dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 608

Tunnel: Klagen gegen Hinterlandanbindung auf Fehmarn erfolglos

LEIPZIG (dpa-AFX) - Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen die Hinterlandanbindung des Fehmarnbelttunnels zwischen Deutschland und Dänemark abgewiesen. Die Planungen für die Bahntrasse nach Puttgarden seien nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in Leipzig. (Az.: BVerwG 7 A 5.24 und 7 A 6.26).

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Ein Autotunnel (Symbolbild).
Quelle: - pixabay.com:

Konkret ging es um einen 11,5 Kilometer langen Abschnitt auf der Insel Fehmarn, der Belt und Sund miteinander verbinden soll. Die Stadt und der Wasserbeschaffungsverband Fehmarn hatten ebenso dagegen geklagt wie mehrere Freizeit- und Tourismusunternehmen. Sie befürchten unter anderem eine Beeinträchtigung des Tourismus auf der Insel durch Lärm und Erschütterungen.

Das Vorhaben entspreche den gesetzlichen Vorgaben, entschied das Gericht. Die Grenzwerte für Lärm würden eingehalten und auch die Trinkwasserversorgung der Insel sei nicht gefährdet.

Der Fehmarnbelttunnel soll ab 2029 die deutsche Ostseeinsel Fehmarn und die dänische Insel Lolland verbinden. Die Bundesrepublik hat vertraglich zugesagt, die Verkehrsanbindung auf deutscher Seite sicherzustellen. Anfänglich war vorgesehen, den Bahnverkehr über die bestehende Fehmarnsundbrücke aus den 1960er Jahren rollen zu lassen. Inzwischen wird jedoch der Bau eines Tunnels durch den Fehmarnsund angestrebt, durch den Züge und Autos fahren sollen./bz/DP/men


Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend