.

Arcandor bald 1 Euro!!!!! Nur muss man dann eventuell 100 Stück geben.

Antworten
einsteger:

Witzig ist etwas anderes:

6
24.02.13 14:02
Hier zitiere ich einfach Beobachtungen von anderen User aus anderen Threads (und hoffe, dass es mir nicht übel genommen wird):

- der User Melodie hat den Status gesperrt und sein letztes Posting datiert auf den 11.2.2013
- der User Marinage hat sich am 11.2.2013 angemeldet, Status gesperrt, letztes Posting 18.3.2013
- der User Vangale hat sich am 18.3.2013 angemeldet, Status gesperrt bis 24.2., letztes Posting 20.3.2013
- der User .SPS. hat sich am 21.3. angemeldet

- der User Melodie war zuletzt bis zum 11.2. nachweislich primär in folgenden Threads aktiv:
RWE/EON
EON
Arcandor
QV Ultimate
Tangibal  (Schwerpunkt)

- der User Marinage war zuletzt seit dem 11.2. nachweislich primär in folgenden Threads aktiv:
RWE/EON
EON
QV Ultimate
Tangibal
Raptor Technology

- der User Vangalen war in der kurzen Zeit seiner Aktivitäten  primär in folgenden Threads aktiv
RWE/EON
EON
Tangibal
France Telekom
Arcandor

- der User .SPS. ist in der kurzen Seit seit seiner Anmeldung primär in folgenden Threads aktiv:
EON
QU Ultimate
Tangibal
Raptor Technology

- bei all den Threads, in denen es zu "zufälligen" Überschneidungen kommt, sind die Meinungsäußerungen und Haltungen der vier absolut identisch.
- weiterhin weisen alle vier den gleichen Sprachductus sowie  charakterische Interpunktions- und Orthographiefehler auf, die gehäuft  vorkommen
- und alle reagieren gleichermaßen "allergisch" auf die jeweils gleichen User
Antworten
dunadan1972:

@einsteger: Nein,...

 
24.02.13 15:29

... wird es Dir gerantiert nicht :)

Antworten
Gelöschter Beitrag. Einblenden »
#4730

Gelöschter Beitrag. Einblenden »
#4731

einsteger:

Na wenn das deine EHRLICHE Meinung sein sollte,

2
24.02.13 16:23
das es nur ein Gerücht ist, dann kann man nach diese EHRLICHKEIT auch deine weitere Aussagen beurteilen.
Deswegen eine "Informativ"-Bewertung, weil es für viele andere sehr hilfreich wird.
Antworten
GREENHORN A.:

na schau mal an....

 
25.02.13 09:32
die Halbwertzeit der neu angemeldeten User wird aber immer kürzer....... Looool

schätze mal in Kürze taucht der nächste auf !
carpe diem
Antworten
Horusfalke:

... scheint so Greenhorn Aaaandy :-)))

 
25.02.13 09:39
http://www.ariva.de/forum/...ochmals-0-70-394568?page=305#jumppos7646

Anstatt den Sonntag zu genießen wird versucht krampfhaft mich wieder in ein schlechtes Licht stellen zu wollen, in dem man unter anderem ältere Post's angibt oder solch Post verfasst.Für mich ist  die AG halt eine wahre Perle und Aktionäre sind Miteigentümer der AG, das ist Fakt. Und Bitte wenn Du meine Post schon reinstellst, dann Bitte auch im richtigen Zusammenhang ! Ich hab Dein Posting schon gelesen, nur für mich und meiner Familie ist das WE eine Zeit der Gemeinsamkeit und  Entspannung, daher werde ich niemals auf ein Posting  eingehen bzw. Antworten, ab und an reinschauen ist was anderes.

Meine These sollte doch nun bekannt sein. Der Kurs ist regelrecht lächerlich und sollte doch langsam auch uninteressant für die Basherfraktion sein was für ein Aufwand um solch "wertlose Aktie" laut Deiner Aussage wird denn Hier betrieben. Die Pusherfraktion steht an der Seitenlinie und muss nur ständig irgendwelche Irreführende Posting richtigstellen. Ich gebe zwar meine Thesen an und das ist mein gutes Recht, aber letztendlich ist es eine  Spekulation. Und der Kurs steht bei 2,x Cent, Wahnsinn ! Ob ich recht behalte wird sich doch dann zeigen.

