- Verbraucherschützer scheitern mit Klage gegen DHL.
- Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage als unbegründet ab.
- Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zulässig.
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Die Verbraucherschützer hatten DHL ein zu lasches Vorgehen bei der sogenannten Ersatzzustellung vorgeworfen und eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erzwingen wollen. Die Firma nutze zu viel Spielraum, um das Paket bei einem Nachbarn abzugeben und nicht wieder mitnehmen zu müssen.
DHL hatte die Vorwürfe zurückgewiesen. Die Ersatzzustellung funktioniere seit langem in den allermeisten Fällen reibungslos und werde von vielen Kunden geschätzt. Man halte sich an gesetzliche Vorgaben, betonte eine DHL-Sprecherin. "Wir freuen uns, dass das OLG Hamm unserer Auffassung gefolgt ist." Viele Kundinnen und Kunden schätzten die Ersatzzustellung, weil die Paketübergabe meist schnell und bequem sei.
Richter gibt Verbraucherschützern eine Abfuhr
Das Oberlandesgericht gab DHL recht: Eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sei in der AGB-Klausel von DHL nicht zu erkennen, so das Gericht.
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Put
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In der mündlichen Verhandlung bemängelte der Vorsitzende Richter, dass die Verbraucherschützer als Kläger keinen Vorschlag für eine bessere Klausel gemacht hätten. Er stellte die Frage, wie denn in der alltäglichen Versorgung die Klausel formuliert sein sollte, damit sie den Ansprüchen der Kunden genüge. Hier müsse doch der gesunde Menschenverstand die Sache regeln. In einem Hochhaus mit Hunderten Nachbarn sehe es anders aus als auf dem Land, wo der Nachbar weiter entfernt voneinander wohnten.
Jede Sekunde zählt bei der Paketzustellung
Deutschlands Paketbranche boomt, da die Menschen viel mehr Waren im Internet bestellen als früher. Bei der Zustellung ist der Paketbote unter Zeitdruck, jede Sekunde zählt. Er nimmt ein Paket in der Regel nur ungern wieder mit - die schnelle direkte Zustellung oder die Ablage vor der Haustür sind ihm am liebsten.
Für letzteres ist allerdings eine vorherige Zustimmung des Adressaten nötig. Liegt die nicht vor, kann der Paketbote über besagte Ersatzzustellung beim Nachbarn klopfen. Dort kann er das Paket abgeben, "sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind", wie es in den DHL-AGB heißt.
Darüber wiederum wird der Adressat per Zettel oder E-Mail "unverzüglich" benachrichtigt. Wer nicht möchte, dass seine Bestellung beim unfreundlichen Nachbarn von nebenan abgegeben wird, muss das DHL mitteilen - solange man das nicht getan hat, darf DHL das Paket beim Nachbarn abgeben. Aus Sicht des OLG Hamm ist an diesen Formulierungen nichts zu beanstanden. Die DHL-Sprecherin wies darauf hin, dass die Kunden ihr Nein zur Ersatzzustellung online im DHL-Kundenkonto vermerken könnten./wdw/DP/stk
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