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EQS-HV: Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Deutsche EuroShop AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche EuroShop AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 07.05.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Deutsche EuroShop AG Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE0007480204 Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0007480204-GMET-202606 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 18. Juni 2026, um 10:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg.
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch

Die vorbezeichneten Unterlagen können im Internet unter

https://www.deutsche-euroshop.de/HV

eingesehen und heruntergeladen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz am 30. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt eine entsprechende Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 204.909.602,71 €

a)

einen Teilbetrag in Höhe von 75.743.854,00 € zur Ausschüttung einer Dividende von 1,00 € je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden

und

b)

den verbleibenden Teilbetrag von 129.165.748,71 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2026, fällig.

Die Gesellschaft behält sich vor, ihren Beschlussvorschlag zur Ausschüttung einer Dividende ggf. vor oder spätestens in der Hauptversammlung anzupassen, falls sich dies aufgrund neu eingetretener Umstände für die Ausschüttung einer höheren Dividende als möglich und zweckmäßig erweisen sollte.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar:

https://www.deutsche-euroshop.de/HV

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Benjamin Paul Bianchi hat sein Mandat mit Erklärung vom 21. Januar 2026 niedergelegt und ist entsprechend aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Bianchi wurde von der Hauptversammlung am 30. August 2022 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Hauptversammlung 2027, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG gewählt.

Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. April 2026 Herrn Julian Busch befristet bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Sein Amt endet damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2026. Es ist daher eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft besteht für ein Aufsichtsratsmitglied, das anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt wird, sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit die Hauptversammlung nicht einen anderen Zeitraum beschließt.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat hat für die Besetzung des Aufsichtsrats eine Frauenquote von mindestens 30 % festgelegt, die seit der Festlegung im Jahr 2015 durch drei weibliche Mitglieder im Aufsichtsrat durchgehend bis zum Ende der Hauptversammlung 2025 erfüllt wurde. Durch die Amtsniederlegung von Frau Lemara Grant und dem planmäßigen Ausscheiden von Herrn Reiner Strecker mit Ablauf der Hauptversammlung am 27. Juni 2025 sowie der Neuwahl von Herrn Peter Ballon und von Herrn Todd Liker in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung am 27. Juni 2025 wurde die angestrebte Quote erstmals nicht erfüllt. Wird Herr Julian Busch, wie vorgeschlagen, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, wird die Frauenquote ebenfalls nicht erfüllt werden. Der Aufsichtsrat hält jedoch unverändert an dem Ziel fest, dass dem Aufsichtsrat mindestens 30 % Frauen angehören, und wird dies bei seinen künftigen Vorschlägen zur Besetzung des Aufsichtsrats besonders berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Präsidiums, das gleichzeitig als Nominierungsausschuss fungiert, vor,

 

Herrn Julian Busch, London, Vereinigtes Königreich, Senior Vice President (Real Estate Private Equity) Oaktree Capital Management (UK) LLP

für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2031, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Herr Julian Busch ist bei keiner Gesellschaft Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

Herr Julian Busch ist Senior Vice President (Real Estate Private Equity) bei der Oaktree Capital Management (UK) LLP, die Teil einer letztlich unter der Kontrolle der Oaktree Capital Group Holdings GP, LLC stehenden Unternehmensgruppe ist, die wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist, und unterhält damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine geschäftliche Beziehung zu einem an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie, mit Ausnahme der Frauenquote, die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und dient, soweit möglich, der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium. Die Ziele und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung im Abschnitt Corporate Governance 2025 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2025 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/EZU

verfügbar.

Der vorgeschlagene Kandidat wird darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Nach der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten wird dem Aufsichtsrat unverändert eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören.

Herr Julian Busch ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Den Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/HV
8.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die entsprechende Neufassung von § 8 Abs. 4 der Satzung sowie über die Billigung des entsprechend angepassten Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats

§ 113 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Dabei ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Aktiengesetz bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 27. Juni 2025 die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 8 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung festgelegt ist, und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in der bestehenden Fassung vom 18. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,95 % bestätigt.

Im Zusammenhang mit der Suche nach geeigneten Kandidaten für die Neubesetzung freiwerdender Aufsichtsratssitze sind Aufsichtsrat und Vorstand zu der Überzeugung gekommen, dass die Vergütung und das Vergütungssystem einer Anpassung bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats eine ihrer Tätigkeit angemessene Gegenleistung zahlen und auch weiterhin im Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten bestehen zu können. Auch wenn turnusgemäß eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Vergütung und des Vergütungssystems erst 2029 anstehen würde, soll daher bereits der Hauptversammlung am 18. Juni 2026 eine Anpassung der Vergütung und des Vergütungssystems rückwirkend zum Datum der Hauptversammlung des Vorjahres, d. h. zum 27. Juni 2025, zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden.

Das entsprechend angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und weitere Erläuterungen zum Vergütungssystem sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/HV

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von § 8 Abs. 4 der Satzung

§ 8 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„4)

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils eine Vergütung, die nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das entsprechende Geschäftsjahr Beschluss fasst, zur Zahlung fällig wird.

a)

Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat beträgt die jährliche Vergütung € 175.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 40.000,00 für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder.

b)

Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss beträgt die zusätzliche jährliche Vergütung € 30.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 10.000,00 für die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.

c)

Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Angelegenheiten mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft bildet, beträgt die zusätzliche Vergütung für die Mitglieder je € 7.500,00 für jeden Monat des Bestehens, jedoch nur sofern der Ausschuss mindestens ein Mal innerhalb des Monats getagt hat, jedoch nicht mehr als € 45.000,00 insgesamt innerhalb eines Jahres.

d)

Mitglieder von anderen Ausschüssen erhalten für diese Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung.

e)

Die Gesellschaft stellt den Aufsichtsratsmitgliedern für die Dauer ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz und technische Unterstützung in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss eintreten oder aus dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss austreten, erhalten sie für dieses Geschäftsjahr die jeweilige Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Die vorstehend genannten Beträge sind erstmals (anteilig) anzuwenden ab dem 27. Juni 2025 und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die davor geltenden Regelungen zur Vergütung.“

b)

System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Das angepasste System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:

„Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung. Der Vorsitzende erhält eine deutlich höhere Vergütung. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung gewährt, mit Ausnahme jedoch der Mitglieder des Prüfungsausschusses, bei der der Vorsitzende ebenfalls eine höhere Vergütung erhält, sowie der Mitglieder eines ggf. gebildeten Ausschusses für Transaktionen mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, die für diese Tätigkeit jeweils eine zusätzliche Vergütung erhalten. Darüber hinaus wird für die Aufsichtsratsmitglieder eine marktübliche D&O Versicherung abgeschlossen und ggf. technische Unterstützung gewährt.

Der Aufsichtsrat ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig und trifft keine Entscheidungen zur Geschäftsstrategie. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG).

Die Gewährung einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile hat sich bewährt und entspricht der gängigen Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften. Eine ausschließliche Festvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist am besten geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat kann mit einer solchen Vergütungssystematik seine Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und damit ausgerichtet an der langfristigen Geschäftsstrategie und an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft treffen, ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen, welche gegebenenfalls aus einer erfolgsorientierten Vergütung abgeleitet werden könnten. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 6 AktG) und auch keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG) und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung.

Die Vergütung ist gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung jeweils nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das entsprechende Geschäftsjahr Beschluss fasst, zur Zahlung fällig. Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG), die vor allem bei variablen Vergütungsbestandteilen sinnvoll sein können.

Das Vergütungssystem berücksichtigt dabei auch den deutlich höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden, der besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen mit dem Vorstand beteiligt ist sowie den ebenfalls höheren zeitlichen Aufwand der Mitglieder des Prüfungsausschusses, gerade auch von dessen Vorsitzenden, vor dem Hintergrund der zunehmenden Komplexität, Verantwortung und Bedeutung der Aufgaben des Prüfungsausschusses (insbesondere nach Maßgabe des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes - FISG) und trägt damit insoweit auch der Empfehlung G.17 des DCGK Rechnung. Gleiches gilt für die Mitglieder eines ggf. gebildeten Ausschusses für Transaktionen mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, da bei derartigen Themen jedenfalls typischerweise ein deutlich erhöhter Befassungsaufwand zu erwarten ist; eine Vergütung hängt jedoch von der tatsächlichen Einrichtung eines solchen Ausschusses und der Dauer dessen Bestehens sowie einem bestimmten Tätigkeitslevel ab, ist jedoch in der Gesamthöhe innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums begrenzt.

Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG), da dies weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Satzung vorgesehen ist. Auch entspricht eine solche Berücksichtigung nicht der Funktionsverschiedenheit eines nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre über die Vergütung des von ihnen gewählten Aufsichtsrats unangemessen einschränken.

Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bzw. des jeweiligen vergütungspflichtigen Ausschusses gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG).“

9.

Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)

Die Deutsche EuroShop AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt werden. Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung der Umwandlung und ihrer Gründe und der künftigen Beteiligung der Aktionäre enthält der vom Vorstand der Deutsche EuroShop AG erstattete Umwandlungsbericht, der auf der unten genannten Internetseite zugänglich ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - den im Umwandlungsplan enthaltenen Vorschlag auf Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen Deutsche EuroShop SE sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte (§ 11 des Umwandlungsplans) unterbreitet:

Dem Umwandlungsplan vom 5. Mai 2026 über die Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) (UVZ-Nr. 792/2026 des Notars Daniel Großer mit Amtssitz in Hamburg) wird zugestimmt und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Deutsche EuroShop SE wird genehmigt.

