das sagte das Gericht
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 06.04.1993 zwischen der Beklagten und der V GmbH ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe Zug-um-Zug gegen Übereignung von 11.025 Stückaktien der D zu.
Unstreitig hat sich die V GmbH, die in die Beklagte verschmolzen worden ist, in dem Unternehmensvertrag unter § 5 Abs. 1 verpflichtet, „auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der D AG dessen Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1.400,-- DM je Aktie im Nennwert von 50,00 DM zu erwerben“. Nach Umstellung des Grundkapitals und nach der Einführung des Euro beläuft sich der Abfindungsanspruch der Höhe nach ebenfalls unstreitig auf 26,51 € je Stückaktie.
Schuldnerin des Abfindungsanspruchs ist aufgrund der Verschmelzung der V GmbH die Beklagte als Rechtsnachfolgerin, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.
Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger Inhaber von 11.025 Stückaktien der D.
Die Frist des § 5 Abs. 2 des Unternehmensvertrages ist nicht abgelaufen. Unstreitig ist vor Beendigung des Unternehmensvertrages über die Höhe der Abfindung ein sog. Spruchstellenverfahren eingeleitet worden, das noch nicht beendet ist. Gemäß § 305 Abs. 4 S. 2 AktG endet damit vor Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung dieses Verfahrens das Recht der Abfindung nicht. Sie besteht unverändert auch zu Gunsten der Aktionäre, die sich dem Verfahren nicht angeschlossen haben, fort (vgl. BGH NJW 1997, 2242,2243; BVerfG NJW 1999, 1701).
Nach ganz herrschender Meinung in der Literatur, der sich der Senat anschließt, ist der Abfindungsanspruch verkehrsfähig, geht also mit der Veräußerung der Aktie an den Erwerber über, sofern auch der Erwerber zum Kreis der außenstehenden Aktionäre gehört (vgl. Bilda in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 305 Rn. 14; Würdinger in Großkommentar Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Anm. 2; Geßler in Geßler / Hefermehl / Eckardt / Kropff, Aktiengesetz, § 305 Rn. 15; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 305 Rn. 90).
Der Kläger zu 3. ist vorbehaltlich der möglichen Auswirkung, dass der Unternehmensvertrag nicht mehr zum Zeitpunkt des Aktienerwerbes bestand, außenstehender Aktionär, da er unstreitig nicht der Beklagten als anderer Vertragsteil zuzurechnen ist.
Für das Vorliegen des Anspruchs ist ohne Belang, ob der Kläger die Aktien erst nach Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.
Die Verkehrsfähigkeit besteht bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Abfindungsverlangens (vgl. Bilda in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 305 Rn. 14; Emmerich in Emmerich / Habersack, Aktien- und GmbH- Konzernrecht, 3. Aufl., § 305 Rn. 20; Geßler in Geßler / Hefermehl / Eckardt / Kropff, Aktiengesetz, § 305 Rn. 15; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 305 Rn. 90), somit ungeachtet dessen, dass der Kläger die Aktien nach den Feststellungen des Landgerichts erst nach Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.
Dies folgt zum einen aus dem Charakter der Aktie als echtem Wertpapier, das die aus der Mitgliedschaft resultierenden Vermögenswerte ihres Inhabers und damit auch den Abfindungsanspruch, sofern nicht in der Person des Erwerbers Gründe vorliegen, die zum Untergang des Anspruchs führen, verkörpert.
Dieses, der Dogmatik des Wertpapierrechts folgende Ergebnis, wird bestätigt durch die erforderliche verfassungskonforme Auslegung von § 305 Abs. 1 AktG.
Die Regelungen des Unternehmensvertrages, insbesondere die Weisungsabhängigkeit der abhängigen Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 und die Gewinnabführungspflicht dieser an den anderen Vertragsteil nach § 2 Abs. 1 stellen einen Eingriff in das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anteilsrecht des Aktionärs dar, der nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die berechtigten Interessen der außenstehenden Aktionäre gewahrt werden. Hierzu gehört, dass sie für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfG NJW 1962, 1667,1668 f.; 1999, 1699,1700), insbesondere die Möglichkeit erhalten, gegen eine angemessene Abfindung aus der abhängigen Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999; 1701,1702).
