Aktienrecht - Aktionärsrechte

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Aktienrecht - Aktionärsrechte

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08.06.05 19:52
manager-magazin.de
Aktionärsrechte: Zum Abnicken verurteilt
von Ulric Papendick

Montag 6. Juni 2005, 09:59 Uhr

Wenn es um ihre Pflichten gegenüber den Aktionären geht, erweisen sich deutsche Vorstände als sture Bremser. Die Anteilseigner werden auf Hauptversammlungen zu Zuschauern degradiert - zum Schaden des Kapitalmarkts.

Dass ein deutscher Topmanager zum Taufpaten eines neuen Gesetzes wird, ist eine seltene Ehre. Einer der wenigen Konzernlenker, dem sie - wenn auch inoffiziell - zuteil werden könnte, ist Porsche-Chef Wendelin Wiedeking (52).

Unter Fachleuten zumindest wird der Gesetzentwurf von Justizministerin Brigitte Zypries (51) zur individuellen Offenlegung von Managergehältern längst "Lex Wiedeking" genannt. Denn nur dem guten Verhältnis des Porsche-Chefs zu Bundeskanzler Gerhard Schröder (61) ist es zu verdanken, dass börsennotierte Konzerne, deren überwiegende Aktienmehrheit in festen Händen liegt, die Gehaltsdaten ihrer Vorstände nicht veröffentlichen müssen.

Stimmen drei Viertel der Anleger auf der Hauptversammlung gegen eine Offenlegung, dann, so wollen es der Kanzler und seine Ministerin, bleiben die sensiblen Daten geheim.

Die Familien Porsche und Piëch werden als allein stimmberechtigte Großaktionäre von Porsche daher wohl weiterhin die einzigen Anteilseigner sein, die wissen, was Wiedeking verdient. "Der ursprüngliche Grundgedanke eines solchen Gesetzes, jedem Aktionär offen zu legen, wie die monetären Anreizstrukturen des Managements aussehen, bleibt auf der Strecke", empört sich der Frankfurter Aktienrechtler Theodor Baums.

Die Entmündigung der Anleger hat System, nicht nur beim Thema Gehälter. Zwar geben sich Deutschlands Manager gern weltoffen und fortschrittlich, sind stets die Ersten, die Reformen des verkrusteten Standorts einfordern. Doch sobald es ihre eigenen Pfründen betrifft, erweisen sich die Vorstände oft genug als Bremser.

Nichts demonstriert die Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit besser als der Umgang, den deutsche Manager mit ihren Aktionären - sprich: den Mitinhabern ihrer Firmen - pflegen. Während die Konzernlenker offiziell mehr Transparenz und Anlegerschutz einfordern, um die Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts zu befördern, blockieren sie vielfach entsprechende Maßnahmen. Und bisweilen scheint ihnen dafür fast jedes Mittel recht:

   * Firmenchefs gründen Schweigekartelle, um den Aktionären Angaben über ihre Entlohnung zu verweigern - obwohl Transparenz in puncto Vorstandsvergütung längst internationaler Standard ist.
   * Letztlich zum eigenen Vorteil bieten Manager den Berliner Ministerien Hilfe bei der Formulierung heikler Gesetzesnovellen an, was die personell eher mager ausgestatteten Behörden dankbar annehmen.
   * Kritische Gutachter bringen Unternehmenslenker und ihnen nahe stehende Verbände mit gut dotierten Aufträgen auf die gewünschte Linie.
   * Bisweilen scheuen manche Konzernchefs auch vor einem Anruf im Kanzleramt nicht zurück, um ein Gesetz zu ändern oder ganz zu kippen.

Mit geschicktem Taktieren und viel persönlichem Einsatz haben es Deutschlands Manager bis dato geschafft, dass sich ihre Gehälter dem weltweiten Spitzenniveau nähern. Ihre Pflichten gegenüber den Aktionären sind im internationalen Vergleich ausgesprochen bescheiden geblieben.

Für die deutsche Wirtschaft hat die aus Sicht etlicher Manager beste aller Welten einen fatalen Nebeneffekt: Die Defizite im Anlegerschutz bezahlen die Firmen selbst - in Form höherer Kapitalbeschaffungskosten und niedrigerer Aktienkurse. Internationale Investoren überlegen zweimal, ob sie ihr Geld wirklich hier zu Lande anlegen sollen.

Managern wie Wiedeking dürfte das egal sein. Solange der Porsche-Chef mit seinem Sportwagenbauer einen Rekordgewinn nach dem nächsten einfährt, verzeihen ihm seine Aktionäre kapitalmarktfeindlichen Aktionismus. Den gibt es reichlich und stets auf Kosten der Eigentümer.

Selbst ein von Fachleuten belächeltes Gutachten, das die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte als Argument gegen Transparenz bei den Vorstandsgehältern bemüht, kann sich Wiedeking leisten.

Für den deutschen Kapitalmarkt ist die Geheimniskrämerei des Automanagers und seiner zahlreichen Mitverweigerer ein ausgewachsener Standortnachteil geworden. "Internationale Untersuchungen belegen, dass die Offenlegung der Managervergütung zu höheren Börsenkursen führt", sagt der Schweizer Finanzprofessor Eric Nowak.

Die bessere Informationslage der Aktionäre führe dazu, dass sie ihr Kapital zielgerichteter investieren könnten. Außerdem, so Nowak, würden Abzocker unter den Managern unmittelbar enttarnt. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, auf die hiesige Anleger jedoch jahrelang warten mussten. Wiedeking & Co. gelang es nämlich durchaus geschickt, das missliebige Gehaltsthema unter der Decke zu halten.

