Alles neu macht der ..... Januar!


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Alles neu macht der ..... Januar!

 
16.12.01 18:29
Sendedatum: 16.12.2001

Alles neu macht der ..... Januar!
Gesetzesänderungen, die man sich merken sollte.

Stichtag 1. Januar 2002: Zum Jahreswechsel treten auch in diesem Jahr wieder neue Gesetze in Kraft, alte werden geändert oder ergänzt. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie zusammengetragen.

Das Überweisungsgesetz
Das Überweisungsgesetz hat der Gesetzgeber auf Grund einer Richtlinie des Europäischen Parlaments bereits 1999 beschlossen. 1999 sind jedoch nur Regelungen in Bezug auf Auslandsüberweisungen in Kraft getreten. Die für den Verbraucher wesentlichen Teile des Überweisungsgesetzes werden erst ab 01.01.2002 Gesetz. Dabei geht es um neue, für den Verbraucher positive Regelungen bei Überweisungen innerhalb Deutschlands.

Das beauftragte Kreditinstitut ist verpflichtet, den Erfolg der Überweisung sicherzustellen und dem Empfänger Absender und Verwendungszweck mitzuteilen (§ 676 a Abs. 1 S. 1 BGB)

Bisher schuldete das Kreditinstitut den Erfolg der Überweisung nicht, was bei verschwundenen Beträgen zu erheblichem Ärger und Kosten für den Kunden führte. Jetzt muss die mit der Überweisung beauftragte Bank kostenlos nachforschen, denn die erfolgreiche Durchführung des Kundenauftrags gehört zukünftig zu der Vertragspflicht der Bank.

Der Überweisungsbetrag muss ungekürzt an den Empfänger übermittelt werden, außer es ist etwas anderes vereinbart worden (§ 676a Abs.1 S.2 BGB ).

Bei Überweisungen zum Beispiel ins Ausland, kürzen die Banken häufig den Überweisungsbetrag um die Kosten, die zum Beispiel eine ausländische Bank in Rechnung stellt. Der Empfänger erhält dann nur den verringerten Überweisungsbetrag. In Zukunft ist die ungekürzte Überweisung der Regelfall. Diese Überweisungen müssen deshalb mit dem Begriff "OUR" gekennzeichnet sein.

Werden die Gebühren in Rechnung gestellt, also der Überweisungsbetrag gekürzt, so muss dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart werden. Die "gekürzten Überweisungen" müssen mit dem Begriff "SHARE" gekennzeichnet sein.

Bei inländischen Überweisungen muss die Überweisung ab 01.01.2002 in längstens drei Bankgeschäftstagen auf dem Konto des Begünstigten (des Empfängers, Anm. der Red.) eingehen (§ 676a Abs.2 S.2 Nr.2 BGB). Hier gibt es kein Wenn und Aber. Anderslautende Vereinbarungen, wie sie sich zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden könnten, sind nicht erlaubt.

Bei Überweisungen innerhalb der Haupt- und Zweigstelle eines Instituts muss ab den 01. 01. 2002 die Überweisung längstens innerhalb eines Bankgeschäftstages, bei anderen institutsinternen Überweisungen längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf dem Konto des Begünstigten eingehen (§ 676a Abs.2 S.2 Nr.3 BGB).

Mit Überweisungen innerhalb der Haupt- und Zweigstelle einer Bank sind Überweisungen innerhalb einer Stadt gemeint. Institutsinterne Überweisungen sind Überweisungen bei der gleichen Bank (zum Beispiel der Dresdner Bank) innerhalb Deutschlands.

Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der vollständige Überweisungsauftrag dem eigenen Institut erteilt wird. Voraussetzung ist ein gedecktes Konto bzw. ein ausreichender Disporahmen für den Überweisungsbetrag (§ 676a Abs.2 S.3 BGB).

Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, deren Währungseinheit der Euro ist, muß die Überweisung binnen 5 Werktagen erledigt sein, soweit keine anderen Fristen vereinbart sind ( § 676a Abs.2 Nr.1 BGB ).

Hält das Kreditinstitut die Ausführungsfristen nicht ein, muss es dem Auftraggeber Schadenersatz für die Dauer der Verspätung in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes + 5 %-Punkte leisten (§ 676b Abs.1 BGB).

Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Überweisende oder der Empfänger die Verspätung zu vertreten hat, zum Beispiel durch falsche Angaben im Überweisungsauftrag.

Wenn die Überweisung nach Ablauf der Ausführungsfrist innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen immer noch nicht bewirkt ist, kann der Auftraggeber Erstattung des Überweisungsbetrages, Erstattung sämtlicher Entgelte und eine Verzinsung des Überweisungsbetrages in Höhe des Basiszinssatzes + 5%-Punkte ab Beginn der Ausführungsfrist verlangen. Die Regelung gilt nur für Überweisungsregelungen bis 12.500,00 Euro (§ 676b Abs. 3 BGB).

Der Kunde kann also zukünftig den gesamten Überweisungsbetrag verzinst zurückverlangen, wenn die Bank die Überweisung innerhalb von 14 Tagen nicht ausgeführt hat.

Der überwiesene Betrag muss innerhalb eines Bankgeschäftstages nach Gutschrift bei dem Kreditinstitut des Empfängers diesem gutgeschrieben werden (§ 676 Abs.1 S.1 BGB). Die Wertstellung muss jedoch unabhängig davon schon an dem Tag erfolgen, an dem der Betrag dem Kreditinstitut tatsächlich zur Verfügung steht (§ 676g Abs.1 S.3 BGB)

"Gutgeschrieben" bedeutet, das der Betrag ab diesem Tag zum Beispiel auf dem Kontoauszug vermerkt werden muss. "Wertgeschrieben" wird der Betrag an dem Tag, an dem er bei dem Kreditinstitut eingegangen ist.

Noch etwas Neues aus dem Überweisungsgesetz: Um Kundenbeschwerden kümmert sich eine Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Wilhelm-Eppstein-Straße 14, 60431 Frankfurt/Main (§ 29 Abs.1 AGB-Gesetz)

Ob die neu eingerichtete Schlichtungsstelle tatsächlich im Sinne der Bankkunden arbeitet, muss sich erst noch zeigen. In anderen Bereichen, zum Beispiel im Handwerk, sind die Erfahrungen mit den Schlichtungsstellen oft nicht gut.

Die Pfändungsfreigrenzen
Ab dem 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber endlich auch die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Danach bleiben verschuldeten Singles statt bisher 1.220 Mark 1.680 Mark zum Leben. Wer eine Unterhaltsberechtigte Person hat, zum Beispiel ein Kind, dem darf das Einkommen nur noch bis zu einem Betrag von 2520 Mark gepfändet werden.

Grundsätzlich gilt: die neuen Pfändungsfreigrenzen sind auch bei den schon vor dem ersten Januar 2002 erwirkten Pfändungen anzuwenden! Dabei ist zu beachten: Die Drittschuldner (zum Beispiel der Arbeitgeber) sind jedoch nicht gezwungen die neuen Pfändungsfreigrenzen (bei Pfändungen die schon im Jahr 2001 angelaufen sind) ab Januar zu berücksichtigen. Deshalb sollten Sie zum Beispiel bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob er die neuen Pfändungsfreigrenzen ab Januar berücksichtigt. Wenn er das nicht tut, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Vollstreckungsgericht auf "Berichtigung der Pfändungsfreigrenzen" stellen.

Das ist vom Gesetzgeber mal wieder sehr umständlich geregelt, aber es lohnt sich auf jeden Fall, denn Sie haben schließlich jeden Monat mehr Geld zum Leben.

Weitere Informationen und Hilfe rund um die neuen Pfändungsfreigrenzen gibt es auch bei Ihrer Verbraucherzentrale.

Das Gewaltschutzgesetz
Eines der wohl wichtigsten Gesetze, die zum Jahreswechsel in Kraft treten, ist das neue Gewaltschutzgesetz oder genauer: "Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes vor häuslicher Gewalt".

Ab Januar sind die Zivilgerichte dazu ermächtigt bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines anderen Schutzanordnungen für die Opfer zu treffen. Wenn es um Gewalttaten im häuslichen Bereich geht, wird dem Opfer ein Anspruch auf Überlassung der mit dem Täter gemeinsam genutzten Wohnung eingeräumt. Demnach muss nicht mehr die Frau (Frauen sind am häufigsten betroffen) mit den Kindern vor dem Täter aus der Wohnung flüchten, sondern der Täter muss gehen.

Positiv an diesem Gesetz ist, dass sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche und polizeiliche Maßnahmen getroffen werden. Die zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen sind klar geregelt. So kann das Opfer zum Beispiel ab Januar einen Antrag bei Gericht auf Zuweisung der Wohnung stellen. Die Schutzanordnungen sind auch geregelt. So darf sich der Täter für einen bestimmten Zeitraum zum Beispiel nicht in der Nähe der Wohnung aufhalten oder sich den Opfern nähern. Wenn er diese Anordnung des Gerichts verletzt, drohen ihm Strafmaßnahmen bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Die Strafmaßnahmen sind übrigens sehr streng geregelt. Der Haken an diesem Gesetz sind jedoch die polizeilichen Maßnahmen. Wie schützt zum Beispiel die Polizei die Opfer? Wird die Wohnung bewacht, falls der Täter zurückkommt? Muss sich der Täter regelmäßig bei der Polizei melden? Wird die Polizei den Täter mit Zwangsmaßnahmen aus der Wohnung nehmen, falls dieser nicht freiwillig geht? Die Aufgaben der Polizei werden nicht im Gewaltschutzgesetz geregelt, sondern in den Landespolizeigesetzen. Die Polizeigesetze sind allerdings noch längst nicht geändert. Zu erwarten ist auch, dass die jeweiligen Landespolizeigesetze sehr unterschiedlich ausfallen und damit auch der konkrete Schutz der Opfer von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aussehen kann.
www.wdr.de/tv/recht/sendung/beitrag/rs2001121601.html

 
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analysecntr-s.:

zu alle neu macht der januar!

 
16.12.01 18:35
so sehen wir das auch!
nur auf das  börsengeshehen bezogen
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