Zu Tagesordnungspunkt 9 sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-euroshop.de/Investor-Relations/Hauptversammlung

folgende Unterlagen zugänglich:

Umwandlungsplan einschließlich der Satzung der Deutsche EuroShop SE vom 5. Mai 2026,

Umwandlungsbericht des Vorstands der Deutsche EuroShop AG vom 7. Mai 2026,

Bericht über die Prüfung der Kapitaldeckung gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO der RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer vom 7. Mai 2026, sowie

Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie zusammengefasste Lageberichte der Deutsche EuroShop AG und des Deutsche EuroShop-Konzerns für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025.

Ergänzend ist auf der genannten Internetseite zudem eine (nur deutschsprachige) Vergleichsversion der Satzung zugänglich, aus der sämtliche Änderungen ersichtlich sind, die sich durch die umwandlungsbedingte Neufassung der Satzung im Vergleich zu der derzeit geltenden Fassung der Deutsche EuroShop AG ergeben.

Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Deutsche EuroShop SE haben den folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN der Deutsche EuroShop AG betreffend die formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) zur Deutsche EuroShop SE

Präambel

 

Die Deutsche EuroShop AG (Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Hamburg, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 91799 eingetragen. Ihre Geschäftsadresse ist Heegbarg 36, 22391 Hamburg, Deutschland. Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Umwandlungsplans EUR 75.743.854,00 und ist eingeteilt in 75.743.854 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Die Aktien der Gesellschaft unter der ISIN DE0007480204 sind zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten im Teilbereich Prime Standard zugelassen. Die Aktien der Deutsche EuroShop AG sind ferner in den Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart einbezogen und über die elektronische Handelsplattform XETRA der Deutschen Börse AG handelbar. Die Deutsche EuroShop AG ist gegenwärtig in dem Index SDAX gelistet.

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken und Beteiligungen aller Art, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Errichtung, der Betreuung, der Bewirtschaftung, der Verwaltung und des Abverkaufs von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen betätigen, sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen.

Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) durch Formwechsel umzuwandeln (Umwandlung). Bei dieser Umwandlung kommen darüber hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (SEAG) sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (SEBG) zur Anwendung.

Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Gesellschaft den folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf:

1.

Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Deutsche EuroShop SE

1.1

Die Gesellschaft wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) durch Formwechsel umgewandelt.

1.2

Die Gesellschaft hält seit dem 31. März 2017 unmittelbar sämtliche Anteile der Olympia Brno s.r.o. mit Hauptsitz in Prag und Geschäftsanschrift Italská 2581/67, Vinohrady (Praha 2), 120 00 Prag, Tschechische Republik, eingetragen im Handelsregister Tschechien unter der Registernummer 05469023. Die Gesellschaft verfügt mit der Olympia Brno s.r.o. damit seit mehr als zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, womit die gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO erforderlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Gesellschaft in eine SE erfüllt sind. Zudem hält die Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren unmittelbar sämtliche Anteile an weiteren Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Gesellschaft wird auch nach dem Formwechsel in die neue Rechtsform ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung weiterhin in Hamburg, Deutschland, beibehalten.

1.3

Die Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE hat weder ihre Auflösung noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der Rechtsform der SE unter der Firma „Deutsche EuroShop SE" weiter. Folglich besteht ebenfalls aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch die Beteiligung der Aktionäre unverändert an der Deutsche EuroShop SE fort. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der Gesellschaft und den börsenmäßigen Handel der Aktien sowie auf die bestehende Einbeziehung der Aktien in Börsenindizes.

1.4

Die Deutsche EuroShop SE wird - wie die Deutsche EuroShop AG - über eine dualistische Verwaltungsstruktur verfügen, die aus einem Vorstand (Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO) besteht. Die Aufsichtsratsmandate der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben von der Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE unberührt, da der Grundsatz der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO greift; die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung in die Deutsche EuroShop SE bleiben unverändert bestehen.

1.5

Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung; ein entsprechendes Abfindungsrecht ist wegen der fortbestehenden Identität des Rechtsträgers gesetzlich nicht vorgesehen.

2.

Wirksamwerden der Umwandlung

Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft, dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, wirksam (Umwandlungszeitpunkt).

3.

Firma, Sitz, Satzung und Grundkapital der Deutsche EuroShop SE

3.1

Die Firma der SE lautet „Deutsche EuroShop SE".

3.2

Der Sitz der Deutsche EuroShop SE wird weiterhin Hamburg, Deutschland, sein; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung. Die Geschäftsanschrift der Deutsche EuroShop SE wird weiterhin Heegbarg 36, 22391 Hamburg, Deutschland, sein.

3.3

Die Deutsche EuroShop SE erhält die als Anlage beigefügte Satzung (deutsche Fassung), die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist.

3.4

Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit EUR 75.743.854,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien (derzeitige Stückzahl 75.743.854) wird zum Grundkapital der Deutsche EuroShop SE.