Vor diesem Hintergrund besteht der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre auch bei Beendigung des Unternehmensvertrages bis zum Abschluss des Spruchstellenverfahrens, dessen rechtskräftige Entscheidung nach §§ 306 Abs. 2 AktG a.F., 99 Abs. 5 S. 2 AktG für und gegen alle außenstehende Aktionäre gilt, unabhängig davon, ob sie an diesem Verfahren teilnehmen. Andernfalls könnte der Schutz der Aktionäre unterlaufen werden, da der andere Vertragsteil infolge seiner Weisungsbefugnis sanktionslos in der Lage wäre, die abhängige Gesellschaft vor Abschluss des Spruchstellenverfahrens weitgehend zu entkleiden und damit nicht nur den Unternehmenswert, sondern auch den Wert des Aktionärsanteils auszuzehren (vgl. BVerfG NJW 1700; 1701; BGH NJW 1997, 2242). Kündigte in dieser Situation der andere Vertragsteil, der keinen oder einen zu niedrigen Abfindungsanspruch im Rahmen des Unternehmensvertrages vereinbart hatte, den Vertrag, würde der außenstehende Aktionär um den Wert seiner Teilhaberschaft und um eine den Wert seiner Aktie voll ausgleichende Abfindung gebracht werden.
Diese aus dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht abgeleitete wirtschaftliche Betrachtungsweise bedingt auch die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs, also seine Übertragung mit Veräußerung der Aktie. In den Fällen, in denen der Abfindungsanspruch zu niedrig oder erst gar nicht festgesetzt worden ist, kann der außenstehende Aktionär zur Verwirklichung seines Anteilswertes nicht auf die Beendigung des nicht selten mehrjährigen Spruchstellenverfahrens verwiesen werden (z.B. 12 Jahre im Verfahren LG München I, DB 1997, 2013). Der Anspruch auf eine volle wirtschaftliche Entschädigung beinhaltet vielmehr auch die Beibehaltung der Verkehrsfähigkeit des tatsächlichen Anteilswertes, also der jederzeitigen Möglichkeit, diesen ungeschmälert durch die Beeinträchtigungen des Unternehmensvertrages durch Verkauf in Barvermögen umzusetzen (vgl. zur Schutzwürdigkeit des Interesses der Aktionäre an einer Deinvestitionsmöglichkeit: BGH NJW 2003, 1032,1034).
Dieses Interesse entfällt auch nicht dadurch, dass dem außenstehenden Aktionär, der vor Beendigung des Spruchstellenverfahrens seine Aktien zur Abfindung andient, bei Abschluss des Verfahrens mit dem Ergebnis eines höheren Abfindungsbetrages nach wohl herrschender Meinung ein entsprechender Abfindungsergänzungsanspruch zusteht (vgl. Hüffer, a.a.O., § 305, Rn. 32 m.w.N). Dem Erfordernis, bei Unternehmensverträgen für den Verlust seiner Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1962, 1667,1668 f.; 1999, 1699,1700), wird nur gerecht, dass der außenstehende Aktionär jederzeit die konkrete Investition vollständig beenden und durch eine andere, wie z.B. den Kauf von Aktien einer Gesellschaft, in der seine Mitgliedschaftsrechte nicht beschränkt sind, ersetzen kann. Durch das Zuwarten auf den Abfindungsergänzungsanspruch wäre er jedoch auf unabsehbare Zeit zumindest zum Teil daran gehindert, seine Vermögensanlage auszutauschen, da ihm der Betrag des Ergänzungsanspruchs nicht für eine zeitnahe Investition zur Verfügung stünde. Die hierzu erforderliche vollständige Liquidität könnte ihm nur die Veräußerung zu einem marktgerechten Preis verschaffen.
Deutlich wird dies insbesondere in den Fällen, in denen der Unternehmensvertrag schon gar keine Abfindung vorsieht. Hier wäre ohne fortdauernde Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs ein Ausscheiden aus der abhängigen Gesellschaft nicht nur gegen eine angemessene, sondern gegen jegliche Abfindung erst nach Beendigung des Spruchstellenverfahrens möglich.
