Die Amerikaner seien derzeit nicht selbst angegriffen worden, insofern liege kein Fall von individueller Selbstverteidigung vor. Da aber auch im Fall von Israel das Argument Selbstverteidigung nach einhelliger Meinung nicht greife, könnten sich die USA nach Einschätzung von Bernstorffs nicht auf kollektive Selbstverteidigung berufen. "Das gibt den Amerikanern kein Recht zur militärischen Unterstützung der israelischen Angriffe."
Reaktion müsste verhältnismäßig sein
Sollte der Iran nun zurückschlagen, müsse er sich an humanitäres Völkerrecht und Kriegsrecht halten. Er dürfe also keine zivilen Objekte angreifen, sagte der Experte, der auch schon im Auswärtigen Amt und am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg gearbeitet hat.
Der Iran habe aber ein Recht auf Selbstverteidigung, solange der Angriff besteht oder unmittelbar danach. "Zurückschlagen des bewaffneten Angriffs ist erlaubt. Aber es muss verhältnismäßig zum Aggressionsakt der USA sein." Die Ziele müssten eine militärische Funktion haben, damit der Angriff gerechtfertigt sei.
Möglicher Atomwaffenbesitz in der Zukunft nicht ausschlaggebend
"Das Völkerrecht macht beim Gewaltverbot keinen Unterschied zwischen einem Mullah-Regime und einer Demokratie", sagte von Bernstorff. Politische Erwägungen - etwa dass die Islamische Republik keine Atomwaffen besitzen solle - spielten keine Rolle für die völkerrechtliche Frage, ob man gegen einen anderen Staat Gewalt anwendet.
Ein präventives Selbstverteidigungsrecht gegen Gefahren, die sich in der Zukunft realisieren könnten, erkenne das Völkerrecht nicht an, erklärte der Fachmann. Auch dann nicht, wenn es sich um zukünftige Bedrohungen durch den Besitz von Massenvernichtungswaffen handele.
Würde ein Nato-Bündnisfall greifen?
Dass Deutschland mit in den Konflikt hineingezogen werden könnte, sieht der Professor nicht: Da der Angriff der USA aus seiner Sicht völkerrechtswidrig war, würde im Fall eines Gegenschlags kein Nato-Bündnisfall greifen. "Es besteht dann keine Pflicht beizustehen." Eine Mitwirkung an einem bewaffneten Angriff könnte sogar eher als Beihilfeleistung eingestuft werden. "Es gibt keinen Bündnisfall, solange das Vorgehen der USA nicht völkerrechtskonform ist."/kre/DP/zb
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.