3.5

Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, werden Aktionäre der Deutsche EuroShop SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Deutsche EuroShop SE, wie sie unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Deutsche EuroShop AG beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht.

3.6

Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen

(a)

die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Deutsche EuroShop SE (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Deutsche EuroShop SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Deutsche EuroShop AG (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Deutsche EuroShop AG),

(b)

das genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung der Deutsche EuroShop SE dem genehmigten Kapital gemäß § 5 der Satzung der Deutsche EuroShop AG,

(c)

das bedingte Kapital gemäß § 6 der Satzung der Deutsche EuroShop SE dem bedingten Kapital gemäß § 6 der Satzung der Deutsche EuroShop AG.

Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, der enthaltenen Beträge des genehmigten Kapitals und des bedingten Kapitals der Deutsche EuroShop AG gelten auch für die Deutsche EuroShop SE.

Der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop AG (hilfsweise der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop SE) wird ermächtigt, etwaige sich aus dieser Ziffer 3.6 ergebende Änderungen hinsichtlich der dort genannten Beträge und der Einteilung der Kapitalien sowie Änderungen, von denen das Registergericht eine Eintragung der Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie nur die Fassung betreffen, in der Fassung der beiliegenden Satzung der Deutsche EuroShop SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Deutsche EuroShop AG vorzunehmen.

4.

Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Deutsche EuroShop AG

4.1

Beschlüsse (insbesondere außerhalb der Satzung erteilte Ermächtigungen) der Hauptversammlung der Deutsche EuroShop AG gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert für die Deutsche EuroShop SE fort.

4.2

Dies gilt insbesondere für (i) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie für (ii) die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Bezugsrechts. Die vorgenannten Ermächtigungen unter (i) und (ii) gelten jeweils bis zum 28. August 2028 und beziehen sich somit ab dem Umwandlungszeitpunkt auf Aktien der Deutsche EuroShop SE und nicht mehr auf Aktien der Deutsche EuroShop AG und gelten im Übrigen jeweils in ihrer zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Fassung und ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang bei der Deutsche EuroShop SE fort.

5.

Organe der Gesellschaft

Gemäß § 7 der Satzung der Deutsche EuroShop SE wird die dualistische Leitungsstruktur bestehend aus einem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) und Art. 40 Abs. 1 SE-VO unverändert fortbestehen.

6.

Vorstand

6.1

Gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der Deutsche EuroShop SE wird der Vorstand weiterhin aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands.

6.2

Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist davon auszugehen, dass das derzeit allein amtierende Mitglied des Vorstands der Gesellschaft zum Mitglied des ersten Vorstands der Deutsche EuroShop SE bestellt wird. Dies ist Hans-Peter Kneip.

7.

Aufsichtsrat

7.1

Gemäß § 10 der Satzung der Deutsche EuroShop SE wird bei der Deutsche EuroShop SE ein Aufsichtsrat gebildet, der - wie bisher bei der Deutsche EuroShop AG - aus neun (9) Mitgliedern besteht. Sämtliche Mitglieder werden weiterhin Anteilseignervertreter sein und von der Hauptversammlung gewählt werden (§ 101 Abs. 1 AktG).

7.2

Die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen aufgrund der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO mit Eintritt des Umwandlungszeitpunkts weiterhin fort. Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche EuroShop SE werden folglich diejenigen Mitglieder sein, die zum Umwandlungszeitpunkt Aufsichtsratsmitglied der Deutsche EuroShop AG sind. Benjamin Bianchi hat sein Mandat mit Wirkung zum 21. Januar 2026 niedergelegt und ist entsprechend aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. April 2026 Herrn Julian Busch mit Wirkung zum 22. Mai 2026, befristet bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Sein Amt endet damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2026. Der Aufsichtsrat ist der Empfehlung seines Präsidiums gefolgt und hat beschlossen, der Hauptversammlung Herrn Julian Busch zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 beschließt, vorzuschlagen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Hauptversammlung oder einer etwaigen anderweitigen gerichtlichen Bestellung wird somit der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop SE bestehen aus Peter Ballon (derzeit Aufsichtsratsvorsitzender), Chantal Schumacher (derzeit stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende), Henning Eggers, Stuart Keith, Dr. Volker Kraft, Dr. Henning Kreke, Todd Liker, Claudia Plath sowie Julian Busch.

7.3

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE beträgt jeweils die Dauer der noch verbliebenen Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG.

8.

Sonderrechte und Sondervorteile

8.1

Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden über die in Ziffern 3.5 und 3.6 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt, und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen. Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass besondere Rechte (z.B. Wandlungs-, Options- oder Genussrechte) von Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien wegen des Kontinuitätsprinzips unangetastet bleiben; die Sonderrechte setzen sich in der Rechtsform der SE unangetastet fort. Für die Inhaber dieser Rechte sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen.