Aber auf Dein Posting zukommen, obwohl ich eigentlich längst nicht mehr auf Dich eingehen wollte, nur da muss ich nochmal Bezug drauf nehmen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amt des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder nicht beendet, das hat ja niemand bestritten,  stand aber auch nichts im Link der BaFin und den hab ich als Quelle benannt, also kann man mir das nicht zum Vorwurf machen. Aber Du hast Recht da viele User sich nicht mit den Paragrafen auskennen sollte man etwas tiefer gehen. Also,  der Vorstand wie andere Organe der Aktiengesellschaft bleiben im Amt, so weit so gut. Allerdings ändert sich der Zweck der Gesellschaft, da sie infolge des Beschlusses zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG die nun als aufgelöst gelte und an die Stelle des auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftszwecks der Abwicklungszweck der Gläubigerbefriedigung nach § 1 InsO nun Eintritt:        § 1
Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstandes beschränkten sich SOMIT nun auf die VERWALTUNG des insolvenzfreien Vermögens der Gesellschaft und die Wahrnehmung der  insolvenzrechtlich neutraler gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen insolvenzneutrale Maßnahmen umfassen und durch mangelnde Auswirkungen auf die Insolvenzmasse gekennzeichnet seien. Die sonstigen Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes gehen nach § 80 InsO an den Verwalter:

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer PFÄNDUNG die bei einigen Gesellschaften und auch bei der Holding der Arcandor zutreffen oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung unberührt bleiben.


Zu der Bitte um Hilfe: Bashpusher vielleicht könntest du dich mal ganz kurz äußern zu #7642- dir würde ich eher glauben.

Ist das keine Frage und Bitte um Hilfe, Aha, da musste ich wirklich wieder Lachen. Aber Geschenkt wenn Du das anders siehst, gerne, aber Defakto stimmt es nicht !

Da Du mein Post ja löschen hast, nur weil da ein kleiner Hinweis auf Dein beschränktes Wissen mit einem Hinweis extra, Sorry, d..f Versehen wurde, im realen Leben wohl nicht als Beleidigung zu sehen ist. Aber egal. Falls es Dir wehtat entschuldige ich mich sogar dafür,  scheinst halt etwas zart besiedelt zu sein, den Link und die Schlussfolgerung als Aussage in dem Post ohne die Beleidigung,

http://www.ariva.de/forum/...ochmals-0-70-394568?page=305#jumppos7640

Ergo:  Wertpapierhandelsrechtliche Pflicht ist nicht der Meldungspflicht gleichzustellen !

Verweise wiedermal auf die BaFin

http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Datenbanken/...rechte_node.html

bzw. auf  das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) und das besagt: Das der Insolvenzverwalter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht verpflichtet sei, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile zu veröffentlichen und die Lauten:

Rechtsgebiete:
InsO, WpHG, BörsG 2002, AktG

Vorschriften:
InsO 1, InsO 35, InsO 38, InsO 55, InsO 53, InsO 80 Abs. 1, InsO 155, InsO 199, WpHG 2 Abs. 1, WpHG 2 Abs. 5, WpHG 4 Satz 2, WpHG 4 Satz 3, WpHG 15 Abs. 1, WpHG 21 Abs. 1, WpHG 25 Abs. 1 Satz 1, WpHG 29 Abs. 3, BörsG 2002 2 Abs. 2, BörsG 2002 38 Abs. 3, BörsG 2002 38 Abs. 4, BörsG 2002 49, BörsG 2002 53 Abs. 2, AktG 18, AktG 76 Abs. 1, AktG 78 Abs. 1, AktG 262 Abs. 1 Nr. 3, AktG 263, AktG 264 Abs. 1,

Stichworte:
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft, organisierter Markt, Insolvenz, Insolvenzmasse, Missstand, Pflichtmitteilungen, Veröffentlichungspflicht, Börsenpflichtblatt, Insolvenzverwalter, Rechtsanalogie

Noch als Anhang Dein Link  ;-)

http://www.juraforum.de/urteile/bverwg/...3-04-2005-az-bverwg-6-c-404


Zu den Spezi's nochmal, es ist halt so IHR seid mir halt so ne Spezi's.  ;-)))

Du Andy kommt's mir vor als würdest Du für das Grobe zuständig und der Bash für das Feine, nur Beide scheinen IHRE Hausaufgaben nicht richtig ernst zu nehmen.