Dem steht nicht entgegen, dass Aktien mit Abfindungsrecht zum Gegenstand besonderer Spekulationsgeschäfte werden können. Zum einen ist die Spekulation mit einem höheren Abfindungsanspruch als Ergebnis des Spruchstellenverfahrens in einem freien Markt nicht illegitim. Zum anderen ist das Wahlrecht des außenstehenden Aktionärs zwischen Ausgleichsanspruch, Abfindung und Veräußerung über die Börse notwendig, um das Vermögensinteresse des außenstehenden Aktionärs lückenlos zu gewährleisten. Der aus diesem Wahlrecht resultierende Vorteil, mit einer Aktie mit garantiertem Mindesterlös Handel treiben zu können, ist als unabdingbare Nebenfolge, die das herrschende Unternehmen nicht zusätzlich belastet, hinzunehmen.
Aufgrund der mangelnden Voraussehbarkeit, ob und in welchem Maße ein Spruchstellenverfahren erfolgreich sein wird, in welcher Höhe der Abfindungsanspruch letztendlich wirksam sein wird, hat die Entscheidung des außenstehenden Aktionärs, seine Aktien nicht dem herrschenden Unternehmen zum Abfindungsbetrag anzudienen, sondern diese zu einem Börsenkurs, der dem vertraglichen Abfindungsbetrag übersteigt, zu verkaufen, keinen Einfluss auf seine Schutzwürdigkeit i.S.d. § 305 AktG. In diesem Fall entscheidet er sich für die Verwertung zu dem derzeit feststehenden höchsten Wert, obwohl dieser u.U. nicht den tatsächlichen Vermögenswert seiner Teilhaberrechte erreicht. Der Börsenwert wird jedoch - bei entsprechender Markttransparenz auch über die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs - zumindest nicht unwesentlich auch durch die Einschätzung der Marktteilnehmer vom tatsächlichen Wert der Aktie und damit von dem erwarteten Ergebnis des Spruchstellenverfahrens beeinflusst. Ohne die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs würde dieser werterhöhende Faktor, der für die Ermittlung des Wertes der Aktie unabdingbar ist, entfallen, was sich auf den Kurs der Aktie negativ auswirken würde.
Die Regelung des § 305 AktG dient zwar dem Schutz des außenstehenden Aktionärs, der im Zeitpunkt des Unternehmensvertrages Teilhaber der abhängigen Gesellschaft ist. Auf das Abfindungsrecht kann sich jedoch auch sein Vertragspartner berufen, der von ihm abfindungsberechtigte Aktien erwirbt, da andernfalls die Verwertungsmöglichkeit des originären außenstehenden Aktionärs unzulässig eingeschränkt würde.
Die Ansicht, der Abfindungsanspruch sei nach Beendigung des Unternehmensvertrages nicht mehr im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragbar, weil zu diesem Zeitpunkt der Erwerber nicht mehr außenstehender Aktionär sein könne; diese Stellung könne nur während eines Unternehmensvertrages erlangt werden, da es außerhalb seiner Wirksamkeit nicht die Funktion des außenstehenden Aktionärs gäbe (vgl. Altmeppen in Festschrift Ulmer, S. 3, 112 f., die er in seinem Rechtsgutachten vom 26.04.2004 zu vorliegendem Verfahren nicht aufrecht erhalten hat) stützt sich allein auf einen formalen Gesichtspunkt. Sie berücksichtigt indes weder den Charakter der Aktie als Wertpapier, noch den auf Art. 14 GG beruhenden Schutzzweck der Vorschrift des § 305 AktG.
Dem Kläger zu 3. kann nicht entgegengehalten werden, er könne nicht beweisen, dass er seine Aktien von außenstehenden Aktionären erworben habe. Durch die von der Beklagten verursachten Aufhebung der Fungbilität der unter der Bezeichnung mit dem Firmennamen der D und der entsprechenden WKN an der Börse gehandelten Aktien, muss die Beklagte den Kläger zu 3. vielmehr so behandeln, als habe er seine Aktien von außenstehenden Aktionären erworben.