Einerseits verpflichteten sich Deutschlands Manager in ihrem "Corporate Governance"-Kodex zur Preisgabe der Gehälter - aber nur auf freiwilliger Basis. Zugleich gründeten die Manager unter der Federführung des Deutschen Aktieninstituts (DAI) ein regelrechtes Schweigekartell. Bei Treffen im "Emittentenausschuss" des DAI, berichten Insider, vereinbarten zahlreiche Dax-Vorstände, die Kodex-Empfehlung zur Gehaltsveröffentlichung kurzerhand zu ignorieren.

Immerhin hat Justizministerin Zypries, die der Hinhaltetaktik der Topmanager jahrelang tatenlos zusah, mittlerweile mit einem Gesetzentwurf reagiert. Doch auch diese Initiative lässt viele Fragen offen. So bleibt weiterhin unklar, welche finanziellen Anreize Unternehmen ihren Managern setzen, welche Kursziele die Vorstände zum Beispiel erfüllen müssen, um ihre Optionspakete zu vereinnahmen.

Vor allem aber wird es für Unternehmen wie Porsche, die von wenigen Großaktionären beherrscht werden, ein Leichtes bleiben, die geforderte Transparenz zu umgehen. Die entsprechende Klausel, berichten Insider, soll unter anderem auf Wiedekings gute Beziehungen zum Kanzler zurückzuführen sein.

So lückenhaft der Entwurf bleibt, wenigstens gelang es der Regierung, das umstrittene Thema Gehaltstransparenz gegen zahlreiche Widerstände durchzuboxen. Bei der wesentlich heikleren Frage der Managerhaftung hingegen zeigten sich die Berliner Politiker und Ministerialbeamten weniger willensstark.

Den Entwurf eines "Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes", das die direkte Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten gegenüber ihren Aktionären (die so genannte "Außenhaftung") regeln sollte, zog das zuständige Finanzministerium im vergangenen Herbst kurzerhand zurück.

Vorausgegangen war ein gewaltiger Proteststurm der deutschen Managerriege. Vom Industrieverband BDI über die Arbeitgebervereinigung BDA und den Zusammenschluss der Wirtschaftsanwälte DAV bis hin zum Aktieninstitut DAI empörte sich die Lobby über die "Haftung im Übermaß" (DAI-Chef Rüdiger von Rosen). Dass Deutschlands Manager künftig für selbst verschuldete Falschaussagen auf Hauptversammlungen oder in Wertpapierprospekten mit ihrem privaten Vermögen einstehen sollten, ging den Betroffenen zu weit.

Parallel zum öffentlichen Druck griffen die Konzernlenker auf ein bewährtes Mittel zurück. Letztlich gestoppt worden sei der Gesetzentwurf vom Kanzler höchstselbst, berichten Insider - nach persönlichen Interventionen mehrerer Topmanager, unter ihnen DAI-Präsident Max-Dietrich Kley.

Beliebtes Argument der Reformbremser: Das deutsche Kapitalmarktrecht werde zurzeit doch sowieso umgestaltet. Und mit dem "Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts", kurz Umag, werde bereits die Haftung der Manager gegenüber dem eigenen Unternehmen (die so genannte "Innenhaftung") erheblich verschärft.

Ein Trugschluss. Gerade das Umag zeigt eindrucksvoll, wie ungeniert Konzernlenker und ihre Anwälte eine ursprünglich geplante Regelverschärfung in ihr Gegenteil ummünzen. Sie schreiben sich ihre Gesetze kurzerhand selbst.

Entscheidende Passagen des Umag-Entwurfs stammen nämlich nicht aus der Feder des für Gesellschaftsrecht zuständigen Ministerialrats Ulrich Seibert, sondern vom Berliner Juristen Carsten Schütz.

Die Anwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz - in Fachkreisen als ausgesprochen industriefreundlich bekannt - hatte ihren damaligen Experten für Gesellschaftsrecht im Sommer 2003 für drei Monate unentgeltlich ins Justizministerium entsandt. Und Schütz wusste, was er zu tun hatte.

So kommt das Gesetz, das in diesem Herbst in Kraft treten soll, zwar oberflächlich seinem Auftrag nach, den Anlegerschutz zu verbessern. Der Schwellenwert, ab dem Kleinanleger stellvertretend für das Unternehmen gegen Vorstände klagen können, wird auf einen Aktienbesitz im Wert von 100.000 Euro gesenkt. Bisher stand dies nur einem Aktionär zu, dem mindestens 10 Prozent des Firmenkapitals gehörten.

Parallel dazu werden aber derart viele Hürden aufgebaut, dass die Möglichkeit, Nieten in Nadelstreifen vor den Kadi zu ziehen, nach Ansicht vieler Kapitalmarktrechtler verpufft. Geklagt werden darf überhaupt nur bei Unredlichkeit oder grober Rechtsverletzung eines Vorstands.

Die Beweispflicht für die Zulassung des Verfahrens tragen die Kleinaktionäre - obwohl sie keinen finanziellen Vorteil haben, wenn sie gewinnen. Etwaige Schadensersatzzahlungen krimineller Vorstände kassiert der Konzern und nicht etwa der klagende Aktionär. Nebenbei entschärft der Gesetzentwurf auch noch elegant die wirksamste Waffe der Kleinaktionäre: Anfechtungsklagen, mit denen Anleger bisher die Beschlüsse von Hauptversammlungen blockieren konnten, werden nahezu wirkungslos. Künftig behalten die auf den Anlegertreffen gefällten Entscheidungen ihre Gültigkeit, egal ob der Kläger am Ende Recht hat oder nicht.

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Viele Manager haben sehnsüchtig auf diesen Eingriff gewartet. Seit Jahren gelingt es einer Reihe von Berufsopponenten immer wieder, Börsenfirmen mit Anfechtungsklagen regelrecht zu erpressen. Doch dieses "wichtige Kontrollinstrument jedes einzelnen Aktionärs", wie es sogar in der Begründung zum Umag heißt, komplett auszuhebeln geht vielen Juristen eindeutig zu weit.