8.2

Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt. Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass (unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE) davon auszugehen ist, dass das zurzeit amtierende Vorstandsmitglied der Gesellschaft zum (alleinigen) Vorstandsmitglied der Deutsche EuroShop SE bestellt wird (siehe Ziffer 6). Darüber hinaus werden sämtliche zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit Eintritt des Umwandlungszeitpunktes zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop SE (siehe Ziffer 7).

9.

Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Deutsche EuroShop SE

9.1

Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Deutsche EuroShop SE

(a)

Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist grundsätzlich die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens über die Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten) beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR) in der künftigen Deutsche EuroShop SE.

(b)

Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Richtlinie in den jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verfahrens anzuwenden.

(c)

Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand der Gesellschaft - und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium (BVG) repräsentiert werden. Das BVG setzt sich aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft und deren betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe Ziffer 9.3). Da die Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR derzeit nur sieben (7) Arbeitnehmer beschäftigt, die alle bei der Gesellschaft angestellt sind, können die Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung eines BVG gemäß § 5 SEBG ein solches nicht bilden. Nach allgemeiner Ansicht kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen weniger als zehn (10) Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer verzichtet werden. Der Vorstand der Gesellschaft hat dennoch entschieden, die sieben (7) Arbeitnehmer in Anlehnung an § 4 SEBG aufzufordern bzw. ihnen gegenüber anzuregen, ein BVG in Anlehnung an die gesetzlichen Vorschriften zu bilden und auf freiwilliger Basis ein Verhandlungsverfahren (Verhandlungsverfahren) durchzuführen.

(d)

Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 21 SEBG über die künftige Beteiligung der Arbeitnehmer in der Deutsche EuroShop SE (Beteiligungsvereinbarung). Zum möglichen Inhalt einer solchen Beteiligungsvereinbarung siehe Ziffer 9.4.

Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG bezeichnen die nachfolgenden Begrifflichkeiten Folgendes:

(i)

Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.

(ii)

Beteiligungsrechte: Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen.

(iii)

Unterrichtung: die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.

(iv)

(iv) Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustausches zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.

(v)

Mitbestimmung: die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch (i) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder (ii) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

9.2

Einleitung des Verhandlungsverfahrens

In Anlehnung an § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch eingeleitet, dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: der Vorstand der Gesellschaft - die Arbeitnehmervertretungen der Gesellschaft sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe in den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des BVG auffordert. Nur wenn - wie vorliegend der Fall - keine Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG).

Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier also der Deutsche EuroShop AG - sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

In Anlehnung an diese Vorgaben beabsichtigt der Vorstand der Gesellschaft, die Arbeitnehmer über die geplante Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Rechtsform der SE zu informieren und zur Bildung des BVG aufzufordern.

9.3

Bildung und Zusammensetzung des BVG

(a)

Verfahren

Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. In Anlehnung an § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG soll die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach der Information entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 SEBG erfolgen. Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG sind den Leitungen unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SEBG).

Unverzüglich nachdem der Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: dem Vorstand der Gesellschaft - die Mitglieder des BVG benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf der Frist von zehn Wochen nach der Information der Arbeitnehmer entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, hat der Vorstand der Gesellschaft zur konstituierenden Sitzung des BVG einzuladen (§ 12 Abs. 1 SEBG).

Das Verhandlungsverfahren findet entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG auch dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder des BVG können sich jedoch jederzeit an den Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG).

Mit dem Tag der Konstituierung des BVG beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Gesellschaft und dem BVG über die Beteiligungsvereinbarung.

(b)

Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten

Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer überschreitet. Da die Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR derzeit nur sieben (7) Arbeitnehmer beschäftigt, die alle bei der Gesellschaft in Deutschland angestellt und tätig sind, hat das BVG entgegen § 5 Abs. 1 SEBG nur 7 Sitze, die alle auf Deutschland entfallen.

Soweit während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur und Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR auftreten, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, ist das BVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG).

(c)

Wahl der auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG

Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG werden in geheimer und unmittelbarer Wahl durch ein Wahlgremium gewählt, welches entsprechend § 8 Abs. 7 SEBG aus den sieben (7) Arbeitnehmern der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR gebildet wird, da keine Arbeitnehmervertretung bei der Gesellschaft besteht. Die Wahl und die Gewichtung der Stimmen im Wahlgremium richten sich nach § 10 SEBG.

Wählbar in das BVG sind entsprechend § 6 Abs. 2 SEBG alle Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe (einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), wobei Frauen und Männer - wenngleich nicht zwingend, aber doch nach Möglichkeit - entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen, damit das BVG hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses ein Spiegelbild der Belegschaft darstellt.

Da es unter den sieben (7) Arbeitnehmern der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR keine Gewerkschaftsmitglieder gibt, sind keine Vertreter von Gewerkschaften entsprechend §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 2 SEBG zu wählen.