Wenn ihr das beruflich machen müsstet, wäret IHR glatt gefeuert !


Echt belustigend wie immer, Danke dafür und Danke für meine älteren Links. Denn die stehen für meine Meinung und natürlich auch zur Information für andere User ;-). !

Nochmal,  für mich ist die AG eine echte Perle nur beweisen muss Sie es nur noch !
Und zu  den News 2013, die da kommen könnten,  das werden wir ja dann sehen oder erleben, zumindest steht das auf der Seite Herr Görg und ist nicht einfach an den Haaren herbeigezogen, wie Du das gerne hinstellen willst.

http://www.goerg.de/de/aktuelles/...ndor_insolvenzverwalter.3302.html

Für mich steht es fest Herr Berggruen hat als er die Karstadt GmbH für gerade Mal  1,- Euro erworben hat, die AG als  "Luftnummer" gleich mit eingetütet, bzw. eingeatmet, rein meine These ... !

http://www.ariva.de/forum/...er-Insolvenz-416835?page=181#jumppos4526


Mal sehen ob was bei Gericht nächsten Monat bei M. Schickedanz bzgl. Vergleich rüberkommt oder wird wieder verschoben, wir werden es erleben, sowie die Kursentwicklung *g*

Alles rein Meine These und gilt somit als Spekulation, jeder ist für sein Handeln selber verantwortlich !


Guten Morgen
MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
Horusfalke:

Übrigens Aaandy finde ich genial Greenhorn ;-))

 
25.02.13 09:46
muss mich immer wieder köstlich über den Zusatz amüsieren, weiß zwar nicht warum, scheint irgendwie mit unserem Andy in Zusammenhang zu sein, egal lustig auf jeden Fall :-))

MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
Horusfalke:

So ist das mit den Neulingen die Kommen und Gehen

 
25.02.13 10:09
und zurücklassen die Neulinge Hier, immer nur Müll Greenhorn, aber stimmt, das Auftreten scheint immer kürzer zu werden ;-))
MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
Horusfalke:

Antwort bzgl. Andy Posting

 
25.02.13 11:01
http://www.ariva.de/forum/...ochmals-0-70-394568?page=305#jumppos7649

Wenn Meine These stimmt ist es wohl von Interesse  GmbH > AG !

Nur in/ ob die Bekanntgabe unmittelbar dann erfolgt, steht dann noch auf einen anderem Blatt !
MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
Horusfalke:

Ich möchte nun darauf aufmerksam machen,

 
25.02.13 11:05
das ich wirklich jegliche Gespräche mit dem User Andy und Bash etc. unterlasse !

Es ist genug gesagt, erklärt bzw. geantwortet worden !

Interessantes sollte nicht mehr kommen, ansonsten wäre es nett, wenn jemand anderes Mal Bezug nehmen würde.


MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
GREENHORN A.:

dann halt nocheinmal....

 
25.02.13 11:48

Damit dürfte das Gesamtbild über die wahren Interessen immer deutlicher werden !

Ist m.M. nach Absicht und Taktik, dass immer wieder neue User auftauchen und provoziert und beleidig wird, bevor diese ganz gesperrt werden.

Die in # 4728 angesprochenen Threads, sind alles Aktien die stark gefallen sind.

Wie schon gesagt, m.M. haben sich hier Leerverkäufer bei Arcandor ziemlich verkalkuliert und jetzt gilt es möglichst viele Stücke billigst einzusammeln, was aber schwieriger wird weil beim akt. Kurs kaum noch was ins Bid geschmissen wird !

Mk immer noch bei rund 6 Mill. , handelbar an allen wichtigen Plätzen in D. .

carpe diem
Antworten
Monaco1:

ARC Monster BID

 
25.02.13 12:41
Antworten
paris03:

850k zu 0.023

 
25.02.13 13:43
da gibt jemand weiter massiv ab!
Antworten
Monaco1:

da hat jemand 850k gekauft

 
25.02.13 13:56
Antworten
paris03:

und man kann nun aus dem ask weitere kaufen!