Justizministerin Zypries ist der Einsatz des Konzernlobbyisten Schütz mittlerweile offenbar peinlich. Der 41-jährige Anwalt mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung sei "im Rahmen eines Praktikums" im Ministerium gewesen, ließ Zypries ausrichten. Damit wollte man "jüngeren Anwälten die Gelegenheit geben, die Arbeitsweise der anderen Stelle kennen zu lernen". Auch habe Schütz dem Referatsleiter Seibert nur zugearbeitet.

Aus der Sicht von Anlegerschützern ist das Ergebnis der Gesetzesarbeit dennoch bedenklich. "Neben Diplomaten sind die deutschen Manager bis heute die einzige Berufsgruppe, die in einem nahezu haftungsfreien Reservat lebt", stellt der Münchener Anlegeranwalt Klaus Rotter fest.

Wenig Transparenz bei den Gehältern, kaum Durchgriffsmöglichkeiten bei Managementversagen - kein Wunder, dass internationale Anleger bei deutschen Aktien vorsichtig sind.

Fälle wie die Übernahme des Kosmetikherstellers Wella durch den US-Konzern Procter & Gamble, bei der die freien Aktionäre gegenüber den Wella-Eigentümerfamilien massiv benachteiligt wurden, haben vor allem angelsächsische Investoren aufhorchen lassen.

"Was die Anlegerrechte angeht, vergleichen etliche Ausländer Deutschland eher mit einer Bananenrepublik als mit einem modernen Kapitalmarkt", sagt der Frankfurter Anwalt Josef Broich, dessen Kanzlei internationale Fonds berät. "Das wird der Realität zwar auch nicht ganz gerecht", meint Broich, "macht es aber für die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland nicht unproblematischer."

Die Einschätzung ist nicht mal sonderlich übertrieben. Wenn es etwa darum geht, Kleinaktionäre nach einer Fusion oder beim Rückzug von der Börse aus der Firma zu werfen, tricksen Deutschlands Manager nach Kräften. Bei solchen "Squeeze-outs", wie das Herausdrängen der Anleger im Finanzjargon genannt wird, steht den Aktionären ein Ausgleich zu, der den wahren Wert ihrer Papiere widerspiegelt. Wie diese Abfindungen berechnet werden, bestimmt hier zu Lande seit Jahren das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). Die Bilanzkontrolleure ermitteln den "Ertragswert" des Unternehmens, bestimmen also, welche Firmengewinne Anleger in der Zukunft erwarten könnten. Aus diesen Profiten, abgezinst und versteuert, errechnen KPMG, PwC & Co. den Wert eines Konzerns.

Diese Kennziffer lag in den vergangenen Jahren meist weit über dem Preis, der den Aktionären bei einer Übernahme angeboten wurde. Kein Wunder: Der Aufkäufer einer Börsenfirma zahlt in der Regel nur den Aktienkurs plus eine kleine Prämie - dank niedriger Notierungen zu Anfang des neuen Jahrtausends oft genug ein echtes Schnäppchen.

Erst die Begutachtung durch die Wirtschaftsprüfer deckte den inneren Wert der Firmen auf. Wer als Aktionär also abwartete und seine Papiere nicht beim ersten öffentlichen Angebot abgab, konnte oft ein gutes Geschäft machen.

Beispiel Stinnes: Als die Deutsche Bahn die Logistikfirma im Sommer 2002 kaufen wollte, bot der Staatskonzern allen Stinnes-Aktionären knapp 33 Euro. Wenige Monate später lag der für den Squeeze-out errechnete Firmenwert mit einem Mal bei fast 40 Euro - ein Plus von 20 Prozent. Ähnliche Diskrepanzen ergaben sich bei der Übernahme des Chemiekonzerns Celanese durch den US-Finanzinvestor Blackstone.

Für die Aufkäufer und ihre Berater ein gewaltiges Ärgernis. Zumal nicht nur clevere einheimische Kleinaktionäre, sondern auch internationale Hedgefonds erkannten, dass bei Squeeze-outs in Deutschland etwas zu holen ist. Dem Wirtschaftsprüferverein IDW - naturgemäß eher auf Seiten seiner Großkunden, der Konzerne - wurden die attraktiven Abfindungen daher regelrecht unangenehm. Nachdem sich die Diskussion insbesondere am Fall Celanese entzündete, zogen die Prüfer die Notbremse.

Als Argument für neue Regeln, die bei künftigen Squeeze-outs niedrigere Firmenwerte zu Tage fördern sollten, diente dem
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IDW das Halbeinkünfteverfahren im deutschen Steuerrecht. Die niedrigere Besteuerung von Dividenden existiert zwar schon einige Jahre und wurde im bisherigen Bewertungsverfahren des IDW explizit berücksichtigt.

Dennoch müsse nachgebessert werden, entschieden die Gutachter. Und da sie bereits einmal am Werk waren, erhöhten die Bilanzprüfer gleich noch die Risikoprämie, mit der die künftigen Gewinne abdiskontiert werden.

Der Effekt: Die Firmenwerte werden durch die an verschiedenen Stellen angezogenen Stellschrauben in Zukunft wohl um rund 20 Prozent niedriger ausfallen.

Für die Änderung des Abzinsungsfaktors fanden die IDW-Prüfer eine besonders zugkräftige Begründung. Der Berliner Professor Richard Stehle, Guru des Bewertungswesens, bescheinigte der Branche, dass der Risikozuschlag künftig bei 5,5 Prozent liegen sollte.

Ein erstaunlicher Sinneswandel, war doch Stehle zuvor von einer Prämie von 2,6 Prozent ausgegangen. Nun aber verfügte der Wirtschaftsforscher plötzlich, für Unternehmensbewertungen müsse er seine Berechnungsmethode ändern. Zufall oder nicht: Das Gutachten, in dem Stehle zu diesem Ergebnis kam, wurde von PwC in Auftrag gegeben und mit 30.000 Euro honoriert.