9.4

Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer

(a)

Grundzüge

Ab dem Tag der Konstituierung des BVG kann der Vorstand der Gesellschaft mit dem BVG Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Deutsche EuroShop SE aufnehmen. Gegenstand der Beteiligungsvereinbarung soll die Einrichtung eines Verfahrens für Zwecke der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR in grenzüberschreitenden Angelegenheiten betreffend die SE und ihre Tochtergesellschaften in den Mitgliedstaaten sein (z.B. durch Errichtung eines SE-Betriebsrats). Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die einvernehmlich auf ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG).

(b)

Inhalt einer möglichen Vereinbarung zwischen der Leitung und dem BVG

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung (siehe unter Ziffer 9.1). Gemäß § 21 SEBG wird in einer Beteiligungsvereinbarung unbeschadet der Autonomie der Parteien und vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG Folgendes festgelegt:

(i)

der Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung einbezogen werden).

Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet wird:

(ii)

die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;

(iii)

die Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;

(iv)

die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;

(v)

die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie

(vi)

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.

Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird:

(vii)

die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG).

(c)

Gesetzliche Auffangregelung

Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht zustande, findet bei Durchführung eines gesetzlich zwingenden Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer die gesetzliche Auffangregelung Anwendung (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). Dies gilt vorliegend nicht, da es sich - wie unter Ziffer 9.1(c) beschrieben - um ein Verhandlungsverfahren auf freiwilliger Basis handelt. Dennoch kann die Anwendung der gesetzlichen Auffangregelung zwischen der Leitung - hier: dem Vorstand der Gesellschaft - und dem BVG in der Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) vereinbart werden. Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 23 bis 33 SEBG hätte zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Deutsche EuroShop SE zu unterrichten und anzuhören (§ 28 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG).

Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG keine Anwendung, da die Deutsche EuroShop SE durch Umwandlung gegründet wird und in der Deutsche EuroShop AG vor der Umwandlung keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten.

9.5

Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG

Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehen, trägt die Deutsche EuroShop AG bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung die Deutsche EuroShop SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen und angemessenen sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur) sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG.

9.6

Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen

Die Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Deutsche EuroShop SE lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen Vorschriften zustehenden betrieblichen Beteiligungsrechte unberührt.

10.

Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

10.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR bleiben von der Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt; sie werden nach der Umwandlung unverändert fortgeführt. § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.

10.2

Für die Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR ggf. geltende individualrechtliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort.

10.3

In der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR bestehen keine Arbeitnehmervertretungen. Die Umwandlung hat insofern keine Auswirkungen.

10.4

Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Deutsche EuroShop Gruppe EU/EWR entfalten könnten, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht geplant.

11.

Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr

Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Deutsche EuroShop SE sowie - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte wird die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, bestellt. Das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der Deutsche EuroShop SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der Gesellschaft in die Deutsche EuroShop SE in das Handelsregister eingetragen wird.

12.

Umwandlungskosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 17 der Satzung der Deutsche EuroShop SE festgelegten Betrag von EUR 500.000,00.  

Anlage - Satzung der Deutsche EuroShop SE

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsform, Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1)

Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) und führt die Firma Deutsche EuroShop SE.

(2)

Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

(3)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken und Beteiligungen aller Art, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Errichtung, der Betreuung, der Bewirtschaftung, der Verwaltung und des Abverkaufs von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen betätigen, sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen.

§ 3 Bekanntmachungen, Informationsübermittlung
 

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Soweit gesetzlich zulässig, können Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

Abschnitt II

Grundkapital und Aktien, genehmigtes Kapital, bedingtes Kapital

§ 4 Grundkapital und Aktien
(1)

Das Grundkapital beträgt € 75.743.854,00. Es ist eingeteilt in 75.743.854 nennwertlose Stückaktien.

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in voller Höhe im Wege der Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) erbracht.

(3)

Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen.

(4)

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

(5)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnverteilung abweichend von § 60 Abs. 1 und Abs. 2 AktG bestimmt werden.

§ 5 Genehmigtes Kapital
 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. August 2028 einmal oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu € 38.232.159,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz erfüllendes Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

c)

soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht zustünde; und

d)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

§ 6 Bedingtes Kapital
 

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 38.232.159,00 durch Ausgabe von bis zu 38.232.159 auf den Namen lautenden neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionspflichten an die Inhaber der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 29. August 2023 ausgegebenen Schuldverschreibungen.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Wandlungs- und/oder Optionspreis, wie er gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 und den auf der Grundlage dieser Ermächtigung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmten Anleihebedingungen festgelegt wird. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis ist der Ausgabebetrag der Aktie.

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

a)

die Inhaber von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 bis zum 28. August 2028 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- und/oder Optionsrechten Gebrauch machen, insbesondere nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden, oder

b)

die aus von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 bis zum 28. August 2028 ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen Verpflichteten ihre Wandlungs- und/oder Optionspflichten erfüllen und das Bedingte Kapital 2023 nach Maßgabe der Anleihebedingungen benötigt wird, insbesondere nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.