 
25.02.13 14:36
Antworten
Horusfalke:

Etwas Lektüre guten Morgen

 
26.02.13 09:22
Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz Grundlagen

Wenn sich ein in die Krise oder Insolvenz geratenes Unternehmen zur Sanierung anbietet, steht die Veräußerung des Unternehmens häufig am Anfang der Restrukturierungsmaßnah- men. Der Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz lässt sich zu verschiedenen Zeitpunk- ten und auf unterschiedliche Art und Weise durchführen. Je nach Gestaltung unterscheiden sich das Verfahren und die Folgen der Transaktion. Der den Unternehmenskauf begleitende Rechtsberater muss diese Unterschiede kennen: Zum einen, wenn der Erwerber Ziele vorgibt, die womöglich nur durch eine bestimmte Gestaltung zu erreichen sind. Und zum anderen, wenn die Umstände wenig oder keinen Gestaltungsspielraum lassen und der Erwerber über mögliche Risiken des Kaufs aufzuklären ist.

1.1 Zeitpunkt:
In zeitlicher Hinsicht sind der Erwerb eines Unternehmens vor und nach Eröffnung des In- solvenzverfahrens zu unterscheiden. Wird die Transaktion nach Eröffnung des Insolvenzver- fahrens durchgeführt, kann dies wiederum sowohl vor als auch nach dem Berichtstermin gem. § 156 InsO geschehen. Ist ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, steht eine Veräußerung sowohl vor als auch nach Stellen des Insolvenzantrags gem. § 13 InsO zur Wahl.

1.2 Gestaltungsmöglichkeiten

Der Unternehmenskauf wird üblicherweise in der Form eines share deal oder eines asset deal vollzogen. Beim share deal erwirbt der Käufer den Rechtsträger des Unternehmens durch Übertragung der Geschäftsanteile (Aktien, GmbH-Anteile). Beim asset deal wird hingegen das Unternehmen selbst oder ein Teil desselben durch Übertragung einzelner Vermögenswerte erworben. Um einen solchen Vorgang handelt es sich, wohlgemerkt, auch beim Erwerb einer (gesunden) Tochtergesellschaft des insolventen Rechtsträgers: Dieser share deal (in Bezug auf das Tochterunternehmen) ist im Verhältnis zur übertragenden Muttergesellschaft ein asset deal.

Eine Sonderstellung nimmt die Schuldumwandlung (debt-equity-swap) ein. Hier tauscht der Gläubiger seine Forderung gegen Geschäftsanteile im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung.

2. Übernahmegestaltung – Allgemeine Erwägungen
Der Wahl der Transaktionsform liegen zunächst ähnliche Erwägungen wie beim Kauf eines gesunden Unternehmens zugrunde.

2.1 Share deal
Durch den Erwerb der Geschäftsanteile werden die Rechtsverhältnisse des Unternehmens- trägers nicht berührt. Der Erwerber muss sich keine Gedanken über die Übertragung ein- zelner Vermögenswerte machen. Verträge bleiben ebenso bestehen wie gewerbliche Schutz- rechte, die Firma, öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder eine Börsennotierung. Da der Erwerber das Unternehmen übernimmt, wie es ist, birgt der Kauf im Wege eines share deal allerdings auch die Gefahr der Übernahme unerkannter Risiken, Verbindlichkeiten und Altlasten.

Die Möglichkeit des Erwerbers, einen steuerlichen Verlustvortrag zu nutzen – bislang ein Argument für einen Anteilskauf –, ist durch die Unternehmenssteuerreform 2008 weiter ein- geschränkt worden.1 Nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG n.F. entfällt der Verlustvortrag vollständig, sobald mehr als 50% der Anteile übertragen werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Sanierungsprivileg des § 8 Abs. 4 S. 3 KStG a.F. ersatzlos gestrichen. Unter den (engen) Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 KStG i.d.F. des MoRaKG2 lässt sich der Verlustuntergang verhindern, indem der Erwerb der Zielgesellschaft durch oder über eine Wagniskapitalbeteili- gungsgesellschaft i.S. des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) erfolgt.


2.2 Asset deal
Der Gefahr, unerwünschte Risiken und Verbindlichkeiten gleichsam mitzukaufen, kann durch einen asset deal begegnet werden. Hier bietet sich dem Käufer die Möglichkeit, einzelne werthaltige Vermögensbestandteile aus dem Unternehmen herauszulösen. Das erfordert allerdings Sorgfalt bei der Übertragung und ggf. Absprachen zum Forderungseinzug.
Trägt der Erwerber ein besonderes Interesse an den zum Unternehmen gehörigen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen, scheidet ein Unternehmenskauf per asset deal aus, wenn diese Genehmigungen nicht übertragbar sind. Das gilt beispielsweise für die Erlaubnis zum Be- trieb einer Bank, Luftverkehrsrechte und personengebundene Konzessionen im Gewerbe- und Umweltrecht. Auch die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten kann unzulässig sein oder von der Zustimmung Dritter abhängen.