Die Erkenntnisse, auf die sich Stehle in dieser Forschungsarbeit beruft, sind zwar allesamt bereits Jahre alt. Er habe die Quellen aber erst jetzt systematisch auswerten können, verteidigt sich der geschmeidige Wissenschaftler.

Mag sein, dass etliche deutsche Konzernlenker den neuerlichen Erfolg über die ihrer Ansicht nach "räuberischen" Kleinaktionäre bejubeln werden. Doch ob sie sich langfristig einen Gefallen tun, bleibt fraglich. Denn auch im Ausland wird die Aushöhlung von Aktionärsrechten genauestens beobachtet.

Zurzeit formiert sich in Brüssel eine "European Group for Investor Protection" (Egip). Ziel des Verbandes, hinter dem große internationale Investoren stehen, ist die europaweite Verbesserung der Anlegerrechte. "Deutschland steht auf der Egip-Liste ganz oben", sagt der Frankfurter Aktienrechtler Ferdinand von Rom, dessen Kanzlei Broich, Bayer, von Rom die Interessen einiger Egip-Mitglieder vertritt. Die beste aller Welten für Deutschlands Vorstände könnte bald vorbei sein. Erstaunlicher Sinneswandel

Wie der Berliner Wirtschaftsprofessor Stehle zum Helfershelfer der Konzerne mutierte

Die Hauptversammlung im vergangenen Juli dauerte 26 Stunden. Dutzende von Anwälten standen im "Back Office" bereit, um dem Management bei der Beantwortung heikler Anlegerfragen beizustehen. Einige Aktionäre konnten nur per Polizeieinsatz aus der Oberhausener Luise-Albertz-Halle entfernt werden.

So heftig wie auf der letztjährigen Jahresversammlung des Chemiekonzerns Celanese haben Aktionäre und Vorstände in Deutschland selten gestritten. Dabei war der Auslöser der Kontroverse eine simple Frage: Welche Abfindung erhalten Anleger, deren Unternehmen übernommen oder von der Börse zurückgezogen werden?

Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass diese Aktionäre eine Ausgleichszahlung erhalten, die dem wahren Wert ihrer Aktien entspricht. Um den zu ermitteln, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) ein Regelwerk zur Unternehmensbewertung erstellt.

Seit Jahren tobt zwischen Kleinanlegern und Konzernanwälten eine erbitterte Debatte um die korrekte Höhe dieser Abfindung. Strittig ist vor allem, mit welcher Risikoprämie künftige Firmengewinne abdiskontiert werden. Schließlich hängt von dieser Maßzahl eine Menge ab - je höher der Abzinsungssatz gewählt wird, umso niedriger fällt der errechnete Firmenwert aus.

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Bisher hielt das IDW einen Risikozuschlag von 5 Prozent für angemessen. Kleinaktionäre hingegen beriefen sich oft auf die Meinung des Berliner Wirtschaftsforschers Richard Stehle, der einen Risikoaufschlag von 2,6 Prozent für vernünftig hielt.

Dieser entspreche dem langfristigen Renditevorsprung von Aktien gegenüber Anleihen und könne daher für Unternehmensbewertungen verwendet werden, schrieb Stehle noch Ende 2002 einem Münchener Richter.

Bald darauf änderte der Professor, der in Deutschland als eine der Koryphäen für das Thema Aktienrenditen gilt, seine Meinung. Seit Anfang 2004 vertritt Stehle die Ansicht, dass die Risikoprämie bei rund 5,5 Prozent liegen sollte. Vorausgegangen waren intensive Kontakte zwischen dem IDW und Stehle. Im Juni und Oktober 2003 hatten die Prüfer den Professor zu Vorträgen vor dem "Arbeitskreis Unternehmensbewertung" des IDW eingeladen und dafür insgesamt 5000 Euro gezahlt.

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Im Dezember 2003 erhielt Stehles Lehrstuhl schließlich einen mit 30.000 Euro dotierten Forschungsauftrag des Wirtschaftsprüfers PwC, "eine wissenschaftlich fundierte Schätzung der Risikoprämie" durchzuführen. Was der Forscher im Rahmen dieser Studie entdeckte, ist bemerkenswert.

Seine bisherige Berechnungsmethode, fand Stehle heraus, tauge zu Zwecken der Unternehmensbewertung nicht. Er müsse ein anderes Verfahren anwenden - mit dem Effekt, dass sich die Risikoprämie glatt verdoppelte.

Dass ihm dies erst jetzt bewusst wurde, obwohl die wissenschaftlichen Quellen sämtlich bereits mehrere Jahre alt sind, hält der Berliner Professor nicht für ungewöhnlich. Er habe sich schließlich durch Berge von Literatur hindurcharbeiten müssen.

In der Tatsache, dass seine Meinungsänderung "sponsored by PwC" zu Stande kam, sieht Stehle ebenfalls kein Problem. Aus wissenschaftlicher Sicht sei seine neue Sichtweise einwandfrei.

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Auch habe er persönlich kein Geld erhalten und zudem darauf geachtet, die Ergebnisse seines Gutachtens umgehend zu publizieren. Der Forschungsauftrag hatte PwC allerdings die Möglichkeit gegeben, gegen die Veröffentlichung ein "Veto" einzulegen.

Als Gutachter in einem Gerichtsstreit um die korrekte Höhe einer Squeeze-out-Abfindung ist der geschmeidige Forscher aber mittlerweile zurückgetreten; in einem anderen Verfahren lehnte ihn der zuständige Richter ab. In die neuen IDW-Regeln zur Ermittlung von Abfindungen fanden Stehles wirtschaftsfreundliche Berechnungen allerdings sofort Eingang.

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Waleshark:

SUPER Beitrag, wo ist der grüne?? o. T.

 
08.06.05 20:21
Kritiker:

Der Manager-Kanzler !