Die auf Grund der Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder der Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Abschnitt III

Verfassung

§ 7 Organe der Gesellschaft
(1)

Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

(2)

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Der Vorstand

§ 8 Vorstand
(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3)

Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

(4)

Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands sowie ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

(5)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

(6)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen oder wenn alle Vorstandsmitglieder persönlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(7)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung oder die Geschäftsordnung andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, kann er nur einstimmig beschließen.

(8)

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, als Vertreter eines Dritten Geschäfte mit der Gesellschaft vorzunehmen (Befreiung vom Verbot der Mehrvertretung, § 181 2. Alt. BGB), wenn der Aufsichtsrat dem durch Beschluss generell oder im Einzelfall zustimmt.

§ 9 Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1)

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vornahme folgender Geschäfte durch die Gesellschaft:

a)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Ausführung von Bauten;

b)

Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen;

c)

Abschluss und Kündigung von Finanzierungen sowie vorzeitige Rückzahlung aufgenommener Finanzierungen, sofern nicht eine bestehende Finanzierung bis zu gleicher Höhe prolongiert oder anderweitig refinanziert wird;

d)

Übernahme von Bürgschaften und Garantien;

e)

Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen.

Die Zustimmung des Aufsichtsrats für die vorstehend benannten Geschäfte ist nur erforderlich, soweit der Geschäftswert € 10.000.000 übersteigt.

(2)

Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften widerruflich allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Anforderungen genügt, im Voraus erteilen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann über die in Abs. 1 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

Der Aufsichtsrat

§ 10 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer und Vergütung des Aufsichtsrats
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum festlegt, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(2)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit die Hauptversammlung nicht einen anderen Zeitraum beschließt.

(3)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Der Vorstand ist berechtigt, die Niederlegungsfrist im Einverständnis mit dem Aufsichtsratsmitglied abzukürzen oder auf die Einhaltung der Niederlegungsfrist zu verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse bestimmen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

(5)

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils eine Vergütung, die nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das entsprechende Geschäftsjahr Beschluss fasst, zur Zahlung fällig wird.

a)

Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat beträgt die jährliche Vergütung € 175.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 40.000,00 für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder.

b)

Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss beträgt die zusätzliche jährliche Vergütung € 30.000,00 für den Vorsitzenden sowie je € 10.000,00 für die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.

c)

Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Angelegenheiten mit voraussichtlich wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft bildet, beträgt die zusätzliche Vergütung für die Mitglieder je € 7.500,00 für jeden Monat des Bestehens, jedoch nur sofern der Ausschuss mindestens ein Mal innerhalb des Monats getagt hat, jedoch nicht mehr als € 45.000,00 insgesamt innerhalb eines Jahres.

d)

Mitglieder von anderen Ausschüssen erhalten für diese Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung.

e)

Die Gesellschaft stellt den Aufsichtsratsmitgliedern für die Dauer ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz und technische Unterstützung in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss eintreten oder aus dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss austreten, erhalten sie für dieses Geschäftsjahr die jeweilige Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Die vorstehend genannten Beträge sind erstmals (anteilig) anzuwenden ab dem 27. Juni 2025 und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die davor geltenden Regelungen zur Vergütung.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung
(1)

Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. Der Vorstand oder ein Mitglied des Aufsichtsrates können die Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(2)

Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Den Vorsitz führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilzunehmen, können durch ein anderes von ihnen schriftlich hierzu ermächtigtes Aufsichtsmitglied eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mit Telefax oder E-Mail übermittelte Stimmabgabe.

(4)

Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, elektronischer, telefonischer oder per Telefax erfolgender Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter dies anordnet und sich zwei Drittel des Aufsichtsrates an der Beschlussfassung beteiligt haben. Ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder besteht nicht. Durch elektronische oder telefonische Stimmabgabe gefasste Beschlüsse sind vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich niederzulegen.

(5)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben.

(7)

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Abschnitt IV

Hauptversammlung

§ 12 Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

(2)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers und ggf. die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), wird innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung anzumelden haben, einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

(4)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem in der Einberufung der Hauptversammlung näher zu bestimmenden elektronischen Weg in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

(5)

Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister finden in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht statt.

(6)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 13, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 13 Leiter der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet, sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats zum Versammlungsleiter bestimmt hat. Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist und kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats zum Versammlungsleiter bestimmt hat, wird die Hauptversammlung von einem anderen, von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats bestimmten Mitglied des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter geleitet. Bestimmen die anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats kein anderes anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats, wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung. Er bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

(3)

Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.

§ 14 Stimmrecht und Beschlussfassung
(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse betreffend die vorzeitige Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Soweit das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bedarf es für Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3)

Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. In den Fällen, in denen die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, können die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch unter Nutzung eines Internetdialogs erfolgen, wenn und soweit die Gesellschaft einen solchen hierfür zur Verfügung stellt. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden hierdurch nicht eingeschränkt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesem zurückweisen.

