| Bike24 Holding AG Dresden ISIN: DE000A3CQ7F4 / WKN: A3CQ7F Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 Eindeutige Kennung: Bike24HV2026 Die Aktionärinnen* und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 30. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) im Maritim Hotel & Internationales Congress Center Dresden, Ostra-Ufer 2, 01067 Dresden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 eingeladen. * Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen. Angaben gemäß Artikel 4 und Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 für die Mitteilung nach § 125 AktG der Bike24 Holding AG | A. | Inhalt der Mitteilung | 1. | Eindeutige Kennung: Ordentliche Hauptversammlung der Bike24 Holding AG am 30. Juni 2026; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: Bike24HV2026 | | 2. | Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: NEWM | | | B. | Angaben zum Emittenten | 1. | ISIN: DE000A3CQ7F4 | | 2. | Name des Emittenten: Bike24 Holding AG | | | C. | Angaben zur Hauptversammlung | 1. | Datum der Hauptversammlung: 30. Juni 2026; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 20260630 | | 2. | Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr (MESZ); im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 08:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit) | | 3. | Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: GMET | | 4. | Ort der Hauptversammlung: Maritim Hotel & Internationales Congress Center Dresden Ostra-Ufer 2, 01067 Dresden | | 5. | Aufzeichnungsdatum: 8. Juni 2026; im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 20260608 | | 6. | Uniform Resource Locator (URL): https://ir.bike24.com/hauptversammlung | | Überblick über die Tagesordnung | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Abs. 1, 289f Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB | | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | | 4. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen, sowie vorsorgliche Bestellung des Prüfers für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung | | 5. | Aufsichtsratswahlen | | 6. | Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands | | 7. | Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Änderung von § 12 der Satzung | | 8. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 | | 9. | Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2026), die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2026) sowie die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung | | 10. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung | I. Tagesordnung | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Abs. 1, 289f Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB | Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 | Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen, sowie vorsorgliche Bestellung des Prüfers für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung | Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) ist die Gesellschaft verpflichtet, den Abschlussprüfer regelmäßig - spätestens alle zehn Jahre - zu wechseln. Aufgrund dieser Vorgaben beabsichtigt die Gesellschaft, für das Geschäftsjahr 2026 einen neuen Abschlussprüfer zu wählen. Zu diesem Zwecke hat der Prüfungsausschuss den nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung vorgesehenen Auswahlprozess durchgeführt und dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die EY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin, oder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Dabei hat der Prüfungsausschuss eine begründete Präferenz für die EY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin mitgeteilt. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die EY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin, | a. | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026, | | b. | sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden und soweit die prüferische Durchsicht beauftragt wird, und | | c. | mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der sog. Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“; Richtlinie (EU) 2022/2464) in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“), unter der aufschiebenden Bedingung, dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die Gesellschaft einen (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 zu erstellen und extern prüfen zu lassen hat und die Bestellung des Prüfers der (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 der Gesellschaft einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt, zum Prüfer einer etwaigen Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 | zu bestellen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat der Bike24 Holding AG besteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit den §§ 95, 96 Abs. 1 des AktG derzeit aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Bernd Starrock, Michael Munz, Bettina Curtze und Ralf Kindermann enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2026. Es bedarf daher der Wahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils für einen Zeitraum ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 2026 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der Bike24 Holding AG zu wählen: | 5.1 | Bernd Starrock, ausgeübter Beruf: Operating Partner bei The Riverside Company, München, wohnhaft in Madrid, Spanien. | | 5.2 | Michael Munz, ausgeübter Beruf: M&A-Berater mit Schwerpunkt auf digitale Geschäftsmodelle und Unternehmensbeteiligungen, Gründer und Geschäftsführer, Clever Consulting GmbH & Co. KG, Starnberg, wohnhaft in Starnberg. | | 5.3 | Bettina Curtze, ausgeübter Beruf: Partner und Chief Financial Officer, Redalpine Venture Partners AG, Zürich, wohnhaft in Korbach, Schweiz. | | 5.4 | Ralf Kindermann, ausgeübter Beruf: Geschäftsführer und Gründer der KINDERMANN Value Creation GmbH, Reutlingen, wohnhaft in Reutlingen, Deutschland. | Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an die genannten Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen auf der Empfehlung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat nach Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie der Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2025 beschrieben. Diese steht im Internet unter https://ir.bike24.com/governance-esg#corporategovernancestatement zur Verfügung. Weitere Informationen und die ergänzenden Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sowie der Kurzlebenslauf sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II „Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbar. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten beschließen zu lassen. Die Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. | 6. | Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands | Das bisherige Vergütungssystem der Bike24 Holding AG („Bike24“ oder „Gesellschaft“) wurde von der Hauptversammlung 2022 mit einer Mehrheit von 88,43 % gebilligt („Vergütungssystem 2022“). Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem 2022 einer umfassenden Prüfung unterzogen und mit Unterstützung eines externen Vergütungsberaters überarbeitet. Dabei hat er die aktuelle Unternehmensstrategie, die Best Practice im Markt und auch die Anregungen und Impulse der Investoren und Stimmrechtsberater berücksichtigt. Das vom Aufsichtsrat beschlossene neue Vorstandsvergütungssystem („Vergütungssystem 2026“) soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 anwendbar sein. Der vollständige Wortlaut des angepassten Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bike24 Holding AG steht seit der Einberufung dieser Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zur Verfügung („Vorstandsvergütungssystem 2026“). Das Vorstandsvergütungssystem 2026 wird dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein und zusätzlich während der Hauptversammlung vor Ort zur Einsicht ausliegen. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das auf der Website https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbare angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bike24 (Vorstandsvergütungssystem 2026) wird gebilligt. | 7. | Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Änderung von § 12 der Satzung | Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Abstimmung kann auch die bestehende Vergütung bestätigen. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Bike24 Holding AG ist in § 12 der Satzung geregelt. Gemäß § 12 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste Vergütungskomponente. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben nunmehr eine Überprüfung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorgenommen. Hierbei wurde die Gesellschaft durch einen externen Vergütungsberater unterstützt. Die Gesellschaft beobachtet deutlich gestiegene zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Arbeit der Aufsichtsratsmitglieder. Im Hinblick auf diese höheren Anforderungen und mit Blick auf die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anderer vergleichbarer Gesellschaften wird eine punktuelle und moderate Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung entsprechend der Empfehlung eines für diese Frage beauftragten Vergütungsberaters für erforderlich erachtet. Dabei trägt eine marktkonforme, attraktive Vergütung dazu bei, qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat, wie in § 12 der Satzung niedergelegt, im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation der Gesellschaft anzupassen sind. Dabei soll die neue Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats und das hier vorgelegte neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ab dem 1. Juli 2026 gelten. Der Vorsitzende erhält dann 52.500 Euro statt bisher 35.000 Euro pro Jahr. Der Stellvertreter erhält 37.500 Euro statt 25.000 Euro, und die übrigen Mitglieder erhalten 30.000 Euro statt 20.000 Euro jährlich. Auch die zusätzliche Vergütung für Ausschusstätigkeiten wurde angehoben und differenzierter ausgestaltet. Der Vorsitz in einem Ausschuss wird nun mit 10.000 Euro statt bisher 7.500 Euro vergütet. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss erhöht sich auf 20.000 Euro statt zuvor 10.000 Euro. Neu ist, dass einfache Mitglieder des Prüfungsausschusses nun ebenfalls eine höhere Vergütung von 10.000 Euro erhalten. Für Mitglieder anderer Ausschüsse ohne Vorsitz steigt die Vergütung von 5.000 Euro auf 7.500 Euro. Das angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eine nähere Beschreibung der Vergütungsänderung ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zugänglich. Es wird auch während der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a. | Vergütungsanpassung und Satzungsänderung | Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 entsprechend dem unter diesem Tagesordnungspunkt 7 neuzufassenden § 12 der Satzung angepasst. Hierzu wird § 12 der Satzung geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: „§ 12 Vergütung | (1) | Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche Vergütung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 52.500 Euro, für seinen Stellvertreter 37.500 Euro und für die übrigen Mitglieder 30.000 Euro. Ist ein Mitglied nicht während des gesamten Geschäftsjahres im Amt, erhält es für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der jeweiligen Vergütung. Dies gilt entsprechend für die erhöhte Vergütung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. | | (2) | Aufsichtsratsmitglieder erhalten für Tätigkeiten in Ausschüssen eine zusätzliche jährliche Vergütung. Der Vorsitz in einem Ausschuss wird mit 10.000 Euro vergütet, der Vorsitz im Prüfungsausschuss mit 20.000 Euro. Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht dessen Vorsitz innehaben, erhalten 10.000 Euro jährlich. Mitglieder anderer Ausschüsse ohne Vorsitz erhalten 7.500 Euro jährlich. Wird eine solche Funktion nicht während des gesamten Geschäftsjahres ausgeübt, wird die Vergütung zeitanteilig nach Absatz 1 Satz 2 berechnet. | | (3) | Die Vergütung ist nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres fällig. | | (4) | Etwaige Auslagen und auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. | | (5) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter der Gesellschaft oder der Bike24-Gruppe einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. | | (6) | Die vorstehende Regelung dieses § 12 gilt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2026.“ | | b. | Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats | Das unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbare angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a vorgesehenen Neufassung von § 12 der Satzung der Gesellschaft gebilligt. | 8. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 | Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der vollständige Vergütungsbericht mit Prüfvermerk ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen und wie folgt zu beschließen: Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt. | 9. | Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2026), die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2026) sowie die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung | Unter Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung wird ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zur Billigung vorgelegt. Im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung („LTI“) wie im neuen Vergütungssystem für den Vorstand vorgesehen, hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die variable Vergütung entweder durch Zusage von Aktienoptionen im Rahmen eines (echten) Aktienoptionsprogramms oder durch Zusage virtueller Aktien (Performance Shares) im Rahmen eines Performance Share Plans (oder einer Kombination aus beidem), zu bedienen. Das Aktienoptionsprogramm hat eine Laufzeit von bis zu acht Jahren. Die Laufzeit setzt sich aus einer vierjährigen Wartefrist (davon drei Jahre Performance Periode und ein weiteres Jahr Sperrfrist) sowie einem anschließenden vierjährigen Ausübungszeitraum zusammen. Die finale Anzahl der ausübbaren Aktienoptionen bestimmt sich nach Ablauf der dreijährigen Performance Periode in Abhängigkeit von der Erreichung von durch den Aufsichtsrat festgesetzten ehrgeizigen Zielen. Die Gewährung von Aktienoptionen ist ein wesentlicher Bestandteil der auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichteten Vergütung der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Bike24 Holding AG. Um die Mitarbeiter und Führungskräfte stärker an das Unternehmen zu binden, beabsichtigt die Gesellschaft für Zwecke der Incentivierung des Vorstands sowie wichtiger Mitarbeiter ein neues Aktienoptionsprogramm 2026 aufzusetzen. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, die für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil hat, Liquidität zu sparen. Durch aktienkursbasierte Vergütungen wird eine Angleichung der Interessen der Aktionäre mit denen der Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen verstärkt. Denn ein Anstieg des Kursniveaus der Aktie der Gesellschaft führt gleichermaßen zu einem Vorteil der Aktionäre wie auch zu einem Vorteil der nach dem Aktienoptionsplan Bezugsberechtigten. Zum Zwecke der Ausgabe sowie Bedienung der unter dem echten Aktienoptionsprogramm auszugebenden Aktienoptionen mit Aktien der Gesellschaft, ist eine entsprechende Ermächtigung der Hauptversammlung sowie die Schaffung eines dazugehörigen bedingten Kapitals erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a) | Aktienoptionsprogramm 2026 | Der Vorstand der Bike24 Holding AG (Gesellschaft) wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 2026 bis zum 29. Juni 2031 (einschließlich) ein- oder mehrmals Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 1.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von Ziffer bb) auszugeben. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch | • | die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), | | • | ausgewählte Mitarbeiter der Gesellschaft sowie ausgewählte Mitarbeiter von Konzerngesellschaften (Gruppe 2) bestimmt. | Konzerngesellschaften sind Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder gegenüber denen sie herrschendes Unternehmen im Sinne von §§ 17, 291 AktG ist. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. | (a) | Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung | Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die vorstehend genannten Gruppen 1 und 2. Die Festlegung des genauen Kreises der Bezugsberechtigten sowie der individuellen Zuteilungen obliegt: | • | für Gruppe 1 dem Aufsichtsrat, | | • | für Gruppe 2 dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. | Von dem Gesamtvolumen der bis zu 1.600.000 Aktienoptionen können ausgegeben werden: | • | an Bezugsberechtigte der Gruppe 1 bis zu 1.000.000 Aktienoptionen, | | • | an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 bis zu 600.000 Aktienoptionen. | An Bezugsberechtigte, die mehreren Gruppen angehören, können Aktienoptionen nur unter Anrechnung auf die Kontingente aus anderen Gruppen gewährt werden. Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen das Recht zum Bezug einer neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Soweit neue Aktien aus bedingtem Kapital gewährt werden, nehmen diese ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Inhabern der Aktienoptionen zur Erfüllung wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eine Barzahlung oder eigene Aktien gewähren kann. Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen dürfen innerhalb der folgenden Zeiträume nicht ausgegeben werden („Sperrfristen“): | • | jeweils 15 Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung entweder von Konzernabschluss, Quartals- bzw. Halbjahresberichten und Zwischenmitteilungen durch die Gesellschaft (sofern solche veröffentlicht werden); | | • | jeweils 15 Börsenhandelstage vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft. | Börsenhandelstage im Sinne des Aktienoptionsprogramms 2026 sind die Tage, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse Aktien der Gesellschaft gehandelt werden. Sollte die Aktie nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Aufsichtsrat - soweit Aktienoptionen des Vorstands betroffen sind - berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an dem die Aktien der Gesellschaft gehandelt werden, als Ersatz festzulegen. Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2026 durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. durch den Aufsichtsrat, soweit Aktienoptionen des Vorstands betroffen sind, jeweils ein Tag eines zulässigen Ausgabezeitraums einheitlich als Ausgabetag festgelegt werden („Ausgabetag“). Bezugsrechte können zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2026 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2026 im Handelsregister. | (d) | Zuteilung und Struktur der Aktienoptionen | Die Zuteilung erfolgt in jährlichen Tranchen. Zum Zeitpunkt der Zuteilung wird den Bezugsberechtigten eine vorläufige Anzahl von Aktienoptionen zugeteilt. Für die Gruppe 1 wird die vorläufige Anzahl von Aktienoptionen auf Grundlage eines individuell festgelegten Zielbetrags ermittelt. Die Anzahl der vorläufig zuzuteilenden Aktienoptionen ergibt sich aus der Division des individuell festgelegten Zielbetrags durch den Optionswert zum Zuteilungszeitpunkt unter Berücksichtigung einer durch den Aufsichtsrat in Bezug auf Bezugsberechtigte der Gruppe 1 auf Grundlage des zur Verfügung stehenden bedingten Kapitals festzulegenden Höchstgrenze an maximal zuzuteilenden Aktienoptionen. Die finale Anzahl der ausübbaren Aktienoptionen wird nach Ablauf einer dreijährigen Performance-Periode in Abhängigkeit von der Zielerreichung gemäß nachstehendem Buchstabe (e) bestimmt. Die finale Anzahl der ausübbaren Aktienoptionen ist auf 100 % der vorläufig zugeteilten Aktienoptionen begrenzt. | (e) | Leistungskriterien und Zielerreichung | Die Zielerreichung während der dreijährigen Performance-Periode bestimmt sich nach finanziellen sowie strategischen und/oder ESG-bezogenen Leistungskriterien. Die Gewichtung beträgt: | • | 80 % bis 100 % finanzielle Leistungskriterien und | | • | 0 % bis 20 % strategische und/oder ESG-Ziele | Die konkrete Festlegung der Leistungskriterien und ihrer Gewichtung erfolgt: | • | für Gruppe 1 durch den Aufsichtsrat, | | • | für Gruppe 2 durch den Vorstand. | Finanzielle Leistungskriterien können insbesondere umfassen: | • | durchschnittliches organisches Umsatzwachstum, | | • | durchschnittliches bereinigtes EBITDA, | | • | Entwicklung des Aktienkurses, | | • | sowie ggf. durchschnittliches anorganisches Umsatzwachstum. | Strategische und ESG-Ziele können insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der Geschäfts- und Nachhaltigkeitsstrategie betreffen. Das auf den Aktienkurs bezogene Ziel misst die Entwicklung des Aktienkurses, d.h. die Kurssteigerung, über die dreijährige Performance Periode. Maßgeblicher Endkurs ist der volumengewichtete Mittelwert der Schlusskurse der Bike24-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des letzten Monats des betreffenden Geschäftsjahres. Maßgeblicher Anfangskurs ist der volumengewichtete Mittelwert der Schlusskurse der Bike24-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des letzten Monats des der betreffenden Performance Periode vorangegangenen Geschäftsjahres. Für die Leistungskriterien werden zu Beginn der jeweiligen Performance-Periode Ziel-, Schwellen- und ggf. Maximalwerte festgelegt. Die Zielerreichung je Leistungskriterium beträgt zwischen 0 % und 100 %. Die Gesamtzielerreichung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichung der einzelnen Leistungskriterien. Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem Ausgabetag ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass Ausübungserklärungen, die der Gesellschaft vor Ablauf der Wartezeit zugehen, als nach dem Ablauf der Wartezeit zugegangen gelten, und hierzu die weiteren Einzelheiten regeln. Die Laufzeit der Aktienoptionen beträgt insgesamt bis zu acht Jahre ab dem Ausgabetag (vier Jahre Wartezeit und anschließender Ausübungszeitraum von bis zu vier Jahren). Endet die Laufzeit gemäß dem vorstehenden Absatz in einer Ausübungssperrfrist, so verlängert sich die Laufzeit bis zum Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Ende dieser Ausübungssperrfrist. | (h) | Ausübungszeiträume und Sperrfristen | Nach Ablauf der Wartezeit können die nach Maßgabe der Buchstaben (d) und (e) final zugeteilten und ausübbaren Aktienoptionen, für die das Erfolgsziel erreicht ist, außerhalb der nachfolgenden Zeiträume (Ausübungssperrfristen) jederzeit ausgeübt werden. Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume: | • | jeweils ein Zeitraum, der am dritten Xetra-Handelstag (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vor dem Ende eines Quartals des Geschäftsjahres der Gesellschaft beginnt und drei Xetra-Handelstage nach Veröffentlichung der bzw. des zu dem betreffenden Quartal gehörenden Konzernquartalsmitteilung bzw. Konzernquartals- oder Konzernhalbjahresfinanzberichts der Gesellschaft oder des Konzernabschlusses der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft endet; | | • | von dem Tag an, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag (einschließlich), an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals „Ex-Bezugsrecht“ notiert werden; | | • | von dem Tag an, an dem die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Ausschüttung einer Dividende beschließt, bis zu dem Tag (einschließlich), an dem die dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals „Ex-Dividende“ notiert werden. | Für den Fall, dass die Bike24-Aktie nach Ausgabe von Aktienoptionen nicht mehr zum Handel zugelassen ist, kann die Gesellschaft ein Widerrufsrecht vorsehen und einen angemessenen Ausgleich in bar oder durch Zusage vergleichbarer Rechte gewähren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Gesellschaft nach der Ausgabe von Aktienoptionen auf einen übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, auf- oder abgespalten, in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in einen übernehmenden Rechtsträger eingebracht wird. Der Ausübungspreis entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der Bike24-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate des dem jeweiligen Zuteilungszeitpunkt vorhergehenden Kalenderjahres. Der Ausübungspreis muss mindestens dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG entsprechen. | (j) | Erfolgsziel für die Ausübbarkeit der Aktienoptionen | Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an dem letzten dem Ausübungstag vorangegangenen Xetra-Handelstag mindestens dem Ausübungspreis gemäß Buchstabe (i) bzw. - wenn es zu einer Anpassung gekommen ist - dem angepassten Ausübungspreis entspricht. Kommt es während der Laufzeit der Aktienoptionen zu einer Änderung der Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, ohne dass dies mit einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden ist (z. B. aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals), so ändert sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug je eine Aktienoption berechtigt, in demselben Verhältnis, in dem die Gesamtzahl der Aktien vor der Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien nach der Änderung steht. Der Ausübungspreis je Aktie gemäß Buchstabe (i) ändert sich in diesen Fällen im umgekehrten Verhältnis, wobei jedoch § 9 Abs. 1 AktG unberührt bleibt. Für den Fall, dass infolge von Änderungen des Bezugsverhältnisses gemäß Satz 1 dieses Absatzes bei der Ausübung von Bezugsrechten Bruchteile von Aktien entstehen, erfolgt eine Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl von Aktien. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass das Aktienoptionsrecht auf den von der Abrundung betroffenen Bruchteil einer Aktie entschädigungslos entfällt. Im Falle von Kapitalerhöhungen gegen Einlagen mit unmittelbarem oder mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre, der Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. anderer Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrecht jeweils mit unmittelbarem oder mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre oder der Ausschüttung von Sonderdividenden oder Bonusdividenden, nicht aber von normalen Dividenden, an die Aktionäre werden der Ausübungspreis und das Bezugsverhältnis gemäß § 317 BGB unter Berücksichtigung der für die jeweilige Maßnahme geltenden Regeln der Deutsche Börse AG durch die oder einen durch die Gesellschaft bestimmten Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, dessen Entscheidung für die Gesellschaft und die Bezugsberechtigten bindend ist, angepasst und somit neu festgesetzt. Die Anpassung und Neufestsetzung ist so vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem Bezugsberechtigten zustehenden Aktienoptionen nach Vornahme der Maßnahme dem vorhergehenden Wert entspricht, wobei jedoch § 9 Abs. 1 AktG unberührt bleibt. Eine Anpassung und Neufestsetzung erfolgt nicht, wenn sie weniger als 5 % des Ausübungspreises ausmachen würde. Soweit infolge von Änderungen des Bezugsverhältnisses gemäß Satz 1 und 2 dieses Absatzes bei der Ausübung von Bezugsrechten Bruchteile von Aktien entstehen, erfolgt eine Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl von Aktien. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass das Aktienoptionsrecht auf den von der Abrundung betroffenen Bruchteil einer Aktie entschädigungslos entfällt. Außerdem können die Optionsbedingungen vorsehen, dass | | | (aa) | sich die Gesellschaft für den Fall, dass es nach der Gewährung der Aktienoptionen durch Maßnahmen der Gesellschaft und/oder durch Maßnahmen der Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind, dazu kommt, dass die Aktien nicht mehr zum Handel zugelassen sind, das Recht vorbehält, die noch nicht ausgeübten Aktienoptionen durch einseitige Erklärung zu widerrufen. Die betroffenen Aktienoptionen erlöschen in diesem Fall ohne weiteres mit Zugang der Widerrufserklärung (Widerrufsstichtag). Soweit am Widerrufsstichtag bereits ausgegebene Aktienoptionen widerrufen werden, ist die Gesellschaft verpflichtet, dem jeweiligen Bezugsberechtigten hinsichtlich dieser Aktienoptionen nach ihrer Wahl einen Ausgleich entweder in Form vergleichbarer Rechte oder in Form eines Anspruches auf einen Barausgleich zu gewähren, durch den, soweit wie rechtlich möglich und wirtschaftlich für die Gesellschaft vertretbar, der durch den Widerruf der ausübbaren Aktienoptionen zum Widerrufsstichtag entstehende wirtschaftliche Nachteil des jeweiligen Bezugsberechtigten ausgeglichen wird; | | (bb) | Entsprechendes wie in Ziffer (aa) für den Fall gilt, dass die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft nach Ausgabe der Aktienoptionen auf einen übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, auf- oder abgespalten, in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in einen übernehmenden Rechtsträger eingebracht wird. In diesen Fällen können als Ausgleichsleistung gemäß Ziffer (aa) Satz 3 auch Bezugsrechte auf Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger oder sonstige Rechte, die sich auf einen übernehmenden Rechtsträger beziehen, gewährt werden; | | (cc) | im Rahmen der Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung der Aufsichtsrat in Bezug auf Bezugsberechtigten der Gruppe 1 und der Vorstand in Bezug auf Bezugsberechtigten der Gruppe 2 bereits gewährte Aktienoptionen eine Möglichkeit zur Begrenzung des aus einer Ausübung der Aktienoptionen resultierenden Gewinns bei außerordentlichen Entwicklungen (zum Beispiel Unternehmensübernahme, Veräußerung von Unternehmensteilen, Hebung stiller Reserven oder externe Einflüsse) hat. Die Begrenzung kann, wenn sie nicht durch eine Einschränkung der Ausübbarkeit erfolgt, durch eine entsprechende Minderung der nach Ausübung der Aktienoptionen und Zahlung des Ausübungspreises durch den betreffenden Bezugsberechtigten auszugebenden Anzahl an Aktien erfolgen, sodass der aus der Ausübung der Aktienoptionen resultierende Gewinn nicht unangemessen hoch ist. Soweit danach trotz der Zahlung des Ausübungspreises keine Aktien gewährt werden, gilt diese als bloße Zuzahlung; | | (dd) | der Aufsichtsrat in Bezug auf Bezugsberechtigten der Gruppe 1 bereits gewährte Aktienoptionen eine Möglichkeit zur Begrenzung des aus einer Ausübung der Aktienoptionen resultierenden Gewinns hat, soweit dieser zusammen mit der sonstigen gewährten Vergütung die mit dem betreffenden Bezugsberechtigten der Gruppe 1 vereinbarte Maximalvergütung für das Kalenderjahr, für das die Aktienoptionen gewährt wurden, überschreiten würde. Die Begrenzung kann, wenn sie nicht durch eine Einschränkung der Ausübbarkeit erfolgt, durch eine entsprechende Minderung der nach Ausübung der Aktienoptionen und Zahlung des Ausübungspreises durch den betreffenden Bezugsberechtigten auszugebenden Anzahl an Aktien erfolgen, sodass der aus der Ausübung der Aktienoptionen resultierende Gewinn zusammen mit der sonstigen gewährten Vergütung nicht die mit dem betreffenden Bezugsberechtigten der Gruppe 1 vereinbarte Maximalvergütung für das jeweilige Kalenderjahr überschreitet. Soweit danach trotz der Zahlung des Ausübungspreises keine Aktien gewährt werden, gilt diese als bloße Zuzahlung. | | Die den Bezugsberechtigten gewährten Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Verfügungen aller Art über Aktienoptionen, einschließlich der Einräumung einer Unterbeteiligung an Aktienoptionen, der Verpfändung von Aktienoptionen und der Errichtung einer Treuhand an Aktienoptionen, sind unzulässig. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Veräußerung oder Belastung der Aktienoptionen führen. Verfügt ein Bezugsberechtigter entgegen den vorstehenden Regelungen über seine Aktienoptionen, verfallen diese ohne weiteres und entschädigungslos. Abweichend von vorstehendem Absatz sind Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder eines Bezugsberechtigten und Verfügungen zum Zwecke der Erfüllung von Vermächtnissen sowie zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu Gunsten der vorgenannten Personen zulässig. Sofern der Bezugsberechtigte nicht von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seinen Kindern beerbt wird, ist die Vererblichkeit ausgeschlossen. | (m) | Weitere Gestaltungsmöglichkeiten | Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe der Aktienoptionen und der Optionsbedingungen festzulegen. Dazu gehören insbesondere auch die Bestimmung zur Durchführung und zum Verfahren der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen und der Ausgabe von Aktien, zur Unverfallbarkeit bzw. zum Verfall von Aktienoptionen, einschließlich sogenannter Cliff- und/oder Vesting Perioden, zu Kündigungs- und Widerrufsmöglichkeiten und einem damit verbundenen Barausgleich, zu Begrenzungsmöglichkeiten zwecks Sicherstellung einer angemessenen Vergütung sowie zur Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen, insbesondere auch zur Vermeidung unbilliger Härten. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Zu den Einzelheiten gehören insoweit auch Bestimmungen zur Einhaltung der für die Vorstandsmitglieder geltenden Maximalvergütung. Das jeweils anwendbare Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder bleibt hiervon unberührt. | b) | Schaffung eines Bedingten Kapital 2026 | Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.600.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2026). Das Bedingte Kapital 2026 dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Aktienoptionen, die gemäß der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen, die aufgrund der vorgenannten Ermächtigung gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch Barzahlung oder durch die Gewährung eigener Aktien erfüllt. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026 erfolgt zu dem in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 festgelegten Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. | c) | Änderung von § 4 der Satzung | § 4 der Satzung der Bike24 Holding AG wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt: | | „(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.600.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2026). Das Bedingte Kapital 2026 dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Aktienoptionen, die gemäß der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen, die aufgrund der vorgenannten Ermächtigung gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch Barzahlung oder durch die Gewährung eigener Aktien erfüllt. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026 erfolgt zu dem in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 festgelegten Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.“ | Die derzeit gültige Satzung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbar. Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für das Aktienoptionsprogramm 2026 und das Bedingte Kapital 2026, einschließlich der Bestimmungen zum Ausgabebetrag der neuen Aktien, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Der Bericht ist in dieser Einladung unter Abschnitt II. „Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ abgedruckt, von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbar und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. | 10. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung | Der Vorstand der Gesellschaft ist derzeit gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2029 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 22.083.333,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024“). Der Nennbetrag des Genehmigten Kapitals 2024 entspricht der Hälfte des Grundkapitals, das zu der Zeit der Ermächtigung vorhanden war und damit der für diesen Zeitpunkt vorgesehenen Höchstsumme gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG. Der Vorstand hat von dem Genehmigten Kapital 2024 bisher keinen Gebrauch gemacht. Weiteres genehmigtes Kapital besteht bei der Gesellschaft nicht. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken (einschließlich der Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), und um der Gesellschaft wieder ein genehmigtes Kapital für volle fünf Jahre in Höhe des maximalen Nennbetrags, also über die Hälfte des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, zur Verfügung zu stellen, sollen die bestehende Ermächtigung und das bestehende Genehmigte Kapital 2024 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2026) ersetzt werden. Zu diesem Zweck soll § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend angepasst werden. Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist in dieser Einladung unter Abschnitt II. „Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ abgedruckt, vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein. Die derzeit gültige Satzung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung abrufbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a) | Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024 | Die in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands in Form des Genehmigten Kapitals 2024 wird mit Wirkung auf die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2026 in § 4 Abs. 4 der Satzung in das Handelsregister aufgehoben, soweit im Zeitpunkt der Eintragung dieser Aufhebung von dem Genehmigten Kapital 2024 noch kein Gebrauch gemacht wurde. | b) | Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29. Juni 2031 um bis zu EUR 22.083.333,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 22.083.333 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026“). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026 in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: | | | a. | für Spitzenbeträge; | | b. | bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Aktien beschränkt, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Maßgeblich hierfür ist das Grundkapital bei Wirksamwerden der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Ausnutzung der Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; | | c. | bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere, ohne Beschränkung hierauf, zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen und/oder zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten und Wandlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; | | d. | soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; | | e. | wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung an Personen, die in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder in (mittelbaren) Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen stehen, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und/oder Mitglieder von Geschäftsführungen von abhängigen oder in (mittelbarem) Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen) ausgegeben werden sollen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft; | | f. | zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende, Scrip Dividend); | | g. | bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die für Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen; oder | | h. | bei Erfüllung einer im Zusammenhang mit der Platzierung oder einem Angebot von Aktien mit den relevanten Banken vereinbarten Option zum Erwerb von zusätzlichen neuen Aktien (Greenshoe Option), falls den Banken im Rahmen einer etwaigen Mehrzuteilung von Aktien von bestehenden Aktionären Aktien zur Verfügung gestellt werden, aber die Banken im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nicht genügend Aktien im Markt erwerben, um diese Wertpapierdarlehen zurückführen zu können (wobei der Ausgabepreis dabei dem Platzierungspreis der Aktien im Rahmen der Platzierung oder des Angebots entsprechen muss (abzüglich Bankenkommissionen)). | | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen. | c) | Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung | Für das Genehmigte Kapital 2026 wird § 4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: | | | „(4) | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29. Juni 2031 um bis zu EUR 22.083.333,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 22.083.333 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen ganz oder teilweise im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026 auszuschließen: | a. | für Spitzenbeträge; | | b. | bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Aktien beschränkt, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Maßgeblich hierfür ist das Grundkapital bei Wirksamwerden der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Ausnutzung der Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; | | c. | bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere, ohne Beschränkung hierauf, zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen und/oder zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten und Wandlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; | | d. | soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; | | e. | wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung an Personen, die in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder in (mittelbaren) Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen stehen, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und/oder Mitglieder von Geschäftsführungen von abhängigen oder in (mittelbarem) Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen) ausgegeben werden sollen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft; | | f. | zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende, Scrip Dividend); | | g. | bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die für Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen; oder | | h. | bei Erfüllung einer im Zusammenhang mit der Platzierung oder einem Angebot von Aktien mit den relevanten Banken vereinbarten Option zum Erwerb von zusätzlichen neuen Aktien (Greenshoe Option), falls den Banken im Rahmen einer etwaigen Mehrzuteilung von Aktien von bestehenden Aktionären Aktien zur Verfügung gestellt werden, aber die Banken im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nicht genügend Aktien im Markt erwerben, um diese Wertpapierdarlehen zurückführen zu können (wobei der Ausgabepreis dabei dem Platzierungspreis der Aktien im Rahmen der Platzierung oder des Angebots entsprechen muss (abzüglich Bankenkommissionen)). | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen.“ | | II. ANLAGEN UND WEITERE INFORMATIONEN ZU PUNKTEN DER TAGESORDNUNG | 1. | Ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 | Bernd Starrock Kurzlebenslauf Ausbildung | Juni 1996 | Maîtrise Sciences-Economiques, Université de Montpellier I, Frankreich | | Juni 1995 | Licence Sciences-Economiques, Universitat de Barcelona, Spanien | | Juni 1994 | D.E.U.G. Sciences-Economiques, Université de Montpellier I, Frankreich | Beruflicher Werdegang | 04/2020 - heute | Operating Partner, The Riverside Company, Madrid, Spanien | | 04/2016 - 03/2020 | Senior Finance Executive, The Riverside Company, München | | 03/2012 - 03/2016 | Operating Executive, The Riverside Company, München | | 06/2009 - 02/2012 | Chief Financial Officer, GE Equity, Telecommunication, GE Satcom & GE Satellite, Stuttgart | | 08/2005 - 06/2009 | Finance & Pricing Manager, GE Capital, Financial Services, Barcelona, Spanien | | 09/2002 - 08/2005 | Finance Manager, GE Industrial, Industrial Systems, Barcelona, Spanien | | 09/2000 - 09/2002 | Sr. Manufacturing Finance Analyst, GE Industrial, Industrial Systems, GE Power Controls, Barcelona, Spanien | | 09/1998 - 09/2000 | Assistant Controller, GE Industrial, Industrial Systems, GE Power Controls, Barcelona, Spanien | | 07/1996 - 09/1998 | GE Financial Management Program, GE Industrial, Industrial Systems, GE Power Controls, Barcelona, Spanien | Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG Weitere Tätigkeiten Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Bernd Starrock ist Operating Partner bei The Riverside Company, deren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des Grundkapitals übersteigt. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Bernd Starrock als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Michael Munz Kurzlebenslauf Ausbildung | 1993 - 1996 | Diplom Betriebswirt, Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm | Beruflicher Werdegang | 01/2010 - heute | CEO & Geschäftsführer, Clover Venture GmbH, Starnberg | | 09/2004 - heute | Founder & Geschäftsführer, Clover Consulting GmbH & Co. KG, Starnberg | | 02/2017 - 01/2018 | Leiter Mergers & Acquisitions, FUNKE Mediengruppe GmbH & Co. KGaA, Essen | | 04/2009 - 03/2010 | CEO, The Medialab, München | | 10/2006 - 04/2009 | CEO, gutefrage.net GmbH, München | | 01/2006 - 04/2009 | Director ppa. / Venture Manager, Holtzbrinck Digital / eLab GmbH, München | | 11/1998 - 12/2003 | CEO, Bibliographisches Institut / Xipolis GmbH, München | | 05/1997 - 10/1998 | Manager Business Development, Cybernet AG, München | | 03/1995 - 03/1997 | Project Manager Content, Burda New Media - Health Online Service, München | | 07/1988 - 07/1990 | Advertising Manager / Ausbildung zum Werbekaufmann, E. Holtzmann Werbeagentur, Nürnberg | Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG | - | Mitglied des Verwaltungsrats, Franz Cornelsen Bildungsholding GmbH & Co. KG, Berlin | Weitere Tätigkeiten | - | Mitglied des Beirats, eBazaaris GmbH, Berlin | | - | Mitglied des Beirats, 7days Jobwear GmbH, Lotte | | - | Mitglied des Beirats, TOOLPORT GmbH, Hamburg | | - | Mitglied des Beirats, compleet GmbH, München | | - | Mitglied des Beirats, System.One, Berlin | | - | Mitglied des Beirats, Cornelsen Verlag GmbH, Berlin | Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Bike24 Holding AG oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Bike24 Holding AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Bike24 Holding AG beteiligten Aktionär vor. Michael Munz ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Bettina Curtze Kurzlebenslauf Ausbildung | - | Master of Business Administration, Columbia Business School, New York, NY, USA, 2004-2006 | | - | Master of Science in Accounting, State University of New York, Albany, NY, USA, 1998-2000 | | - | Bayerische-Julius-Maximilian Universität, Würzburg, Germany, 1998-2000 | | - | Certified Public Accountant, State of New York, USA, 2001 | Beruflicher Werdegang | 2023 - heute | Partner & Chief Financial Officer, Redalpine Venture Partners AG, Zürich, Schweiz | | 2021 - 2023 | Chief Financial Officer, Aviv Group GmbH, Berlin, Deutschland | | 2014 - 2021 | Senior Vice President Finance & Investments, Rocket Internet SE, Berlin, Deutschland | | 2009 - 2014 | Vice President, Investment Banking Division, Barclays Bank PLC, Frankfurt, Deutschland | | 2006 - 2009 | Associate, Investment Banking Division, Goldman Sachs International, London, United Kingdom | | 2002 - 2004 | Senior Consultant - Manager, Risk Consulting, Protiviti Inc, New York, NY, USA | | 2000 - 2002 | Analyst, Technology Risk Consulting, Arthur Andersen LLP, New York, NY, USA | Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG | - | März 2023 - heute JobRad Holding SE, Mitglied des Aufsichtsrats, Freiburg, Deutschland | | - | Mai 2025 - heute ShowHeroes SE, Mitglied des Aufsichtsrats, Berlin, Deutschland | Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG Weitere Tätigkeiten Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Bike24 Holding AG oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Bike24 Holding AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Bike24 Holding AG beteiligten Aktionär vor. Bettina Curtze ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Ralf Kindermann Kurzlebenslauf Ausbildung | - | Bachelorstudiengang Marketing/Export, Economic School, Reutlingen, Deutschland | Beruflicher Werdegang | 2019 - heute | KINDERMANN Value Creation GmbH, CEO & Founder, Reutlingen, Deutschland | | 2017 - 2018 | Recardo Child Safety GmbH & Co. KG, CEO, Stuttgart, Deutschland | | 2009 - 2016 | Internetstores GmbH, COO, Esslingen, Deutschland | | 2007 - 2009 | Heinz Kettler GmbH & Co. KG, Director Garden Furniture & Kids Products, Deutschland | | 2003 - 2007 | Bike & Outdoor Company GmbH & Co. KG, COO, Hamburg, Deutschland | | 2001 - 2003 | Traffic GmbH, CEO, Deutschland | | 2000 - 2001 | Sporthouse.DE AG, COO & Member of the Executive Board, München, Deutschland | | 1997 - 2000 | Eurobike AG, CMO & Member of the Executive Board, Düsseldorf, Deutschland | | 1995 - 1997 | Giant Deutschland GmbH, Managing Director, Düsseldorf, Deutschland | | 1993 - 1995 | Benneton Sportsystems, Project Leader, München, Deutschland | | 1991 - 1993 | Staiger Zweirad GmbH, Director of Sales & Marketing, Stuttgart Deutschland | Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG | - | JobRad Holding SE, Aufsichtsratsvorsitzender, Freiburg, Deutschland | Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG | - | Toner Partner GmbH, Beirat, Hattingen, Deutschland | | - | heute 8a.pl, Beirat, Gliwice, Slaskie, Polen | | - | Horze International GmbH, Beirat, Fulda, Deutschland | Weitere Tätigkeiten Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Bike24 Holding AG oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Bike24 Holding AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Bike24 Holding AG beteiligten Aktionär vor. Ralf Kindermann ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. III. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG | 1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung | Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 44.166.666,00 und ist eingeteilt in 44.166.666 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit grundsätzlich 44.166.666. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 1.239 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. | 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts | Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse: | | Bike24 Holding AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Deutschland E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com | zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also am Ende des 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Wie auch die Anmeldung muss der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. | 3. | Bedeutung des Nachweisstichtags | Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. | 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten | Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (§ 67a Abs. 4 AktG), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet („geschäftsmäßig Handelnder“), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die Rechte des Aktionärs (auch durch Erteilung einer Vollmacht an einen weiteren Dritten oder an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft) nur wie in diesen Teilnahmebedingungen angegeben ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachterklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zum Download bereitgehalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bevollmächtigung im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis 29. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter der folgenden Adresse zugehen: | | Bike24 Holding AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Deutschland E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com | Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder einem geschäftsmäßig Handelnden im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung, die Änderung und der Widerruf der Vollmacht auch während der Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des Versammlungsleiters erfolgen können. | 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft | Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte Person als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreterin das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreterin weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen kann. Ebenso wenig kann die Stimmrechtsvertreterin Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmacht- und Weisungsformulars möglich, das den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zum Download bereit. Die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache aus organisatorischen Gründen spätestens am 29. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter der folgenden Adresse zugehen: | | Bike24 Holding AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Deutschland E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com | Es wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin auch während der Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des Versammlungsleiters erfolgen können. | 6. | Weitere Rechte der Aktionäre | | a) | Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG | Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist der 30. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Dabei ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Etwaige Ergänzungsverlangen können an nachfolgende Adresse gerichtet werden: | | Bike24 Holding AG z. Hd. des Vorstands Breitscheidstr. 40 01237 Dresden Deutschland | oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. zwingend mit qualifizierter elektronischer Signatur) | | per E-Mail an: ir@bike24.net | Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. | b) | Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG | Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge müssen nicht mit einer Begründung versehen werden. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind in den „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Gegenanträge nebst etwaiger Begründung sind im Vorfeld der Hauptversammlung ausschließlich an | | Bike24 Holding AG z. Hd. des Vorstands Breitscheidstr. 40 01237 Dresden Deutschland | | | oder per E-Mail an: ir@bike24.net | zu übermitteln. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. | c) | Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG | Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur auf der Tagesordnung stehenden Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Prüfers zu unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. In § 127 Satz 1 AktG, § 126 Abs. 2 AktG sowie § 127 Satz 3 AktG, § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind in den „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung beschrieben. Wahlvorschläge sind im Vorfeld der Hauptversammlung ausschließlich an | | Bike24 Holding AG z. Hd. des Vorstands Breitscheidstr. 40 01237 Dresden Deutschland | | | oder per E-Mail an: ir@bike24.net | zu übermitteln. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Prüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. | d) | Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG | Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten, Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich zu beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Rede- und Fragebeiträge angemessen festzusetzen. | e) | Weitergehende Erläuterungen | Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zur Verfügung. | 7. | Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG | Ab Einberufung der Hauptversammlung stehen zusammen mit dieser Einberufung zugänglich zu machende Unterlagen (insbesondere die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) sowie Informationen im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung zum Abruf zur Verfügung. Etwaige rechtzeitig, das heißt bis 30. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen beziehungsweise bis zum 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die zuvor genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung am 30. Juni 2026, zugänglich sein. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der oben genannten Internetadresse bekanntgegeben. | 8. | Informationen zum Datenschutz für Aktionäre | Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist: | | Bike24 Holding AG Breitscheidstr. 40 01237 Dresden Deutschland Telefax: +49 351/417497-0 | Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre bzw. bevollmächtigte Dritte (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt: | | Bike24 Holding AG z. Hd. des Datenschutzbeauftragten Breitscheidstr. 40 01237 Dresden Deutschland E-Mail: datenschutz@bike24.net | Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: | • | Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer; | | • | Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Präsenz und Stimmabgaben; | | • | bei einem von einem Aktionär etwaig bevollmächtigten Dritten bzw. der von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreterin auch dessen/deren personenbezogene Daten (insbesondere dessen/deren Name und Wohnort sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten); | | • | sofern ein Aktionär oder ein bevollmächtigter Dritter von seinem Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Gebrauch macht oder sonst mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren bevollmächtigten Dritten angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mailadressen); sowie | | • | Informationen zu Präsenz, Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären. | Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.bike24.com/hauptversammlung veröffentlicht. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des AktG, insbesondere §§ 118 ff. AktG, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären. Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling). Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sogenannte Depotbank). Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Im Rahmen der Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, erfassten Daten, sofern diese in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden, erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen wird, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, ein Teil Ihrer personenbezogenen Daten unter Einhaltung der aktienrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre bzw. bevollmächtigte Dritte mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre bzw. bevollmächtigte Dritte gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren. Zudem steht den Aktionären bzw. bevollmächtigten Dritten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist: | | Sächsische Datenschutzbeauftragte Frau Dr. Juliane Hundert Devrientstraße 5 01067 Dresden Deutschland Tel.: 0351 85471 101 Fax: 0351 85471 109 E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de | Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Dresden, im Mai 2026 Bike24 Holding AG Der Vorstand |