ERFURT (dpa-AFX) - Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann es keinen Regelwert für die Länge einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag geben. Es müssten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Vereinbarungen nach einer Einzelfallabwägung getroffen werden, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (2 AZR 160/24). Dabei sollten die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit eine Rolle spielen.
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitsvertrag, der für ein Jahr befristet war. Die Klägerin sollte in dieser Zeit eine viermonatige Probezeit absolvieren. Die Frau monierte, die Probezeit sei unverhältnismäßig lang.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah das wie die Klägerin. Nach Meinung des Gerichts sollte bei einer Probezeit von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung ausgegangen werden. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gebe es diesen Regelwert nicht, so die Bundesarbeitsrichter.
Weil der Arbeitgeber der Klägerin einen detaillierten Einarbeitungsplan mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer aufgestellt hatte, sah das Bundesarbeitsgericht eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig an./rot/DP/jha
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