Steuerreform, Alterseinkünfte-Gesetz: Das ändert sich 2005 (Teil I)
Von Thomas Schalow, Publimax Media GmbH
08. Dezember 2004 Das Jahr 2005 bringt zahlreiche Gesetzesänderungen. Dank der letzten Stufe der Steuerreform dürfen sich Steuerzahler über weniger Abgaben ans Finanzamt freuen, andererseits schuf der Gesetzgeber zahlreiche neue Steuer- und Abgabepflichten.
Das große Reformwerk Hartz IV ist bereits in den letzten Monaten ausführlich in den Medien behandelt worden, unter anderem darum und auch aus Platzgründen wird an dieser Stelle nicht noch einmal darauf eingegangen. Die übrigen Neuerungen im Einzelnen:
Steuerreform: Einkommensteuer sinkt weiter
Am 1. Januar 2005 tritt die letzte Stufe der Steuerreform in Kraft. Große Teile der Reform waren bereits auf den Jahresbeginn 2004 vorgezogen worden, nun folgt die restliche, die dritte Stufe der Reform. Die steuerliche Entlastung reicht wieder über alle Einkommensgruppen hinweg, wobei diesmal gut Verdienende besonders profitieren.
Konkret heißt das: Ab 1. Januar sinkt der Eingangssteuersatz von 16 auf 15 Prozent. Das bedeutet, wird der Grundfreibetrag von 7.664 Euro überschritten, beginnt die Besteuerung mit 15 Prozent. Der Spitzensteuersatz fällt etwas stärker, nämlich von 45 auf 42 Prozent. Er ist fällig ab einem Einkommen von 52.152 Euro, bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag. Generell ist festzustellen, daß Kinderlose stärker entlastet werden als Familien.
Die steuerliche Entlastung steigt mit zunehmendem Einkommen
Alleinstehende Steuerzahler ohne Kinder (Steuerklasse 1) mit einem Jahreseinkommen von 20.000 Euro müssen ab 2005 2.176 Euro ans Finanzamt überweisen: eine Ersparnis von 40 Euro gegenüber 2004. Wer 40.000 Euro verdient, zahlt 8.512 Euro Einkommensteuer - Entlastung: 383 Euro. Bei 60.000 Euro Jahresbrutto beträgt die Steuerentlastung bereits 1.119 Euro, die Steuerschuld liegt bei 16.630 Euro.
Verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern (Steuerklasse III/2) und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro überweisen künftig 4.364 Euro ans Finanzamt - 80 Euro weniger als 2004. Beträgt das Einkommen 50.000 Euro, steigt die Entlastung auf 144 Euro, die Steuerschuld beträgt 7.311 Euro. Verdient der Beschäftige 60.000 Euro, fordert das Finanzamt 10.362 Euro - 302 Euro weniger als 2004.
Weitere neue Steuerregeln ab 2005
Arbeitszimmer nur noch eingeschränkt absetzbar: Wird das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam mit dem berufstätigen Ehegatten genutzt, dürfen die Kosten künftig nicht mehr doppelt angesetzt werden. Bisher konnte jeder einen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 Euro oder - bei Nachweis - in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen. Das geht ab 2005 nicht mehr. Ab Januar sind die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der Personen nur noch einmal bis zur Höhe von 1.250 Euro absetzbar. Mehrere Personen müssen sich künftig in diesen Höchstbetrag hineinteilen.
Ende des Steuerprivilegs für Geländewagen: Besitzer schwerer Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen müssen ab Mai 2005 mit höheren KfZ-Steuern rechnen. Dank eines Steuerschlupflochs durften diese so genannten Edel-Jeeps wie VW Touareg, BMW X5 und die Mercedes M-Klasse bisher als Nutzfahrzeuge angemeldet werden. Das brachte den Besitzern teils mehrere Hundert Euro Steuerersparnis im Jahr. Ab kommendem Jahr greift nun die Besteuerung nach Hubraum und Emission. Insgesamt rechnen die Bundesländer, denen die Steuer zufließt, mit Steuermehreinnahmen von 37 Millionen Euro.
Neue Gesetze ab 2005
Pflegeversicherung: Zum 1. Januar 2005 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der Pflegeversicherung umgesetzt. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen danach ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher. Damit steigt der selbst zu tragende Beitragsanteil von 0,85 auf 1,1 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert. Ausgenommen von dieser Regelung sind Versicherte unter 23 Jahren, Rentner ab 65 Jahre, Eltern mit Kindern und Empfänger von Arbeitslosengeld II.
Zahnersatz und Sonderbeitrag: Ab 1. Juli 2005 wird der Beitragssatz für Zahnersatz in Höhe von 0,4 Beitragssatzpunkten nicht mehr zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, sondern von den gesetzlich Krankenversicherten allein. Außerdem fordert der Gesetzgeber von allen Versicherten einen Sonderbeitrag. Dieser beträgt 0,5 Beitragssatzpunkte und wird zusammen mit dem Beitrag für Zahnersatz von 0,4 Prozentpunkten erhoben. Damit verteuert sich die gesetzliche Krankenkasse für Mitglieder um durchschnittlich 0,9 Prozentpunkte, vorausgesetzt die Kasse senkt nicht wie vom Gesetzgeber gewünscht den Versichertenbeitrag. Im Gegenzug verbleibt der Zahnersatz im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse und der allein zu tragende Beitragsanteil bleibt einkommensabhängig.
In Teil zwei (Steuerreform, Alterseinkünfte-Gesetz: Das ändert sich 2005 (Teil II)) lesen Sie, welche Veränderungen das Alterseinkünfte-Gesetz mit sich bringt.´