 
08.06.05 21:04
Schröder schützt die Großverdiener - die SPD wird zur Partei der Reichen.
Selten haben Politiker ihre Wähler derart verarscht.
Und den Kleinen werden die Spargroschen aus der Tasche gepfändet, mit Hilfe von Speku-Steuer, Dividenden-Steuer 65%, Zins-Abschlag-Steuer.

Und Sonntags reden diese Genossen von der sozialen Gerechtigkeit - und die "End-Sieg-Gläubigen" halten ihnen die Stange.
Die Meisten wissen noch gar nicht, wie groß das ganze Lügen-Gebälk aufgebläht ist.
Der Rattenfänger der Hammel! - Kritiker.
geldschneider:

Haftung bei Aktienempfehlungen

 
29.09.05 00:20

OLG Köln: Haftung bei Aktienempfehlungen Druckansicht Aktienrecht - Aktionärsrechte 2138653
7 U 154/95 Verkündet am 26.06.97 4 O 501/9

LG Aachen

OBERLANDESGERICHT KÖLN



IM NAMEN DES VOLKE

URTEIL


In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior und die Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling



für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.09.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 501/94 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.394,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig und führt auch in der Sache zu einer teilweisen Verurteilung der Beklagten.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß es sich bei den vom Kläger erworbenen Anteilscheinen um hochspekulative Wertpapiere handelt, bei deren Vertrieb besonders hohe Anforderungen an die Aufklärung und Beratung der Erwerber zu stellen sind. Diesen Anforderungen wird die Beratung, die der Kläger durch die Beklagte bzw. den Zeugen K. erfahren hat, nicht gerecht. Den entstandenen Schaden hat die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung des im Zusammenhang mit der Veräußerung der Papiere abgeschlossenen Beratungsvertrags jedenfalls zum überwiegenden Teil zu ersetzen.

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 100, 117, 118; 123, 126, 128). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger die Terramar-Anteilscheine bei der Beklagten nicht nur gekauft hat, sondern sich im Zusammenhang mit den verschiedenen Käufen – mit Ausnahme des letzten im November 1989 getätigten Kaufs – von dem Zeugen K. stets auch hat beraten lassen. Hiernach hat zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden, aufgrund dessen die Beklagte dem Kläger zur Beratung verpflichtet war. Ob es sich dabei um nur einen Vertrag handelte oder ob mit jedem Verkauf oder Beratungsgespräch ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, kann dahinstehen.

Nach den von der Rechtsprechung zur Anlageberatung entwickelten Regeln hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben, zu unterscheiden ist (BGHZ 123, 126, 129). Die Beratung hat sich ferner daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Erstrebt der Kunde erkennbar eine solide Kapitalanlage, so sind an die Beratungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als bei Geschäften, die primär nicht Anlage-, sondern Spekulationszwecken dienen (OLG Frankfurt, WM 1995, 245, 247). Der bloße Spekulationscharakter eines Geschäfts macht die Beratung nicht entbehrlich, ebensowenig der Umstand, daß der Kunde über einschlägige Erfahrungen verfügt. Auch der sachverständige Anleger darf die sorgfältige Ermittlung und Weitergabe der für seine Investitionsentscheidung relevanten Daten erwarten (vgl. Kübler, ZHR 145, 215).

Wie das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen P. ergeben hat, war der Erwerb der Terramar-Anteilscheine von vornherein mit erheblichen, den Totalverlust einschließenden Risiken behaftet. Die zeitweise günstige Kursentwicklung beruhte darauf, daß 1984 an den Börsen von Toronto und Vancouver nach der Entdeckung bedeutender Goldvorkommen in Ontario/Kanada ein regelrechter “Goldrausch” ausgebrochen war. Hunderte kleiner über Schürfrechte verfügende Gesellschaften, darunter die Terramar, erweckten mit Pressemeldungen und der damit verbundenen “Promotion” den Eindruck, ebenfalls bedeutenden Vorkommen auf der Spur zu sein. Durch zahlreiche Kapitalerhöhungen wurde das Geld zur Finanzierung der geologischen Voruntersuchungen und Explorationsbohrungen aufgebracht. Das Stadium des tatsächlichen Goldabbaus wurde aber nur von wenigen Gesellschaftern erreicht.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. gelang es einigen Gesellschaften, während der bis 1987 dauernden Spekulationsphase auch in Deutschland Erwartungen zu wecken, die durch die tatsächliche Entwicklung der Lage in den Schürfgebieten nicht gerechtfertigt waren. Der Sachverständige bemängelt ausdrücklich, daß unerfahrene Anlageberater gerade in Deutschland für die Spekulation um die Goldvorkommen leicht zu “begeistern” waren (Gutachten S. 2, GA Bl. 251).

Es kommt hinzu, daß der Finanzvorstand der Terramar, der Deutsche Dr. H. H. aus D., bei der “Promotion” der Terramar-Anteilscheine ein erhebliches Eigeninteresse verfolgte. Dr. H. hatte billig erworbene Schürfrechte in die Gesellschaft eingebracht und dafür Anteilscheine erworben, die er im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft gleichzeitig mit den neu emittierten Papieren verkaufen wollte. Nach den eigenen Angaben der Beklagten verfügte Dr. H. seinerzeit über 1 Mio. Anteile. Allein die daraus resultierende Interessenkollision Dr. H.s war, wie der Sachverständige P. überzeugend ausgeführt hat, Grund genug, um von dem Erwerb der Terramar-Papiere abzuraten.

Die Tatsachen, aus denen sich die Bedenken gegen die Terramar-Papiere ergaben, insbesondere die Ziele und Absichten Dr. H.s waren interessierten Kreisen schon im April 1984 bekannt. Die Beklagte behauptet zwar, das Geschäft, mit dem Dr. H. seine gesamten Anteile außerbörslich an die Pacific Concord veräußerte, sei erst 1986 zustande gekommen. Sie bestreitet aber nicht, daß der Emissionsprospekt der Terramar, aus dem sich die Verkaufsabsicht Dr. H.s ergab, bereits am 05. April 1984 publiziert wurde. Der Prospekt war auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, öffentlich zugänglich. Im Ergebnis hat der Sachverständige daraus mit Recht abgeleitet, daß die fragwürdige Rolle, die Dr. H. bei dem Vertrieb der Terramar-Anteilscheine spielte, einem umsichtigen Anlageberater, der seiner Kundschaft die Papiere empfahl, hätte bekannt sein müssen.