Grundsätzlich trifft den Aktionär die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen seines Abfindungsanspruchs. Dieser Beweis ist ihm durch das Verhalten der Beklagten unmöglich gemacht worden, indem diese nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts im Rahmen der Abfindung erworbene Aktien, mithin solche ohne Abfindungsrecht, wieder über die Börse ohne gesonderte Kennzeichnung verkauft und mit den Aktien mit Abfindungsrecht vermengt hat. Hierdurch ist der Marktteilnehmer objektiv getäuscht worden, da er beim Erwerb von Aktien der D darauf vertrauen mußte, dass unter der gleichen Bezeichnung und gleicher WKN Aktien mit den gleichen Rechten verkauft werden, und zwar - da eine Übernahme aller Aktien durch den anderen Vertragsteil nicht erfolgt ist - solche mit dem ursprünglichen Charakter, also der von außenstehenden Aktionären. Dieses Verhalten ist objektiv missbilligenswert, da die Beklagte hierdurch den Grundsatz der Fungibilität der unter einer WKN an der Börse gehandelten Aktien, die nach § 30 BörsG Zulassungsvoraussetzung ist, verletzt hat. Für den Handel am amtlichen Markt muss garantiert sein, dass jedes einzelne Wertpapier einer durch die jeweilige WKN bzw. ISIN gekennzeichneten Gattung die gleichen Rechte verkörpert (vgl. Heidelbach in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 30 BörsG Rn. 8). Die unterlassene Aufklärung der Marktteilnehmer durch die Beklagte führt nach § 286 ZPO zu einer Umkehr zumindest der Beweislast entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten (vgl. BGH NJW 1990, 1659,1661; 1992, 228,231). Hierbei hat die Beklagte als Verletzerin der Aufklärungspflicht sowohl zu beweisen, dass die von dem Kläger zu 3. erworbenen Aktien nicht von einem außenstehenden Aktionär stammen sowie, sollte dies bewiesen sein, der Kläger zu 3. die Aktien auch erworben hätte, hätte er Kenntnis gehabt, dass diese zuvor von der Beklagten erworben worden waren und somit kein Abfindungsrecht verbriefen.
Die Verletzung der Aufklärung der Marktteilnehmer ist der Beklagten subjektiv vorwerfbar. Sie hat nach eigenen Angaben nach Beendigung des Unternehmensvertrages 99% der Aktien der abhängigen Gesellschaft in den eigenen Händen gehabt und hat somit gewußt, dass 1% der Aktien noch von außenstehenden Aktionären gehalten werden, diese also auch nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beendigung des Unternehmensvertrages am 17.03.2000 bereits gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einem Abfindungsanspruch bis zur Beendigung des Spruchstellenverfahrens versehen sind. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits ganz herrschenden Meinung in der Literatur, die die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruches ohne Einschränkungen, also auch nicht auflösend bedingt durch die Beendigung des Unternehmensvertrages bejaht hat (vgl. Bilda in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 305 Rn. 14; Emmerich in Emmerich / Habersack, Aktien- und GmbH- Konzernrecht, 3. Aufl., § 305 Rn. 20; Geßler in Geßler / Hefermehl / Eckardt / Kropff, Aktiengesetz, § 305 Rn. 15; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 305 Rn. 90, a.A. lediglich Altmeppen in FS Ulmer, S. 3, 12 f.), hat sie - zumal aufgrund der unstreitigen Kursentwicklung der Aktie bis zu einem Vielfachen des Abfindungsanspruches - auch davon ausgehen müssen, dass abfindungsberechtigte Aktien an der Börse gehandelt werden. Sie hätte daher zur Vermeidung der Vermischung von Aktien mit verschiedenen Rechten Maßnahmen zur Kennzeichnung der von ihr als nicht außenstehender Aktionärin gehaltenen Aktien herbeiführen müssen.
Eine solche Kennzeichnung ist der Beklagten nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zumindest durch Verleihung einer gesonderten WKN möglich und zumutbar gewesen.
Die Vergabe der WKN erfolgt nach der amtlichen Auskunft der Deutsche Börse AG , die als Träger der Frankfurter Wertpapierbörse auch für die Zulassung von Wertpapieren an der Börse als öffentlich-rechtliche Aufgabe zuständig ist und an der alle anderen deutschen Börsenträger als Gesellschafter beteiligt sind (vgl. Schwark, Börsengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 15, 27) sowie nach der glaubhaften Aussage des Zeugen O durch den Verlag Wertpapiermitteilungen (WM). Aus den Angaben des Zeugen O als dem in der WM für die Vergabe von WKN in leitender
Funktion zuständigen Mitarbeiter folgt zudem, dass
- für die Aktien derselben Aktiengesellschaft unterschiedliche WKN vergeben werden können, wobei hierfür entscheidendes Kriterium die Fungibilität der Aktien ist,
- für Aktien mit unterschiedlichen Rechten unterschiedliche WKN zur Verfügung gestellt werden, u.U. auch nur für einen begrenzten Zeitraum,
- auch für den vorliegenden Fall eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen zwei Aktiengesellschaften eine separate WKN zur Verfügung gestellt werden kann, sofern es Aktien mit unterschiedlichen Rechten gibt,
- die Antragsbefugnis für die Vergabe von WKN nicht auf die Aktiengesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, beschränkt ist, sondern auch die Beklagte für die von ihr gehaltenen Aktien der D eine WKN hätte beantragen können.
