| EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen 07.05.2026 / 16:30 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Wienerberger AG FN 77676f (ISIN: AT0000831706) Bekanntmachung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7. Mai 2026 über die Ermächtigung zum Erwerb und Einziehung eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b Aktiengesetz iVm § 119 Abs 9 BörseG, § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV Die 157. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG vom 7. Mai 2026 fasste folgende Beschlüsse: Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien unter umgekehrtem Bezugsrechtsausschluss (Tagesordnungspunkt 8) Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien der Wienerberger AG zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- je Aktie und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der Bestand an unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie sonstigen gehaltenen eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zu keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2026 erworbenen eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands börslich oder außerbörslich oder im Wege eines öffentlichen Angebots erfolgen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär ist zulässig. Sofern gesetzlich keine Zustimmung des Aufsichtsrats zwingend erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im Nachhinein vom Beschluss des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Dieser Beschluss ersetzt die in der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 9 (Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien) der 155. ordentlichen Hauptversammlung.
Ermächtigung über die Einziehung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9) i) Widerruf der bestehenden Ermächtigung gemäß Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 (Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien), Beschlusspunkt b) der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024, wonach der Vorstand der Wienerberger AG gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt wurde, während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung am 7. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung herabzusetzen und der Aufsichtsrat ermächtigt wurde, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen; sowie ii) gleichzeitige Ermächtigung des Vorstands der Wienerberger AG gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz, während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Die in Punkt ii) erteilte Ermächtigung gilt sowohl für am Tag dieser Beschlussfassung bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien als auch für künftig zu erwerbende eigene Aktien. Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 (Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien), Beschlusspunkt a) der 155. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2024. Wien, am 7. Mai 2026 Der Vorstand 07.05.2026 CET/CEST Originalinhalt anzeigen: EQS News |
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