| EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Heidelberg Materials AG / Aktienrückkaufprogramm Heidelberg Materials AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 20.05.2026 / 11:26 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm Heidelberg Materials AG Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg
Das von der Heidelberg Materials AG in einer Ad-Hoc-Mitteilung am 21. Februar 2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird in einer dritten Tranche ab dem 21. Mai 2026 fortgeführt. Im Zeitraum vom 21. Mai 2026 bis spätestens 15. Dezember 2026 sollen Aktien der Heidelberg Materials AG (ISIN DE0006047004) bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) in Höhe von EUR 448 Mio. über die Börse erworben werden. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (EUR 168,35, XETRA-Schlusskurs vom 19. Mai 2026) wären dies bis zu 2.661.122 Aktien und rund 1,51% des Grundkapitals. Das Aktienrückkaufprogramm soll insgesamt ein Volumen von bis zu EUR 1,2 Mrd. (ohne Erwerbsnebenkosten) umfassen und mit einer Laufzeit bis Ende des Jahres 2026 in drei Tranchen durch einen Erwerb über die Börse erfolgen. Der Vorstand macht dabei von der am 15. Mai 2025 von der Hauptversammlung neu erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch. Sie ersetzt die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 erteilte Ermächtigung, soweit diese nicht bereits ausgenutzt wurde. Danach ist die Heidelberg Materials AG ermächtigt, bis zum Ablauf des 14. Mai 2030 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies entspricht 17.636.506 Aktien. Die Gesellschaft hält aktuell keine eigenen Aktien. Die im Rahmen der ersten und zweiten Tranche des Aktienrückkaufprogrammes erworbenen Aktien wurden zwischenzeitlich vollständig eingezogen. Die Gesellschaft kann damit auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG bis zu 17.636.506 eigene Aktien erwerben. Die Ermächtigung vom 15. Mai 2025 kann einmalig, mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen zu jedem zulässigen Zweck durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Der von der Heidelberg Materials AG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Der Rückkauf orientiert sich an den Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052. Der Aktienrückkauf für diese Tranche wird durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen, das im eigenen Namen als Kommissionär für die Heidelberg Materials AG handeln wird. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der Heidelberg Materials AG in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 15. Mai 2025 einhalten. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Heidelberg Materials AG entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Heidelberg Materials AG. Die Heidelberg Materials AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand der Heidelberg Materials AG das Aktienrückkaufprogramm – unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 – jederzeit aussetzen und gegebenenfalls wieder aufnehmen oder vorzeitig beenden. Das von der Heidelberg Materials AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 einzuhalten. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 15. Mai 2025 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere auch als Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Heidelberg Materials AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://www.heidelbergmaterials.com/de) unter der Rubrik „Investor Relations/Aktien und Anleihen/ Aktienrückkauf“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Heidelberg, den 20. Mai 2026 Der Vorstand
20.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Originalinhalt anzeigen: EQS News |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Heidelberg Materials AG |
| Berliner Straße 6 | |
| 69120 Heidelberg | |
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| Internet: | www.heidelbergmaterials.com |
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