Hierbei ist unerheblich, ob die WM auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten mangels vorangegangenen vergleichbaren Antrags, eine weitere WKN zunächst nicht erteilt hätte. Entscheidend ist allein, dass bei Darlegung der verschiedenen Rechte, mit denen die Aktien der außenstehenden Aktionäre sowie des anderen Vertragsteils versehen sind, wodurch die Fungibilität bei einem Verkauf über die Börse nicht gewahrt werden kann, eine gesonderte WKN auf der Grundlage der abstrakten Vergabegrundsätze erteilt worden wäre. Schließlich stellt die WKN nach der Aussage des Zeugen O ausschließlich ein technisches Hilfsmittel dar, welches die Abwicklung von Wertpapier-Geschäften unterstützen soll und demzufolge in enger Abstimmung mit den Anforderungen der Praxis erfolgt.
Zudem hätte die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Unterscheidbarkeit herbeiführen können, indem sie selbst eine Nummer für die nicht abfindungsberechtigten Aktien vergeben hätte.
Ein Monopol für die Vergabe von WKN besteht weder für die WM, noch für einen Dritten. Für die Vergabe der WKN gibt es keine gesetzlichen Grundlagen, lediglich unter § 15 Abs. 1 Nr. 14 BörsZulV ist in einer Rechtsvorschrift die WKN erwähnt. Nach der Aussage des Zeugen O besteht lediglich ein historisch entwickeltes Mandat der deutschen Kreditwirtschaft, durch das die WM beauftragt worden ist, maßgebliche Stelle für die Vergabe von WKN zu sein. Der Begriff „maßgebliche Stelle“ schließt Dritte nicht aus. Hierfür spricht auch die eingeholte amtliche Auskunft der Deutsche Börse AG, nach der die Vergabe lediglich grundsätzlich durch die WM erfolgt. Die Verwendung des Begriffs grundsätzlich macht deutlich, dass zwar in der Praxis WM WKN vergibt, Dritte hiervon jedoch nicht ausgeschlossen sind und somit von einer deutschen Börse eine - entsprechend gekennzeichnete - WKN Dritter ebenfalls im Rahmen von § 15 BörsZulV anerkannt werden würde.
Auch aus rechtlichen Gründen besteht kein Monopol der WM mit einer Prüfungsbefugnis und somit einem Zurückweisungsrecht von Anträgen auf Vergabe von WKN. Die Vergabe der WKN ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 14 BörsZulV Voraussetzung der Börsenzulassung und somit Teil des Börsenzulassungsverfahrens, das im übrigen die Börsen ausüben und das nach herrschender Auffassung öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. Schwark, Börsengesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 15 f.). Eine Befugnis der WM, einen Antrag auf Vergabe einer eigenen WKN für bestimmte Aktien abzulehnen, besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Für die Ausübung hoheitlicher Gewalt fehlt der WM die erforderliche gesetzliche Ermächtigung. Bei einer ablehnenden hoheitlichen Entscheidung wäre bereits nach Art. 2 Abs. 1 GG als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit eine ermächtigende Rechtsvorschrift erforderlich. Nach der Aussage des Zeugen O liegt auch kein, möglicherweise eine entsprechende gesetzliche Grundlage lieferndes, vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht vor, da der - zivilrechtlich einzuordnende - Auftrag, die Arbeiten für das Wertpapier-Nummerierungs-Buch fortzuführen, erst im Jahr 1951 erfolgt ist und die entsprechende Übung einer unter Umständen alleinigen Zuständigkeit der WM hierzu sich erst anschließend hat entwickeln können. Somit sind die deutschen Börsen verpflichtet, auch von anderen Personen als der WM vergebene WKN anzunehmen, sofern nur die Unterscheidbarkeit der verschiedenen WKN und die Austauschbarkeit der Wertpapiere als rein technische Voraussetzungen gewahrt sind.