Vor diesem Hintergrund muß schon bedenklich erscheinen, daß die Beklagte nicht davon Abstand genommen hat, ihren Kunden die Terramar-Papiere überhaupt anzubieten. Jedenfalls oblag ihr eine Pflicht zu besonders sorgfältiger Aufklärung, die sich namentlich auch auf die spezifischen, mit der Rolle Dr. H.s zusammenhängenden Risiken zu erstrecken hatte. Dieser Verpflichtung ist der Zeuge K. nicht nachgekommen. Wie er schon bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung eingeräumt hat, erklärte er dem Kläger ausdrücklich, daß er die Terramar-Papiere für “interessant” halte. Eine derartige Aussage, die geeignet und wohl auch dazu gedacht war, beim Kläger die Hoffnung auf ganz erhebliche Kurssteigerungen zu erwecken, war unter den gegebenen Umständen falsch und leichtfertig. Tatsächlich lagen dem Zeugen keine ausreichenden Unterlagen und Auskünfte vor, die bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt eine günstige Kursprognose erlaubten. Von den hinter der “Promotion” der Terramar-Papiere stehenden Absichten Dr. H.s war dem Zeugen, wie er bei seiner Vernehmung durch den Senat selbst bekundet hat, nichts bekannt. Schon diese Unkenntnis rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit, denn tatsächlich hätten, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen P. folgt, entsprechende Informationen ohne weiteres beschafft werden können. Ein derart hochspekulatives Papier, wie es die Terramar-Beteiligung darstellte, durfte nicht zum Kauf angeboten und noch weniger als “interessant” empfohlen werden, wenn nicht zuvor alle Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft waren.

Ausgenommen von dem Ersatzanspruch des Klägers ist der letzte, im November 1989 getätigte Kauf. Insoweit ist schon fraglich, ob der Kläger überhaupt noch eine Beratung in Anspruch genommen hat. Weder der Zeuge K. noch der Kläger selbst haben sich daran bei ihrer Vernehmung bzw. Anhörung durch den Senat noch konkret zu erinnern vermocht. Im übrigen ist ein Beratungsfehler der Beklagten auch aus Rechtsgründen zu verneinen, da der Kläger bei dem Kauf im November 1989 auf eine Beratung jedenfalls nicht mehr angewiesen war. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kurs, der 1985 zeitweise nahe 2 can$ gelegen hatte, auf 0,15 can$ gesunken. Dieser dramatische Kursverfall mußte auch einem unerfahrenen Laien deutlich machen, daß sich die an den Goldabbau geknüpften Erwartungen nicht erfüllt hatten und daß mit einem Totalverlust ernsthaft gerechnet werden mußte. Im Hinblick darauf erübrigte sich jede Beratung.

Der Anspruch des Klägers ermäßigt sich ferner um den Gegenwert der Papiere, die er im März 1986 an seinen Neffen veräußerte. Wie der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, handelte es sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um eine Übertragung zum Zwecke der Schuldentilgung. Den Vorteil, den er daraus gezogen hat, muß der Kläger sich schadensmindernd anrechnen lassen, wobei davon auszugehen ist, daß die von seinem Neffen erbrachte Gegenleistung nach dem Kurswert der Papiere im Zeitpunkt der Übertragung bemessen worden ist. Aus dem Kursdiagramm, das der Zeuge K. anläßlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung zu den Akten gereicht hat (Hülle Bl. 64) und dessen Richtigkeit von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogen worden ist, läßt sich für den fraglichen Tag, den 3. März 1986, ein Kurs von – annäherungsweise – 1,00 can$ ablesen. Es kann ferner unterstellt werden, daß bei der Übertragung der Papiere auch der amtliche Devisenkurs des can$ zugrunde gelegt wurde, der am 03.03.1986 bei 1,552 DM lag. Demnach mindert sich der Schaden um (12.000 x 1,00 x 1,552 =) 18.624,00 DM.

Im Ergebnis errechnet sich der Schadenersatzanspruch des Klägers wie folgt:

Gesamtkaufpreis 44.523,36 DM

abzüglich Kauf vom 14.11.1989 2.504,51 DM

abzüglich Veräußerung vom 03.03.1986 18.624,00 DM

verbleiben 23.394,85 DM

Hinsichtlich der im November 1989 gekauften Papiere steht dem Kläger auch der hilfsweise geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu, da die Beklagte, wie die Vernehmung des Zeugen K. ergeben hat, diese Papiere nicht in Besitz hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ergibt sich die Quote unmittelbar aus dem Verhältnis des zuerkannten Betrags zum Klageanspruch, mit dem der Kläger in erster Instanz noch seinen vollen Schaden geltend gemacht hat. In zweiter Instanz bezeichnet er die auf Zahlung von 30.000,00 DM gerichtete Klage dagegen ausdrücklich als Teilklage und berühmt sich eines weiteren Anspruchs in Höhe von 14.523,36 DM, den er ebenfalls – hilfsweise – geltend macht, so daß insgesamt über einen Anspruch in Höhe von 44.523,36 DM zu entscheiden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Berufungsstreitwert: bis 45.000,00 DM;

Wert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,00 DM.

Dr. Prior Dr. Kling Martens Quelle:

http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/2027

geldschneider:

Urteil bei Empfehlung einer Anleihe!

