Ok, daraus schließe ich, dass derartige Forderungen gesondert, also unabhängig von einer Quote, zu bedienen sind, allerdings aus der bestehenden Insolvenzmasse und nicht darüber hinaus. Sollte diese Forderung mit Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht komplett ausgeglichen sein, wäre sie also im Sinne des Insovenzrechts erledigt. Verstehe ich das so richtig?
Dann wäre nun der Punkt, wo zu prüfen ist, ob es eine weitere Besicherung gibt und ob ggf. ein Rettungsschirm gespannt wird.
Und nach meiner Ansicht muss es hier eine Absicherung geben, denn denken wir es mal andersrum:
Ich habe eine Anzahl Aktien im Depot. Diese bleiben auch dort eingebucht, wenn sie die depotführende Bank A verleiht. Nun vervielfacht sich der Kurs und ich will Kasse machen, indem ich der Bank A den Auftrag erteile, meine Aktien zu veräußern. Diese muss sich nun was einfallen lassen, um mir den (geschuldeten) Marktwert auszuzahlen. Diesen Anspruch würde jeder Richter bestätigen. Sie wird sich daher an die entleihende Bank B wenden, um die Aktien zum Verkauf zurück zu bekommen. Wenn die Bank B ihr Tafelsilber hierzu veräußert, weil sie die Aktien bereits verkauft hat und es nicht ausreicht, muss die Bank B in die Insolvenz. Den Anspruch habe ich aber nach wie vor gegen Bank A und diese muss nun auch sehen, wie sie die Differenzforderung begleichen kann. Im schlimmsten Fall droht auch hier Insolvenz. Hier greift aber aus meiner Sicht der Ausschluss der Restschuldbefreiung und/oder zusätzlich eine Absicherung für den Verbraucher, denn es wäre wie gestern schon gesagt nicht denkbar, das Ausfallrisiko für solche Geschäfte beim Endkunden anzusiedeln. Ggf. ist dann ein staatlicher Ausgleich notwendig.
Sollte Bank A ihre eigenen Aktien an Bank B verliehen haben, wird sie diese auch zurückfordern, um das Geschäft mit dem hohen Kurs zu machen. Bank B muss nun im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geliehenen und bereits verkauften Aktien um jeden Preis am Markt erwerben, um der Verpflichtung gegenüber Bank A nachzukommen. Das treibt den Kurs, auch weil nun weitere Leerverkäufer covern müssen, wenn deren Aktien zurückgefordert werden. Wenn B mit allen Reserven nicht in der Lage ist, die notwendige Menge zu erwerben, bleibt der Anspruch von A (teilweise) bestehen, welcher ggf. insolvenzrechtlich zu klären ist. Auch hier ist im Nachgang eine staatliche Rettung denkbar. Eine stark erhöhte Nachfrage hat es dann aber bereits ausgelöst und den Kurs damit stark erhöht. Potenziert wird das Ganze dann, wenn es eine vielfache Menge synthetischer Aktien gibt, welche glattzustellen sind, also ein massiver Nachfrageüberhang. Der kleine Anleger kann dann also seine Aktie gut am Markt platzieren, während Bank A das Problem hat, ihre eigenen verliehenen Aktien aufgrund des hohen Preises nicht komplett von Bank B geliefert zu bekommen und auch nicht verkaufen zu können. Damit hat A einen entgangenen Gewinn und weiterhin den Anspruch auf Herausgabe der übrigen Aktien gegenüber B und zusätzlich ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Kurs wieder fallen sollte. Das ist aber nun nicht mehr das Problem der Kleinanleger. Und für diesen Fall könnten dann möglicherweise die genannten rules eine Lösung bereithalten oder auch ganz einfach zum rechtzeitigen covern zwingen,um derartiges zu vermeiden. Vielleicht kann dazu jemand mit einem detailierten Kenntnisstand zum Thema DTCC etwas sagen.
Ich halte es allerdings schon für möglich, dass die Insolvenz in Folge des coverns eines einzelnen Leerverkäufers, natürlich in Abhängigkeit vom Umfang seiner Geschäfte und der bisherigen Kapitalausstattung, einen Zugzwang am Markt erzeugt und auch damit auch einen Squeeze bedingen kann.
Alles natürlich nur meine persönliche Einschätzung.