Die Zumutbarkeit einer Obliegenheit zu gesonderter Kennzeichnung ihrer Aktien wird durch den unbestrittenen konkreten Vortrag der Beklagten zu ihrer Schlussfolgerung, sie hätte für ihre mit einer eigenen WKN versehenen Aktien keine Börsenzulassung bekommen, nicht erschüttert, auch unterstellt, das Zulassungsverfahren sei ohne Vereinfachungen in vollem Umfang durchzuführen gewesen.
Voraussetzung für die Zulassung von Aktien ist gem. § 9 Abs. 1 BörsZulV eine ausreichende Streuung der Aktien. Zudem kann nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 BörsG die amtliche Notierung zugelassener Wertpapiere eingestellt werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Umsätze so gering sind, dass sich kein feststellbarer Marktwert herausbildet (vgl. LG Hamburg WM 1989, 336,337).
Das aus Art. 14 GG abgeleitete Eigentumsrecht an Aktien könnte zwar grundsätzlich auch deren Verkehrsfähigkeit an der Börse umfassen, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt des Vorliegens der börsenrechtlichen Voraussetzungen. Beabsichtigt der andere Vertragsteil eine Verwertung der im Rahmen eines Unternehmensvertrages erworbenen Aktien, die nahezu das gesamte Grundkapital umfassen, nach Beendigung des Vertrages, genießt seine Erwartung an Bestandsschutz für die vor dem Vertrag erlangte Börsenzulassung der Aktien keinen Schutz, sofern er eine Verwertung anstrebt, für die keine Börsenzulassung erteilt werden würde. Der Schutz der Verkehrsfähigkeit der Aktien an der Börse ist allenfalls in dem Umfang gewährleistet, in dem auch die Voraussetzungen einer Börsenzulassung fortdauern.
Im übrigen liegt auch kein schlüssiger Vortrag vor, aus dem sich ergibt, die Beklagte hätte keine Börsenzulassung für ihre Aktien erhalten.
Die Beklagte wäre nicht gehalten gewesen, ausschließlich den Promille-Anteil der Aktien am Grundkapital, die sie im Jahr 2000 verkauft hat, zum Gegenstand der Börsenzulassung zu machen. Ihr wäre insbesondere möglich gewesen, für alle von ihr erworbenen Aktien ohne Abfindungsanspruch eine Börsenzulassung zu beantragen. Die Klägerin hat nach Abschluss des Unternehmensvertrages unstreitig nahezu alle Aktien der D erworben und hat schließlich über zumindest 99% des Grundkapitals verfügt. Die Aktien der D hatten die Börsenzulassung erhalten. Es ist daher kein Gesichtspunkt ersichtlich, warum für die Aktien der D ohne Abfindungsanspruch, die 99% des Grundkapitals der D ausmachen, mangels hinreichender Marktfähigkeit keine Börsenzulassung hätte erteilt werden sollen.
Dies wäre nicht anders, würden nur die verkauften Aktien betrachtet werden. Hierzu trägt die Beklagte unvollständig vor. Ausweislich ihres eigenen Vortrages, insbesondere ihrer Anlagen hierzu, hat sie im Jahr 2000 zwar nur insgesamt 38.209 Aktien verkauft, in den Jahren 2001 und 2002 allerdings 130.000 und 420.435 Stück Aktien über die Börse veräußert, somit in diesen 3 Jahren insgesamt 588.644 Stück. Anschließend hat es weitere Verkäufe gegeben, da die Beklagte vorträgt, 3,5 Mio. Aktien seien im Streubesitz, 4,7 Mio Aktien halte der J e.V. Bei einem unstreitigen Kurswert von 30 € zum Kündigungszeitpunkt des Unternehmensvertrages am 31.12.1999 (der sich bis 97 € im Laufe des Jahres 2002 erhöht hat), bedeutet dies zu diesem Zeitpunkt einen Aktienwert von 246.000.000 € für die in den Jahren 2000 bis 2002 verkauften Aktien. Ein Vortrag, dass dieses Aktienvolumen keine ausreichende Marktverfügbarkeit dargestellt hätte, liegt indes nicht vor.