Gänzlich frei von Haftungsrisiken ist der Käufer auch beim asset deal nicht. Ihn kann eine Haftung für Altverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Haftung für Firmenfortfüh- rung), § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) sowie nach § 75

Abs. 1 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) treffen. Wurden dem Übernahmeunternehmen europarechtswidrig Beihilfen gewährt oder schuldet es Geldbußen wegen Verstößen gegen europäisches Wettbewerbsrecht, kann auch der Erwerber für die (Rück-)Zahlung einzustehen haben. Desweiteren lässt sich die Zustandsverantwortlichkeit für Umweltaltlasten nicht aus- schließen.

2.3 Debt-Equity-Swap
Die Umwandlung von Forderungen des Gläubigers gegen die Gesellschaft in Eigenkapital dient dazu, eine Überschuldung zu vermeiden oder zu beseitigen. Die Übernahme von Ge- schäftsanteilen im Zuge eines debt-equity-swap stellt – anders beim share deal – einen un- mittelbaren Sanierungsbeitrag dar. Der Gläubiger kann auf diesem Wege direkten Einfluss auf das Unternehmen gewinnen, ohne es (vollständig) übernehmen zu müssen. Zunehmend kaufen auch Investoren günstig Forderungen der Großgläubiger auf, um sie in Eigenkapital umzuwandeln und später das sanierte Unternehmen gewinnbringend weiterzuveräußern.

Die Schuldumwandlung ist für den Gläubiger allerdings mit zusätzlichen Risiken verbunden. Vollzogen wird der debt-equity-swap nämlich in Form einer Sachkapitalerhöhung nach § 56 GmbHG bzw. § 183 AktG. Das birgt die Gefahr einer Überbewertung der eingelegten Forderung (§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG i.d.F. des MoMiG5): Nicht ihr Nennwert ist entschei- dend, sondern ihr tatsächlicher Wert. Zum Nennwert kann die Forderung nur eingebracht werden, wenn sie fällig, liquide und vollwertig ist. Daran wird es bei einer insolvenzbedroh- ten Gesellschaft jedoch regelmäßig fehlen. Der Gläubiger muss also eine Wertberichtigung vornehmen. Unterlässt er dies, haftet er auf die Wertdifferenz – ein streitanfälliges Problem.

Dagegen kommt dem Investor das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 S. 2 InsO i.d.F. des MoMiG (§ 32a Abs. 3 S. 3 GmbHG a.F.) zugute, soweit die Gesellschaft objektiv sanierungs- fähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.6 Darlehensforderungen des Investors droht deshalb durch die Übernahme einer Gesellschafter- stellung nicht das Schicksal, gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nachrangig berichtigt zu wer- den.

3. Übernahmegestaltung – Besonderheiten beim Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz

Mit Überlegungen, wie sie allgemein im Zuge eines Übernahmevorhabens anzustellen sind, darf sich der Erwerber bzw. sein Berater vor dem Kauf eines in die Krise oder Insolvenz gera- tenen Unternehmens nicht begnügen. Die Beteiligten müssen zusätzlich einige insolvenzspe- zifische Umstände berücksichtigen: die schwierige wirtschaftliche Lage des Übernahmeob- jekts, den engen Zeitrahmen für die Transaktion, die Vorgaben des Insolvenzrechts.

3.1 Wirtschaftliche Situation
Anders als beim gewöhnlichen Unternehmenskauf befindet sich das von der Insolvenz be- drohte oder bereits erfasste Unternehmen in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Erwerber wird es regelmäßig zu vermeiden suchen, für die angehäuften Schulden einstehen zu müssen.

