Berlin - In Deutschland sind am 1. August zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. So wurde der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz erheblich ausgeweitet. Arbeitnehmer können erstmals Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen, wenn dieser nicht alles tut, um in seinem Betrieb Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung zu verhindern. Die Neuerungen im Überblick:
Verkehrsunfälle:
Zudem gilt jetzt die so genannte Gefährdungshaftung im Straßenverkehr auch für Mitfahrer in Privat-Autos. Damit erhalten die Mitfahrer wie der Fahrer bei Unfällen Schadenersatz. Die teilweise seit mehr als 20 Jahren unveränderten Höchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden deutlich angehoben.
Schwarzarbeit:
Auch eine härtere Bekämpfung der Schwarzarbeit ist jetzt möglich. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, können bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Generalunternehmer haften dafür, wenn Subunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten abführen.
Der Rahmen für Bußgelder ist erweitert worden: Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern können bis zu 500.000 Euro fällig werden. In die Bekämpfung sind künftig auch die Sozial- und Finanzämter einbezogen. Wer als Sozialhilfeempfänger bei Schwarzarbeit erwischt wird, wird dem Sozialamt gemeldet.
Krankenkassen:
Die Krankenkassen müssen von sofort an so genannte Mutter-Kind-Kuren wieder voll bezahlen. Anders als bisher werden ausdrücklich auch Väter einbezogen. Die Neuregelung greift auch für bereits laufende oder bewilligte Kuren. Zudem werden die Leistungen für Eltern von lebensbedrohlich erkrankten Kindern verbessert. So wird das Kinderkrankengeld nicht länger zeitlich begrenzt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch hat ein Elternteil Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Zivildienst:
Nach der Änderung des Zivildienstgesetzes können Kriegsdienst-Verweigerer statt des zehnmonatigen Zivildienstes ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren.
Stiftungen:
Gemeinnützige Stiftungen können jetzt in Deutschland einfacher als bisher errichtet werden. Mit der Novellierung gibt es keine behördliche Genehmigung mehr, sondern ein bundeseinheitlich verbrieftes Recht des Stifters, dass die vorgesehene Stiftung von der zuständigen Behörde anerkannt wird, sofern die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind. Dabei muss der Stifter verbindlich erklären, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Er kann dabei jeden Zweck bestimmen, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. (fw/dpa)
Verkehrsunfälle:
Zudem gilt jetzt die so genannte Gefährdungshaftung im Straßenverkehr auch für Mitfahrer in Privat-Autos. Damit erhalten die Mitfahrer wie der Fahrer bei Unfällen Schadenersatz. Die teilweise seit mehr als 20 Jahren unveränderten Höchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden deutlich angehoben.
Schwarzarbeit:
Auch eine härtere Bekämpfung der Schwarzarbeit ist jetzt möglich. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, können bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Generalunternehmer haften dafür, wenn Subunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten abführen.
Der Rahmen für Bußgelder ist erweitert worden: Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern können bis zu 500.000 Euro fällig werden. In die Bekämpfung sind künftig auch die Sozial- und Finanzämter einbezogen. Wer als Sozialhilfeempfänger bei Schwarzarbeit erwischt wird, wird dem Sozialamt gemeldet.
Krankenkassen:
Die Krankenkassen müssen von sofort an so genannte Mutter-Kind-Kuren wieder voll bezahlen. Anders als bisher werden ausdrücklich auch Väter einbezogen. Die Neuregelung greift auch für bereits laufende oder bewilligte Kuren. Zudem werden die Leistungen für Eltern von lebensbedrohlich erkrankten Kindern verbessert. So wird das Kinderkrankengeld nicht länger zeitlich begrenzt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch hat ein Elternteil Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Zivildienst:
Nach der Änderung des Zivildienstgesetzes können Kriegsdienst-Verweigerer statt des zehnmonatigen Zivildienstes ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren.
Stiftungen:
Gemeinnützige Stiftungen können jetzt in Deutschland einfacher als bisher errichtet werden. Mit der Novellierung gibt es keine behördliche Genehmigung mehr, sondern ein bundeseinheitlich verbrieftes Recht des Stifters, dass die vorgesehene Stiftung von der zuständigen Behörde anerkannt wird, sofern die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind. Dabei muss der Stifter verbindlich erklären, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Er kann dabei jeden Zweck bestimmen, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. (fw/dpa)