Die Beklagte könnte sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihre Aktien nicht in dem für eine Zulassung erforderlichen Umfange im Sinne von § 9 BörsZulV streuen wollen. Ihr hat es frei gestanden, den Umfang der zuzulassenden Aktien und damit die nach § 9 BörsZulV erforderliche Anzahl an zu streuenden Aktien zu bestimmen. Da sich mittlerweile nach Veräußerung von Aktien im Umfang von 7,4% des Grundkapitals (von 99 % auf 92,6 % verringert) 3,5 Mio. Aktien im Streubesitz und 4,7 Mio. Aktien von der J e.V. gehalten werden, befinden sich, auch unterstellt, die nicht zur Abfindung gereichten Aktien, die 1% ausmachen, seien allesamt im Streubesitz, mehr als ¼ der verkauften Aktien, für die lediglich eine Börsenzulassung hätte beantragt werden müssen, im Streubesitz. In diesem Rahmen wäre eine Zulassung nach den obigen Ausführungen auch nicht an einer zu geringen Marktverfügbarkeit gescheitert.
Unerheblich ist auch die Ausführung der Beklagten, mangels Prospektes habe die Beklagte (oder die Emittentin) das Publikum keine zutreffenden Informationen über die Ausstattung der gesondert gekennzeichneten D-Aktien und die Unterschiede zu den D-Aktien mit der ursprünglichen WKN geben können. Der Beklagten ist zuzumuten gewesen, sofern keine Befreiung von der Prospektpflicht eingetreten wäre, einen solchen Prospekt für die D zu erstellen. Da die Aktie bereits zugelassen worden war und nur hinsichtlich des Abfindungsanspruches Unterschiede bestanden haben, ist dies mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen. Dies hat die Beklagte zumindest nicht behauptet.
Nicht erheblich ist weiterhin, dass die Beklagte keinen Antrag auf Börsenzulassung hat stellen können, dieser nach § 30 Abs. 2 BörsG ausschließlich dem Emittenten vorbehalten ist, wobei auch die Muttergesellschaft der emittierenden Gesellschaft nicht Emittentin ist (vgl. Hopt ZHR 159 (1995), 135,151).
Zumindest während der Laufzeit des Unternehmensvertrages ist ein solcher Zulassungsantrag vom Weisungsrecht der Beklagten gemäß § 308 Abs. 2 S. 1 AktG umfasst gewesen. Es handelt sich hierbei um einen Gegenstand der Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 76 Abs. 1 AktG. Die Vergabe einer gesonderten WKN und Zulassung der nicht mehr abfindungsberechtigten Aktien am Börsenhandel berührt weder die Befugnisse der Hauptversammlung gem. § 119 Abs. 1 AktG, noch die des Aufsichtsrates gem. §§ 111 ff. AktG, wobei dessen fehlende Zustimmung nach § 308 Abs. 3 S. 2 AktG übergangen werden könnte. Hierdurch wird weder eine Änderung des Grundkapitals bewirkt, noch eine sonstige Änderung der Struktur der Gesellschaft. Vielmehr wird dem Unternehmensvertrag für die Zeit nach dessen Beendigung börsenrechtlich Rechnung getragen, indem verhindert wird, dass Aktien mit verschiedenen Rechten über die Börse nicht unterscheidbar gehandelt werden. Andernfalls würde eine der für die Zulassung der Aktie zum Börsenhandel erforderlichen Voraussetzungen entfallen, da – wie bereits oben erläutert - nach § 30 BörsG für den Handel am amtlichen Markt garantiert sein muss, dass jedes einzelne Wertpapier einer durch die jeweilige WKN bzw. ISIN gekennzeichneten Gattung die gleichen Rechte verkörpert (vgl. Heidelbach in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., 2004, § 30 BörsG Rn. 11).
Der Beklagten ist zuzumuten gewesen, ihr Weisungsrecht in diesem Sinne während der Geltung des Unternehmensvertrages auszuüben, da sie mit dessen Kündigung davon hat ausgehen müssen, dass sie eigene Aktien wieder verkaufen wird. Damit kann dahingestellt bleiben, ob ihr nicht auch als Aktionärin mit 99 % des Grundkapitals rechtlich möglich gewesen wäre, nach Beendigung des Unternehmensvertrages diesen Zulassungsantrag an der Börse durch den Vorstand der D durchzusetzen, u.a. unter dem Gesichtspunkt eines nachvertraglichen Anspruchs.