3.2 Zeitrahmen
Der Kauf eines insolventen Unternehmens erfolgt in aller Regel unter deutlich größerem Zeit- druck als der Kauf eines gesunden Unternehmens. Dem Sanierungsziel ist ein langer Trans- aktionsvorlauf abträglich: Je länger sich das Unternehmen in der Krise befindet, desto grö- ßer die Gefahr, dass Kunden und Lieferanten abspringen, besonders qualifizierte Arbeitskräfte das Unternehmen verlassen, die Reputation leidet etc. Rein wirtschaftlich ist demnach eine möglichst frühzeitige Übertragung angezeigt.

Auch der Insolvenzverwalter ist gehalten, das Schuldnerunternehmen rasch zu verwerten, um weiterem Wertverlust vorzubeugen und die Kosten des Verfahrens möglichst gering zu hal- ten. Für den Erwerber bedeutet dies regelmäßig, sich im Vergleich zum gewöhnlichen Unter- nehmenskauf ein weniger präzises Bild vom Zustand des Übernahmeobjekts machen zu kön- nen (eingeschränkte due diligence).

3.3 Insolvenzverfahrensrecht
Schließlich wird die Abwicklung des Unternehmenskaufs in der Insolvenz von insolvenz- rechtlichen Vorschriften überlagert. Je nach Zeitpunkt der Transaktion ist der Träger des in- solventen Unternehmens oder der Insolvenzverwalter zur Veräußerung befugt. Zustimmungs- erfordernisse der Gläubiger und des Schuldners können zu beachten sein. Der Erwerber wird nach einer Übernahmegestaltung streben, bei welcher der Erwerb wirksam und bestands- fest ist.

4. Übertragende Sanierung
Das Bedürfnis des Erwerbers, eine Haftung für Schulden des übernommenen Unternehmens zu vermeiden, lässt die Wahl der Transaktionsform in aller Regel auf einen asset deal fallen. Auf diesem Wege lassen sich Aktiva und Passiva des insolventen Unternehmens trennen. Die Vermögenswerte werden auf einen neuen Rechtsträger überführt, und der alte Unterneh- mensträger zur Löschung gebracht. Dieses Vorgehen bezeichnet man als „übertragende Sanie- rung“.7 Dem Erwerber bleibt es dabei erspart, wie im Falle des share deal erst den Insolvenz- grund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung – §§ 17 ff. InsO) beseitigen zu müssen, um das Unternehmen fortführen zu können.

Die übertragende Sanierung stellt das praktisch wichtigste Instrument zur Sanierung von Unternehmen und Unternehmensteilen dar. Durch die Insolvenzrechtsreform von 2007 wurde dieses Instrument noch einmal aufgewertet. Das Gelingen der übertragenden Sanierung, ins- besondere die gewünschte Trennung von Aktiva und Passiva, hängt allerdings von der Wahl des Zeitpunkts für die Transaktion ab.

Die durch Einzelübertragung von Vermögenswerten angestrebte Lösung des Unternehmens von seinen Schulden verspricht nur insoweit Erfolg, wie nicht aus der Übernahme und Fort- führung des Unternehmens eine Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten folgt. Dabei ist an die schon oben 2.2 bei dem Absatz asset deal genannten Haftungstatbestände zu denken. Sie erfahren allerdings im Insolvenzfall zum Teil bedeutsame Modifikationen.

4.1  § 25 Abs. 1 S. 1 HGB – Haftung für Firmenfortführung

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB lautet: Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Das Tatbestandsmerkmal „Handelsgeschäft“ bezeichnet ein kaufmännisches Gewerbe i.S. von § 1 HGB, nicht etwa ein Handelsgeschäft i.S. von § 343 Abs. 1 HGB. Hinsichtlich des „Erwerbs unter Lebenden“ ist allein der rein tatsächliche Erwerb maßgebend. Mängel im Übernahmevertrag und in den Verfügungsgeschäften sind ohne Bedeutung. Für die Anwen- dung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass das Handelsgeschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn einzelne
Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen bleiben, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestandteil darstellt.

