Aus Fuchsbriefe vom 13. Juni 2000
Urteil contra Anleger
Das Landgericht Frankfurt hat in einem bemerkenswerten Urteil (AZ 2/21 O 331/99) gegen eine Anlegerin entschieden, die mit Aktienanleihen bei der Commerzbank fast 40.000 DM verloren hatte. Solche Anleihen ermöglichen es den Banken, Anleihen bei Endfälligkeit wahlweise in Aktien oder zu 100% zurückzuzahlen. Die Rückzahlung in Aktien wird von Emittenten dann gewählt, wenn sich die Rückzahlung zu weniger als 100% des Nominalwertes summiert. Festzuhalten ist: Nicht über die teilweise irreführende Werbung wurde in diesem Fall gestritten. Für die Richtigkeit war die Frage entscheidend, ob es sich um Anleihen oder Termingerschäfte handelt. Die Entscheidung war dabei eindeutig: Da der Kauf von Aktienanleihen kein Börsentermingeschäft sei, seien solche Anleihen weniger riskant als die zugrunde liegenden Aktien. Folg: Kein Anspruch auf Rückabwicklung. Fakt ist: Auch Nachrichtenagenturen wie Bloomberg setzen diese Papiere als Anleihen in ihren Systemen auf.
Auch das vom Kläger bemängelte Fehlen eines Verkaufsprospektes unterstützt eher die Argumentation der Richter: Anleiheemissionen werden normalerweise immer im Rahmen eines Prgramms oder einer Daueremission begeben. Dann wird ein Prospekt mit Eröffnung des Programms erstellt, für Einzelemissionen wird praktisch nie ein Prospekt erstellt.
Bemerkenswert: die Richter argumentieren weiter, das Fehlen eines solchen Prospektes sei "nicht kausal" für die erlittenen Verluste.
Da dem Urteil über den behandelten Fall hinaus große Bedeutung zukommt, will die klagende Kanzlei Tilp & Kälberer aus Tübingen (07121 / 909090) in die Berufung gehen. Wir raten Ihnen zu dieser Kanzlei wgen der guten Erfahrungen in Sachen Anlegerschutz, speziell Aktienanleihen. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen Arendts in Grünwald und Machunsky in Göttingen.
Urteil contra Anleger
Das Landgericht Frankfurt hat in einem bemerkenswerten Urteil (AZ 2/21 O 331/99) gegen eine Anlegerin entschieden, die mit Aktienanleihen bei der Commerzbank fast 40.000 DM verloren hatte. Solche Anleihen ermöglichen es den Banken, Anleihen bei Endfälligkeit wahlweise in Aktien oder zu 100% zurückzuzahlen. Die Rückzahlung in Aktien wird von Emittenten dann gewählt, wenn sich die Rückzahlung zu weniger als 100% des Nominalwertes summiert. Festzuhalten ist: Nicht über die teilweise irreführende Werbung wurde in diesem Fall gestritten. Für die Richtigkeit war die Frage entscheidend, ob es sich um Anleihen oder Termingerschäfte handelt. Die Entscheidung war dabei eindeutig: Da der Kauf von Aktienanleihen kein Börsentermingeschäft sei, seien solche Anleihen weniger riskant als die zugrunde liegenden Aktien. Folg: Kein Anspruch auf Rückabwicklung. Fakt ist: Auch Nachrichtenagenturen wie Bloomberg setzen diese Papiere als Anleihen in ihren Systemen auf.
Auch das vom Kläger bemängelte Fehlen eines Verkaufsprospektes unterstützt eher die Argumentation der Richter: Anleiheemissionen werden normalerweise immer im Rahmen eines Prgramms oder einer Daueremission begeben. Dann wird ein Prospekt mit Eröffnung des Programms erstellt, für Einzelemissionen wird praktisch nie ein Prospekt erstellt.
Bemerkenswert: die Richter argumentieren weiter, das Fehlen eines solchen Prospektes sei "nicht kausal" für die erlittenen Verluste.
Da dem Urteil über den behandelten Fall hinaus große Bedeutung zukommt, will die klagende Kanzlei Tilp & Kälberer aus Tübingen (07121 / 909090) in die Berufung gehen. Wir raten Ihnen zu dieser Kanzlei wgen der guten Erfahrungen in Sachen Anlegerschutz, speziell Aktienanleihen. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen Arendts in Grünwald und Machunsky in Göttingen.