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ROUNDUP 2: Gefährliche Produkte weiterhin auf Online-Marktplätzen

(Aktualisierung: Anfrage E-Kommission ergänzt (7. Absatz)

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BERLIN (dpa-AFX) - Trotz eines EU-weiten Verbots werden auf Online-Marktplätzen weiterhin gefährliche oder rechtswidrige Produkte angeboten und landen damit auch in den digitalen Einkaufskörben deutscher Verbraucher. Eine aktuelle Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt das Ausmaß des Problems: Allein im November 2025 löschten die fünf meistbesuchten Online-Marktplätze in Deutschland EU-weit fast 70 Millionen Angebote, darunter knapp 30 Millionen Produkte, die als unsicher oder verboten eingestuft wurden. Dabei hätten diese Produkte nie online gestellt werden dürfen.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, sagte, auch Produkte, für die es bereits offizielle Sicherheitswarnungen gebe, würden im Netz verkauft. "Wir haben zum Beispiel ein mit Blei verseuchtes Kuscheltier gefunden, das online angeboten wurde, obwohl bereits seit fast drei Jahren eine Warnung vorlag. Das ist schlicht gefährlich."

Pop forderte die Europäische Kommission auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel zu verschärfen. Plattformbetreiber sollten alle Angebote mit den offiziellen Sicherheitswarnungen abgleichen, und zwar bevor die Produkte online gehen. "Unsichere Produkte dürfen gar nicht erst zum Verkauf angeboten werden. Auch die Produkte, die bereits online sind, müssen regelmäßiger überprüft werden, als das bisher der Fall ist."

Rasierer trotz Warnmeldung vier Jahre online

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Grundlage der Analyse der Verbraucherschützer sind Daten aus der sogenannten Transparenzdatenbank, die auf Grundlage des europäischen Digitalgesetzes DSA (Digital Services Act) eingerichtet wurde. Danach müssen Plattformen wie Amazon (Amazon Aktie) , Ebay (eBay Aktie) , Temu, Otto und AliExpress ihre Löschentscheidungen offenlegen.

Die EU verpflichtet Online-Marktplätze dazu, ihre Angebote stichprobenweise mit den Warnmeldungen des europäischen Schnellwarnsystems Safety Gate abzugleichen. Auf diesem Portal können Behörden vor gefährlichen Produkten warnen. Die vzbv-Analyse zeigt: Bei den rund 30 Millionen Produkten, die im November als unsicher oder verboten eingestuft wurden, nahmen die fünf Plattformen lediglich in 759 Fällen ausdrücklich Bezug auf eine Warnmeldung von Safety Gate.

In drei Vierteln dieser Fälle seien die Angebote trotz bestehender Warnung online gestellt worden, monieren die Verbraucherschützer. Im Durchschnitt lagen die Warnungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung demnach bereits seit 338 Tagen vor. Die anschließende Löschung oder Sperrung dieser rechtswidrigen Angebote sei in mehr als der Hälfte der Fälle noch am selben oder folgenden Tag erfolgt - in einzelnen Fällen aber erst deutlich später. So sei etwa ein Rasierer über vier Jahre lang zum Kauf angeboten worden, obwohl im Safety Gate längst vor Stromschlag durch einen mangelhaften Adapter und unzureichende Isolierung gewarnt wurde.

Kritik an lückenhaften Kontrollen

Nach Ansicht des vzbv sind die derzeitigen Prüfmechanismen völlig unzureichend. Aktuell erlaubt die EU-Gesetzgebung den Plattformen, Angebote lediglich stichprobenartig und oft erst nach der Veröffentlichung zu kontrollieren. "Eine nachgelagerte stichprobenartige Überprüfung der Angebote reicht offensichtlich nicht aus", kritisierte Pop. Täglich würden weiterhin kontaminierte Kleidung oder gefährliche Elektronikartikel verkauft. Eine Anfrage der Deutschen Presse-Agentur an die EU-Kommission blieb zunächst unbeantwortet.

Ein Sprecher von Amazon teilte auf Nachfrage mit: "Amazon hält sich an die Vorgaben des Digital Services Act und teilt dessen Ziel, ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Einkaufsumfeld zu schaffen. Wir halten dies für wichtig für alle Akteure im Einzelhandel."

Temu erklärte: "Wir entfernen Produkte proaktiv auf Grundlage einer Risikobewertung und wenden dabei interne Standards an, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen." Dies führe dazu, dass mehr Produkte in kürzerer Zeit entfernt würden. Eine Einstufung jeder solchen Entfernung als illegaler Inhalt würde ein Maß an Rechtssicherheit voraussetzen, das sich allein auf Basis eines digitalen Angebots - ohne physische Prüfung oder Labortests - nicht verantwortungsvoll herstellen lasse./chd/DP/he

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