Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Quelle: - ©unsplash.com:
Google
dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 303

Sammelklage gegen Amazon: Bundesamt öffnet Klageregister

DÜSSELDORF/MÜNCHEN (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um eine Preiserhöhung beim Prime-Abonnement des Online-Händlers Amazon (Amazon Aktie) im Sommer 2022 können sich Kunden jetzt einer Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW anschließen. Für die Teilnahme an der Klage müssen sie sich in ein sogenanntes Klageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eintragen, wie die Verbraucherzentrale mitteilte.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Für dich zusammengefasst:
Hinweis
Amazon Inc 242,96 $ Amazon Inc Chart +1,53%
Zugehörige Wertpapiere:

Amazon hatte im Sommer 2022 den Preis für das Prime-Abonnement in Deutschland erhöht. Davon betroffen waren laut Verbraucherzentrale "Millionen Verbraucher:innen". Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die Erhöhung rechtswidrig.

Urteil OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel unwirksam

Eine Klage dagegen vor dem Landgericht und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen Amazon wurde in beiden Instanzen im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden: Die Richter erklärten die Preisanpassungsklausel für das deutsche Prime-Mitgliedsprogramm für unwirksam. Weil Amazon dagegen Revision beim Bundesgerichtshof einlegte, ist die jüngste Entscheidung aber nicht rechtskräftig.

Vor diesem Hintergrund erhob die Verbraucherzentrale im Dezember 2025 eine Sammelklage (Az. I-13 VKl 1/25) beim zuständigen Oberlandesgericht Hamm. "Ist die Klage erfolgreich, könnten Verbraucher:innen, die sich im Klageregister eintragen, zu viel gezahlte Beiträge zurückerhalten", erklärte die VZ NRW. "Je nach Abo-Modell wären das derzeit bis zu circa 60 Euro. Abhängig von der Dauer des Verfahrens erhöht sich diese Summe noch", sagte VZ-Vorstand Wolfgang Schuldzinski.

Knockout von Ing Markets Werbung

Passende Knock-Outs

Strategie Hebel
Steigender Kurs
Call
5
10
20
Fallender Kurs
Put
5
10
20
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000NB2ECN8 , DE000NB4LGM2 , DE000NB47306 , DE000NG8D2S1 , DE000NG8D2N2 , DE000NB4CWA3 . Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Produkte. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

Termin für mündliche Verhandlung noch offen

Wann sich das OLG Hamm mit dem Fall befassen wird, steht noch nicht fest. Laut BfJ ist eine Anmeldung im Register bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

"Die einseitige Preiserhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen war unzulässig", so Schuldzinski. "Der Gang vor Gericht ist für den Einzelnen aber mühsam, deshalb bieten wir Betroffenen mit der Sammelklage einen einfachen Weg, um unkompliziert und kostenlos ihre Rechte durchzusetzen."

Amazon: Haben Kunden transparent informiert

Amazon wies die Vorwürfe erneut zurück. "Wir haben Kund:innen transparent und unter Einhaltung geltenden Rechts über die Änderungen der Prime Mitgliedsgebühr informiert", sagte ein Amazon-Sprecher auf Anfrage.

Kundinnen und Kunden hätten immer das Recht, jederzeit ihre Prime-Mitgliedschaft zu kündigen. "Wir haben in unseren Mitteilungen wiederholt klare Informationen dazu zur Verfügung gestellt." Weil man mit dem Urteil des OLG Düsseldorf nicht übereinstimme, habe man Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die VZ NRW wies darauf hin, dass derzeit noch eine weitere Sammelklage einer Verbraucherzentrale gegen Amazon laufe. Dabei klage die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Erhöhung der Werbequote im Streaming-Dienst "Prime Video". Es handele sich um zwei unabhängige Verfahren./tob/DP/men

Für dich aus unserer Redaktion zusammengestellt

Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend