Denn hier ist meines Erachtens zwischen den Punkten 20 und 22 einerseits und dem Punkt 26 andererseits der IAS 18 (siehe vorhergehendes Posting) abzuwägen:
20 Wenn das Ergebnis eines Dienstleistungsgeschäfts verlässlich geschätzt werden kann, sind Umsatzerlöse aus Dienstleistungsgeschäften nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads des Geschäfts am Bilanzstichtag zu erfassen. Das Ergebnis derartiger Geschäfte kann dann verlässlich geschätzt werden, wenn die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
(a) die Höhe der Umsatzerlöse kann verlässlich bestimmt werden;
(b) es ist wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft dem Unternehmen
zufließt;
(c) der Fertigstellungsgrad des Geschäftes am Bilanzstichtag kann verlässlich bestimmt werden; und
(d) die für das Geschäft angefallenen Kosten und die bis zu seiner vollständigen Abwicklung zu
erwartenden Kosten können verlässlich bestimmt werden..
22 Ein Umsatzerlös wird nur erfasst, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen zufließen wird. Wenn sich jedoch Zweifel an der Einbringlichkeit eines Betrage ergeben, der zutreffend bereits als Umsatzerlös berücksichtigt worden ist, wird der uneinbringliche oder zweifelhafte Betrag als Aufwand erfasst und nicht etwa der ursprüngliche Umsatzerlös berichtigt.
26 Ist das Ergebnis eines Dienstleistungsgeschäfts nicht verlässlich schätzbar, sind Umsatzerlöse nur in dem Ausmaß zu erfassen, in dem die angefallenen Aufwendungen wiedererlangt werden können.
Im Falle der My-Hammer-Bilanzierung hat man sich dafür entschieden, Erlöse von 7,575 Millionen, in denen ein Betrag von 3,17 Millionen steckt, mit dessen Eingang man nicht rechnet, anzusetzen und dafür als Aufwand 3,17 Millionen anzuweisen.