(4)

Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

Abschnitt V

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 15 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht - sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht - und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 16 Salvatorische Klausel
 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in der Satzung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 17 Gründungsaufwand
 

Die Gesellschaft trägt den Aufwand der Gründung der Deutsche EuroShop SE durch Umwandlung der Deutsche EuroShop AG in die Rechtsform der SE bis zur Höhe von € 500.000,00.

II.

Weitere Informationen zur Hauptversammlung

1.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre (gemeint sind in dieser Einladung stets alle Geschlechter, einzig aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Nennung weiterer Formen verzichtet) berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in Textform eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse

Deutsche EuroShop AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen Deutschland E-Mail: deutsche-euroshop@meet2vote.de

anmelden.

Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären, die am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung übersandt. Ein Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zum Download bereit.

Als Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals (nachfolgend „HV-Portal“) gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens über folgende Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

anzumelden.

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären, die am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übersandt.

Auch neue Aktionäre, die nach dem 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, bis 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich in Textform (§ 126b BGB) unter der oben genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung als organisatorische Hilfsmittel übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt.

Bedeutung des Technical Record Date

Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene Bestand an Aktien am Tag der Hauptversammlung. Dieser Bestand wird demjenigen zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses entsprechen, da Löschungen, Neueintragungen und Änderungen im Aktienregister gemäß § 11 Abs. 5 der Satzung in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht stattfinden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter „Technical Record Date“) ist daher der 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ. Erwerber von Aktien, deren Umschreibeanträge nach dem 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingehen, können somit Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben. In diesen Fällen verbleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung jedoch in keiner Weise blockiert, so dass Aktionäre auch nach einer Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen und diese veräußern können. Der Technical Record Date hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

2.

Stimmrechtsausübung

Aktionäre können ihr Stimmrecht persönlich, durch Bevollmächtigte und durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

a)

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen bevollmächtigten Intermediär i.S.v. § 135 Aktiengesetz (z. B. die depotführende Bank oder ein anderes Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater oder eine andere Person nach Wahl ausgeübt werden. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich.

Formulare zur Anmeldung und Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals für Aktionäre werden den am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung übersandt. Die Unterlagen können zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Entsprechende Formulare stehen ferner über die Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

zum Abruf zur Verfügung.

Wenn weder ein Intermediär i.S.v. § 135 Aktiengesetz noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auch unter Nutzung eines Internetdialogs erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf einer Vollmacht.

Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die Gesellschaft an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Deutsche EuroShop AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen Deutschland

E-Mail: deutsche-euroshop@meet2vote.de

Alternativ kann die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht (mit Ausnahme der Vollmacht an einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution) im Wege elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des HV-Portals über folgende Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals für Aktionäre werden den Aktionären, die am 28. Mai 2026, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung zur Hauptversammlung und dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übersandt.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären und diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen gilt § 135 Aktiengesetz.

b)

Stimmrechtsausübung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter

Die Deutsche EuroShop AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat an die oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder im Wege elektronischer Datenübertragung unter Nutzung des HV-Portals über folgende Internet-Adresse

www.deutsche-euroshop.de/HV

zu erfolgen.

Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.

Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Aus organisatorischen Gründen muss diese bzw. dieser der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der oben genannten Anschrift, E-Mail-Adresse oder über das HV-Portal unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zugehen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.

Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.

3.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmrechtsausübung kann die Anmeldung und Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen.

Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte BIC: CPTGDE5WXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich

Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 11. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Vollmachts- und Weisungserteilungen und Änderungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis 17. Juni 2026, 12:00 Uhr MESZ, (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz). Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter nachstehender Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 18. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

Deutsche EuroShop AG Vorstand Heegbarg 36 22391 Hamburg Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - sofern sie nicht bereits mit der Einberufung mitgeteilt werden - unverzüglich nach Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Zudem sind sie Bestandteil der Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

Aktionäre können Gegenanträge und abweichende Wahlvorschläge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende Adresse zu richten:

Deutsche EuroShop AG Patrick Kiss Heegbarg 36 22391 Hamburg Deutschland E-Mail: antrag@meet2vote.de

Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 3. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 Aktiengesetz erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Für Aktionärsvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 Aktiengesetz (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß § 127 Aktiengesetz entsprechend.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind im Internet unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

einzusehen.

5.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz werden den Aktionären im Internet unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zugänglich gemacht. Dort werden nach dem Ende der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

6.

Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 75.743.854 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 75.743.854 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält aktuell keine eigenen Aktien.

7.

Hinweise zum Datenschutz

Unsere Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deutsche-euroshop.de/HV

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Hamburg, im Mai 2026

Deutsche EuroShop AG

Der Vorstand


07.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Originalinhalt anzeigen: EQS News


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche EuroShop AG
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
E-Mail: ir@deutsche-euroshop.de
Internet: https://www.deutsche-euroshop.de/HV
ISIN: DE0007480204
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate BSX
 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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