Aus den vorangegangenen Erläuterungen folgt zudem, dass dahingestellt bleiben kann, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner sog. Macroton-Entscheidung (BGH NJW 2003, 1032,1034), die zugunsten von Minderheitsaktionären nach Abschluss eines Unternehmensvertrages getroffen worden ist, auch zugunsten des anderen Vertragsteils im Sinne eines Anspruchs auf Verkehrsfähigkeit seiner Aktien an der Börse übertragen werden kann.
Darüber hinaus ist der Beklagten nach ihrem Vortrag im Termin vom 17.11.2004 aufgrund besonderen Sachverstandes möglich, anhand der Kaufabrechnung des Klägers zu 3. zu ermitteln, ob er von einem außenstehenden Aktionär die Aktien erworben hat. Damit ist ihr, sollte ihr die gesonderte Kennzeichnung der eigenen Aktien entgegen der obigen Ausführungen entweder nicht möglich oder diese mit unverhältnismäßigen Eingriffen in ihre Rechte verbunden sein, ersatzweise zumindest zuzumuten, diese Ermittlungen durchzuführen. Dies hat die Beklagte unterlasen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre. Insbesondere hat sie versäumt, den Kläger zu 3. mit einem förmlichen Antrag nach §§ 421, 424, 425 ZPO entweder zur Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen zu zwingen oder den Vorteil der Beweisregel des § 427 S. 2 ZPO zu erstreiten.
Der Abfindungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.
Insbesondere ist der Verlust des Börsenwertes, den die Aktie zwischen der Beendigung des Unternehmensvertrages und dem Angebot auf Abfindung durch den Kläger zu 3. erlitten hat, nicht auf den Abfindungsbetrag anzurechnen, da dies dem Schutzzweck des § 305 und Sinn und Zweck des Spruchstellenverfahrens widerspräche. Andernfalls wäre der andere Vertragspartner nicht daran gehindert, durch sein Weisungsrecht das Vermögen der abhängigen Gesellschaft auszuzehren, da dies grundsätzlich auch eine Verringerung des Börsenwertes der abhängigen Gesellschaft zur Folge hätte. Diese Folge kann, muss sich jedoch aufgrund der grundsätzlich fehlenden Transparenz des Inhalts der getroffenen Weisungen des herrschenden Unternehmens nicht sofort auf den Börsenkurs auswirken; insbesondere ist denkbar, dass diese Folge auch erst nach Beendigung des Unternehmensvertrages eintritt. Das Risiko der Kursentwicklung während des Spruchstellenverfahrens trägt daher der andere Vertragsteil (a.A. Altmeppen in Festschrift Ulmer, S. 3, 10,15ff.)
Der Abfindungsanspruch ist gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt jedoch erst mit Beendigung des Unternehmensvertrages am 01.01.2000, da auf die Aktie unstreitig zuvor Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG geleistet wurden (so auch Nirk in Nirk / Reuter / Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft, 3. Aufl. Stand 10/03, Rn. 2412; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 305 Rn. 26a). Nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG, dem zufolge der Abzinsungsbetrag vom Tage der Wirksamkeit des Unternehmensvertrages an zu verzinsen ist, wird der Aktionär so gestellt, als habe er von Anfang an die Abfindung gewählt. Bei dem Aktionär, der erst nachträglich die Verzinsung wählt und zwischenzeitlich Ausgleichszahlungen erhält, würde die gleichzeitige Verzinsung des Abfindungsbetrages zu einer doppelten Entschädigung führen. Um dies zu vermeiden, erachtet der Senat die teleologische Reduktion von § 305 Abs. 3 S. 3 AktG auf die Zeiträume, zu denen keine Ausgleichszahlungen erfolgt sind, für sachgerecht. Die pauschale Verzinsung stellt nur einen Hilfsanspruch dar, wenn der tatsächliche Renditewert nicht erstattet wird (a.A. LG München I, DB 1997, 2013, das die Ausgleichszahlungen vom Zinsanspruch, berechnet über die gesamte Laufzeit, abzieht).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 100 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, da die zu entscheidenden Rechtsfragen der Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruches i.S.d. § 305 Abs. 1 AktG, der Beweislastverteilung bei Vermengung von abfindungsberechtigten Aktien mit nicht abfindungsberechtigten durch Veräußerung von Aktien durch den anderen Vertragsteil nach Beendigung des Unternehmensvertrages sowie die Lösung zur Vermeidung der Kumulation von Ausgleichsansprüchen i.S.d. § 304 Abs. 1 AktG und Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.