Handelt es sich dabei um Produkte ohne Kapitalgarantie, ist es üblich, dass bei Erreichen oder Unterschreiten eines vorab bestimmten Kurses nicht der Nennbetrag zurückgezahlt wird, sondern stattdessen der Basiswert geliefert wird und gegebenenfalls ein zusätzlicher Barausgleich erfolgt. Diesen Vorgang bezeichnet man als Andienung. In der Regel erzielen Sie hieraus einen Verlust. Gleiches gilt für ähnliche Produkte anderer Emittenten.

Die Banken haben bei Andienung bislang nach den Vorgaben der Finanzverwaltung die Anschaffungskosten der Anleihen und Zertifikate steuerneutral auf die Aktien übertragen. Verluste wurden erst bei Veräußerung der Aktien realisiert. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen entschieden (siehe zum Beispiel Az. VIII R 9/22), dass die steuerneutrale Übertragung der Anschaffungskosten auf erhaltene Aktien nur dann zulässig ist, wenn die Andienung auf einem tatsächlich auszuübenden Wahlrecht beruht und nicht bereits fest in den Emissionsbedingungen verankert ist. Da Wahlrechte in der Praxis nur selten existieren, sind Verluste aus der Andienung von Aktien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits im Andienungszeitpunkt zu berücksichtigen. Hiervon sollten die meisten Anleger:innen profitieren, da Verluste aus Anleihen und Zertifikaten, anders als Aktienverluste, mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden können.
Noch ist nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Banken die Urteile anwenden werden. Betroffene Anleger:innen sollten die weitere Entwicklung beobachten. Eine Änderung der Besteuerung von bereits erfolgten Andienungen kann eventuell in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.
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