- Der BGH erklärte eine Klausel zur Rentenkürzung für unwirksam.
- Die Entscheidung betrifft möglicherweise eine Million Verträge.
- Die Klausel benachteiligte Verbraucher unangemessen.
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In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz (Allianz Aktie) Lebensversicherung vor Gericht gezogen. Die umstrittene Klausel sah vor, dass die Allianz die Rente kürzen kann, wenn aufgrund von vorher nicht absehbaren Umständen die Lebenserwartung der Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend stark sinkt.
Allianz darf sich nicht auf Klausel berufen
Diese Regelung habe Verbraucherinnen und Verbraucher aber unangemessen benachteiligt, entschied der vierte Zivilsenat in Karlsruhe. Denn: Es fehle an einer Verpflichtung des Versicherers, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, falls die Umstände, die zu der Kürzung führten, wegfallen. Die Vereinbarung sei daher unwirksam. Die Allianz darf sich nicht auf sie berufen.
Diese Ansicht hatte Ende Januar auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vertreten. Es hatte der Allianz untersagt, sich gegenüber Kunden auf die Klausel zu berufen sowie inhaltsgleiche Bestimmungen auch sonst in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die Allianz legte dagegen Revision ein - die in Karlsruhe nun aber weitgehend keinen Erfolg hatte.
Nur in Bezug auf die untersagte Verwendung inhaltsgleicher Klauseln hielt das Urteil aus Stuttgart der Prüfung des BGH nicht stand. Denn die Klage der Verbraucherzentrale habe ein solches Verwendungsverbot gar nicht verlangt, erklärte der Senat. Das OLG habe den Klägern mehr zugesprochen, als sie beantragt hätten. Das könne so keinen Bestand haben. (Az. IV ZR 34/25)
Urteil betrifft womöglich eine Million Verträge
Die Allianz Lebensversicherung hatte vor der Verhandlung darauf verwiesen, dass die Senkung des Rentenfaktors von einem unabhängigen Treuhänder geprüft wurde, der sie als erforderlich und angemessen bestätigt habe. Vor Gericht argumentierte ihr Anwalt, dass das Ziel der Klausel die langfristige Erfüllbarkeit der Rentenzahlungen gewesen sei.
Nach Angaben der Versicherung könnten von dem nun rechtskräftigen Urteil Rentenverträge betroffen sein, die von Juli 2001 bis einschließlich 2006 abgeschlossen wurden. In danach abgeschlossenen Verträgen sei die beanstandete Regelung nicht enthalten, sagte ein Sprecher.
Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass die Entscheidung auch über die Verträge der Allianz
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