 
29.09.05 00:28
OLG Koblenz: Fokker Anleihen   Druckansicht  
Geschäftsnummer:

8 U 272/97Verkündet am 07.Mai 1999

2 O 237/96

LG Mainz



OBERLANDESGERICHT

KOBLENZ



IM NAMEN DES VOLKES




URTEIL


Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Grüning, die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid und den Richter am Landgericht Schwarz

auf die mündliche Verhandlung vom 09. April 1999

für R e c h t erkannt:

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 280.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1996 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der von dem Kläger am 4. und 8. Oktober 1993 erworbenen Fokker-Anleihen an die Beklagte.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse des öffentlichen Rechts oder einer Raiffeisen- oder Volksbank mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand:



Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 300.000 DM mit der Begründung, dieser Schaden sei ihm dadurch entstanden, dass die Beklagte ihm die Anlage eines Betrages von 300.000 DM in Fokker-Anleihen empfohlen habe, ohne ihn über die mit dieser Anleihe zusammenhängenden Risiken aufzuklären. Die Anlage ist in Verfall geraten.

Die Parteien streiten darüber, ob der Vertreter der Beklagten bei dem Beratungsgespräch erklärt habe, die Fokker-Anleihen seien ohne jegliches Risiko und so gut wie mündelsicher.

Die Beklagte weist darüber hinaus darauf hin, dass der Kläger in Anlagefragen nicht unerfahren sei und darüber hinaus früher Lufthansa-Anteile besessen habe. Auch habe er aufgrund zweier unabhängiger Entschlüsse Fokker-Anleihen am 4. Oktober 1993 und am 8. Oktober 1993 erworben. Dem Kläger sei es darum gegangen, eine höhere Rendite zu erwirtschaften, als sie mit Festgeldanlage gegeben gewesen sei. Bei der Auswahl der Anleihe habe er nicht gewünscht, dass diese mündelsicher zu sein habe. Darüber hinaus sei er auf das Risiko einer Industrie-Anleihe hingewiesen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und ergänzen ihn.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9. April 1999 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

1.Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die unzureichende Beratung vor dem Kauf der „Fokker-Anleihe“ entstanden ist, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile.

a)Zwischen den Parteien kam es zum Abschluss eines Beratervertrages, als der Kläger mit dem Anliegen an die Beklagte am 4. Oktober 1993 herantrat, er suche eine neue Anlage für den Betrag in Höhe von 300.000 DM, der zuvor in Luxemburg als Festgeld angelegt worden war (BGHZ 100, 117).

Diese Beziehung verpflichtete die Beklagte zur sorgfältigen Beratung und Erteilung von umfassenden Auskünften unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers und einer möglichst umfassenden Aufklärung über die sachlichen Gesichtspunkte der empfohlenen Anlage (OLG Düsseldorf WM 1994, 1468; OLG Braunschweig WM 1994, 59; BGHZ 123, 126).

Dabei muß die Beratung durch die Bank sachlich richtig, klar und vollständig sein. Dieser Verpflichtung muss die Bank von sich aus nachkommen, d. h. auch ohne vom Kunden konkret dazu aufgefordert worden zu sein (BGHZ 74, 103, 106).

Insbesondere hat bei der Anlageberatung die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen (anliegergerechte Beratung), das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (objektgerechte Beratung).

Diesen Kriterien wird die Beratung durch den als Zeugen vernommenen Angestellten der Bank, Eckenfels, nicht gerecht.

b)Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger betont habe, dass er eine sichere Anlage wünsche. Die Zeugin Laudi bekundete, der Kläger habe bei jedem Gespräch betont, dass dieser Betrag letztendlich seiner Altersversorgung diene und daher sicher angelegt werden müsse. Demgegenüber erklärte der Zeuge Eckenfels, es sei nicht darüber gesprochen worden, welchem Zweck die Anlage dienen sollte. Das hätte jedoch für den Zeugen Eckenfels Veranlassung sein müssen, den Kläger vor der Beratung über seine Risikobereitschaft in diesem Fall zu befragen. Der Zeuge hat daher schon insoweit pflichtwidrig gehandelt, als er dem Kläger eine Anlage empfohlen hat, ohne sich darüber Gewissheit zu verschaffen, welche Art von Anlage der Kläger wünschte.

Dabei kann es offen bleiben, ob der Mitarbeiter der Beklagten die Fokker-Anleihen als so gut wie mündelsicher und so sicher wie ein „holländischer Bundesschatzbrief“ hingestellt hat, wie die Zeugin Laudi bekundete, denn schon nach den eigenen Angaben der Beklagten und der Aussage des Zeugen Eckenfels über den Inhalt des Beratungsgespräches liegen Versäumnisse nicht nur bei der Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers, sondern auch bei der Abklärung der Bonität des Emittenten Fokker und der Aufklärung des Klägers hierüber vor.

Der Zeugen Eckenfels erklärte auf Befragen, dass er dem Kläger Laufzeit und Rendite der Anleihe erklärt habe. Darüber hinaus habe er darauf hingewiesen, dass es sich um eine Industrieanleihe handele, bei der die Rückzahlung von der Geschäftslage, also der Solvenz des Unternehmens, abhänge. Des Weiteren habe er auch gesagt, weil Daimler-Benz als Mehrheitsaktionär eingestiegen sei und im Übrigen der niederländische Staat beteiligt sei, sei das Risiko tragbar.

Der Kläger wurde also nicht über das allgemeine Insolvenzrisiko hinaus auf die besonderen Verhältnisse der Emittentin hingewiesen.

Die Beratung durch die Beklagte durfte sich nicht in der Mitteilung des Ergebnisses eigener Beurteilung, nämlich der Anlage als sicher, und des Umstandes erschöpfen, dass Daimler-Benz und der niederländische Staat hinter der Emittentin stünden. Sie hätte vielmehr auf weitere Bewertungsfaktoren hinweisen müssen.

Die wirtschaftliche Lage der Fokker wurde zum damaligen Zeitpunkt trotz des Einstiegs der DASA in der einschlägigen Fachpresse als alles andere als unproblematisch beurteilt. Nach den damaligen Berichten war mit dem DASA-Einstieg der Sanierungsfall Fokker noch nicht gelöst, sondern nur ein erster Schritt in diese Richtung getan. Bezeichnend für eine fortstehende Skepsis musste insbesondere sein, dass die DASA ihr Risiko deutlich begrenzt und mit Übernahme der industriellen Führung davon abgesehen hatte, für die bestehenden Verpflichtungen von Fokker irgendwelche Einstandspflichten einzugehen.

Darüber hinaus bestand für die Fokker-Anleihe kein offizielles Rating. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, wenigstens die für eine Bewertung wesentlichen Faktoren dem Kläger mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als die Banken in ihrem Bewertungssystem die Fokker-Anleihe gerade wegen des Fehlens eines offiziellen Ratings nach ihren eigenen Kennzeichnungssystemen als Y-Anleihe bezeichneten, was einem offiziellen Rating von B, als nicht risikofrei, spekulativ, gleichkam.

Die Beklagte hätte bei der Beratung vor Ort darauf hinweisen müssen, dass sich die Emittentin noch Anfang 1993 in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden hatte, ja ein Sanierungsfall war, und dass diese Krise im Wesentlichen auf der Entwicklung des Flugzeugmarktes in den Bereichen, in denen die Fokker AG tätig war, beruhte. Eine Hoffnung auf Besserung stützte sich allein auf die Erwartung, dass sich die Lage auf dem Flugzeugmarkt verbessern werde. Die Beurteilung der Fokker AG war also zum damaligen Zeitpunkt spekulativ. Insbesondere hatten weder die DASA noch Daimler-Benz eigene Einstandspflichten übernommen.



Die Investitionen von DASA und der niederländischen Regierung beseitigten zunächst nur die unmittelbaren Liquiditätsschwierigkeiten. Die weitere Entwicklung musste abgewartet werden. Der Zeuge durfte daher auf gar keinen Fall wegen der Beteiligung von Daimler-Benz und der niederländischen Regierung das „Risiko“ als tragbar bezeichnen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Daimler-Benz nicht als Mehrheitsaktionär eingestiegen war. Vielmehr war die DASA zu 78 % an der Fokker Holding beteiligt, die ihrerseits wieder 51 % vom eigentlichen Unternehmen MBV Fokker hielt. Die faktische Beteiligung der DASA an MBV Fokker betrug damit 39,78 %. Da Daimler-Benz selbst nur zu 85 % an der DASA beteiligt war, betrug die indirekte Beteiligung dieses deutschen Unternehmens an Fokker nur 33,813 %. Die Angabe des Zeugen Eckenfels, Daimler-Benz sei Mehrheitsaktionärin, entsprach nicht den Tatsachen.

c)Der dargestellte Pflichtenverstoß des Mitarbeiters, dessen Versäumnisse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist auch fahrlässig schuldhaft und für die letztlich schädliche Anlage des Klägers ursächlich.

Das schuldhafte Verhalten der Beklagten liegt bereits darin, dass sie nach eigenen Angaben und den Aussagen des Zeugen Eckenfels fehlerhaft beraten hat.

Dass der Kläger die Anlage bei ausreichender Beratung gleichwohl gezeichnet hätte, schließt der Senat aus. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen solchen Verlauf vorzutragen und zu beweisen (BGH WM 1997, 811).

d)Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger habe aufgrund zweier unabhängiger Entschlüsse Fokker-Anleihen, nämlich am 4.10.1993 und 8.10.1993 erworben. Zwar erklärte der Zeuge Eckenfels, er habe dem Kläger ein Splitting empfohlen, woraufhin der Kläger unstreitig am 4.10.1993 zunächst einen Betrag von 195.000 DM in Fokker-Anleihen einlegte. Darüber hinaus erklärte der Zeuge Eckenfels aber, dass der Kläger dann in Luxemburg gewesen sei, wo ihm erklärt worden sei, dass die Fokker-Anleihen „etwas Gutes“ seien. Daraufhin habe er sich entschlossen, auch den Restbetrag in Fokker-Anleihen anzulegen.

Aufgrund des ersten Beratungsgespräches, bei dem der Kläger bereits einen Betrag von 195.000 DM anlegte, war der Kläger überzeugt, eine gute Anlagemöglichkeit gefunden zu haben. Als man ihm dann in Luxemburg nicht davon abriet, sondern die Aussagen des Zeugen Eckenfels bestätigte, legte er auch den Restbetrag von 105.000 DM in Fokker-Anleihen an. Durch das Gespräch in Luxemburg wurde die Kausalitätskette nicht unterbrochen. Darüber hinaus wurden beide Kaufaufträge am 4. und 8. Oktober 1993 von dem Zeugen Eckenfels für den Kläger getätigt.

2.Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als wäre der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Er kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Empfehlung richtig gewesen. Das bedeutet, dass er den investierten Betrag zurückverlangen kann, Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage, da der Totalverlust der Anlage von der Beklagten bestritten wird.

Darüber hinaus kann der Kläger den erzielten Zinsgewinn nicht behalten, da er so zu stellen ist, als hätte er die schädliche Anlage nicht vorgenommen. Dies führt dazu, dass der Klagebetrag um 19.500 DM zu kürzen ist, nämlich die Zinsen von jährlich 6,5 % aus 300.000 DM für die Jahre 1993/94 und 1994/95.

Welche Zinsen der Kläger mit einer sicheren Geldanlage für 3 Jahre erreicht hätte, hat er nicht vorgetragen. Demgegenüber hat er mit der Klage nur den gesetzlichen Zinssatz ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. Dieser war dem Kläger zuzusprechen.

In Höhe der dargestellten Abstriche hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern.

II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt: 280.500 DM.

Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt: 19.500 DM.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 300.000 DM festgesetzt.

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