Der Erwerber eines insolventen oder insolvenzreifen Unternehmens kann der Haftung für Firmenfortführung auf mehreren Wegen entgehen:

4.1.1  Erwerb vom Insolvenzverwalter
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet § 25 Abs. 1 S. 1 HGB keine An- wendung, wenn der Erwerb vom Insolvenzverwalter erfolgt, also nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens.9 Dem Zweck des Insolvenzverfahrens und der Aufgabe des Insolvenzver- walters, die Insolvenzmasse zu verwerten, liefe es nämlich zuwider, wenn der Erwerber der Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB unterläge: Das Unternehmen wäre in aller Regel unverkäuflich.

www.bankrecht.uni-mannheim.de/...olvenz_skript_bitter_2009.pdf
MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
Horusfalke:

Rene Benko und Herr Berggruen nun in einem "Boot"

2
26.02.13 09:32
Zur Wachstumsstrategie will sich Signa im kommenden Jahr näher äußern, also in diesem, da sind wir Mal gespannt, da er ja nun Vermieter von Herr Berggruen ist und auch über Neue Mietkonditionen gesprochen bzw. verhandelt wurde etc.

Falls noch nicht bekannt: Das Berliner Luxuskaufhaus KaDeWe und 16 weitere von Karstadt betriebene Warenhäuser haben einen neuen Eigentümer. Das Immobilienunternehmen Signa rund um den österreichischen Investor René Benko bestätigte den Kauf der Häuser am Samstag in einer Mitteilung. Zuvor hatten Medien darüber berichtet. Das Unternehmen hat für die Häuser nach eigenen Angaben insgesamt mehr als 1,1 Milliarden Euro gezahlt.

Alleine für das KaDeWe sollen wohl 500 Millionen Euro bezahlt worden sein.

www.wiwo.de/unternehmen/handel/...or-kauft-kadewe/7558668.html
MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
Ihrefelder:

Arcandor im Ariva-Talk

11
26.02.13 10:46
Hallo Horusfalke, hallo zusammen,

mische mich hier ausnahmsweise auch mal ein!

lies Dir/ lest Euch mal die letzten 10-20 Seiten in beiden Ariva-Threads durch!

Uninteressant, langweilig und ziemlich nervig! Wer war zu wem "pöse" - wer hat hier wen gemeldet?!?! Die wenig interessanten Aussagen sind sehr mühsam zu finden! Geht es anderen Usern ebenso? Sieht bewusst gesteuert aus!?
BTW.: In den Nordexforen bashen mehrere User seit 3-4 Jahren tlw. mit 50 Beiträgen am Tag - kaum Bock da zu lesen! Kurzfristig war das erfolgreich - sie ist trotzdem um ca. 50 % gestiegen ;-)!

Ich weiß, dass du Horusfalke nicht viel dazu beigetragen hast - Du hast erst reagiert/ Dich gewehrt, als mehrere "Basher, Stänkerer (drücke mich bewusst vorsichtig aus...) Dich und die Spekulation um Arcandor immer wieder angegiffen haben!

Meine Bitte an Dich @ Horusfalke - stehe bitte drüber - auch, wenn`s bestimmt nicht immer leicht fällt!
Denen wird es irgendwann langweilig hier - vielleicht gefällt es dann Andy ja wieder bei Vivacon besser und es spielt dort jemand mit ihm?

Nach den ganzen Abschlägen spekuliere ich auf eine kurzfristige Gegenreaktion -> Richtung 0,03 € und bin mit einer kleinen Position spekulativ dabei!

Gruß

Ihrefelder
Antworten
Monaco1:

denke kurzfristig werden wir die 0,06€ sehen !

 
26.02.13 10:52
Postion habe ich weiter aufgestockt.
Antworten
Horusfalke:

Keine Sorge Ihrefelder wir gehen gemeinsam bis zum

2
26.02.13 11:06
Tag der Entscheidung ;-), aber Danke :-)
MfG rein meine Meinung Horus
Antworten
einsteger:

Obwohl es hier seit knapp 4 Stunden

2
26.02.13 15:46
nichts geschrieben wurde, hat dieses Threads mehr Besucher, als die Nachbarn.
Da es so viele Fakten-Liebhaber um ARC rum sind, spricht diese Beobachtung dafür, dass Viele schon System und Taktik von Nachbarn erkannt haben.
Es ist auch richtig, weil viele wollen Infos, Thesen, Spekulation, aber halt über Arcandor und nicht Kommentare über Kommentare, von den Kommentaren, die schon kommentiert wurden.
Antworten
GREENHORN A.:

# 4749

 
26.02.13 15:56
deswegen erspare ich mir das Gesülze im Nachbar-Thread !
Denke jeder hier hat die Absichten durchschaut.

handel ohnehin andere Kontrakte, Aktien sind nur nebenbei ( 2012 gesamt nur eine Aktie gehandelt).
carpe diem
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